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{'item': '5Ob104/12y (5Ob201/12p); 5Ob80/16z; 1Ob205/18f; 9Ob52/20t; 4Ob162/24p'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0128438 Entscheidungsdatum18.03.2025 Geschäftszahl5Ob104/12y (5Ob201/12p); 5Ob80/16z; 1Ob205/18f; 9Ob52/20t; 4Ob162/24p NormKSÜ Art5 MSÜ allg Brüssel IIa-VO a

Art 5

KSÜ ist gleich auszulegen wie in den diesen Begriff enthaltenden Bestimmungen des MSÜ und der Brüssel IIa‑VO, weil den Zielsetzungen der genannten internationalen Übereinkommen der Schutz der Person des Kindes (das Kindeswohl) und die räumliche Nähe der zur Entscheidung berufenen Stellen zugrunde liegen. Dazu kann auf bestehende Rechtsprechung zurückgegriffen werden.4. Der Begriff

Artikel 5

, KSÜ ist gleich auszulegen wie in den diesen Begriff enthaltenden Bestimmungen des MSÜ und der Brüssel IIa‑VO, weil den Zielsetzungen der genannten internationalen Übereinkommen der Schutz der Person des Kindes (das Kindeswohl) und die räumliche Nähe der zur Entscheidung berufenen Stellen zugrunde liegen. Dazu kann auf bestehende Rechtsprechung zurückgegriffen werden. EntscheidungstexteTE OGH 2012-11-20 5 Ob 104/12y Bemerkung: Zur Rechtsprechung zum gewöhnlichen Aufenthalt vgl RS0046742, RS0074327, RS

  1. (T1)Bemerkung: Zur Rechtsprechung zum gewöhnlichen Aufenthalt vergleiche RS0046742, RS0074327, RS
  2. (T1) TE OGH 2016-08-25 5 Ob 80/16z Auch; nur: Da der Grundsatz der perpetuatio fori in diesem Übereinkommen grundsätzlich nicht zum Tragen kommt, kann die internationale Zuständigkeit auch noch während eines zulässig anhängig gemachten Verfahrens wegfallen. (T2) nur: Der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ wird im Übereinkommen nicht definiert, sodass er autonom auszulegen ist. (T3) Beisatz: Nach der herrschenden Auffassung kommt es für die Ermittlung des gewöhnlichen Aufenthalts nicht auf die Absicht an, dauernd an einem Ort verbleiben zu wollen, sondern darauf, ob jemand tatsächlich einen Ort zum Mittelpunkt seines Lebens, seiner wirtschaftlichen Existenz und seiner sozialen Beziehungen macht. Maßgeblich sind die dauerhaften Beziehungen einer Person zu ihrem Aufenthaltsort, sodass sich der Aufenthalt ausschließlich nach tatsächlichen Umständen bestimmt. (T4) Beisatz: Der gewöhnliche Aufenthalt eines Kindes drückt sich in seiner sozialen und familiären Integration aus. (T5) TE OGH 2019-04-30 1 Ob 205/18f nur: Der Begriff „gewöhnlicher Aufenthalt“ wird im Übereinkommen nicht definiert, sodass er autonom auszulegen ist. Das bedeutet, dass dieser Begriff als zentraler Anknüpfungspunkt für die Begründung der internationalen Zuständigkeit nach dem Wortlaut und dem Kontext des Übereinkommens sowie dessen Zielen zu bestimmen ist. (T6) nur: Der Begriff

Art 5

KSÜ ist gleich auszulegen wie in den diesen Begriff enthaltenden Bestimmungen des MSÜ und der Brüssel IIa‑VO, weil den Zielsetzungen der genannten internationalen Übereinkommen der Schutz der Person des Kindes (das Kindeswohl) und die räumliche Nähe der zur Entscheidung berufenen Stellen zugrunde liegen. Dazu kann auf bestehende Rechtsprechung zurückgegriffen werden. (T7)nur: Der Begriff

Artikel 5

, KSÜ ist gleich auszulegen wie in den diesen Begriff enthaltenden Bestimmungen des MSÜ und der Brüssel IIa‑VO, weil den Zielsetzungen der genannten internationalen Übereinkommen der Schutz der Person des Kindes (das Kindeswohl) und die räumliche Nähe der zur Entscheidung berufenen Stellen zugrunde liegen. Dazu kann auf bestehende Rechtsprechung zurückgegriffen werden. (T7) Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2020-11-25 9 Ob 52/20t Vgl TE OGH 2025-03-18 4 Ob 162/24p Beisatz: Hier: Verhältnis des KSÜ zur Brüssel-IIb-VO (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128438

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.