KSÜ ist gleich auszulegen wie in den diesen Begriff enthaltenden Bestimmungen des MSÜ und der Brüssel IIa‑VO, weil den Zielsetzungen der genannten internationalen Übereinkommen der Schutz der Person des Kindes (das Kindeswohl) und die räumliche Nähe der zur Entscheidung berufenen Stellen zugrunde liegen. Dazu kann auf bestehende Rechtsprechung zurückgegriffen werden.4. Der Begriff
, KSÜ ist gleich auszulegen wie in den diesen Begriff enthaltenden Bestimmungen des MSÜ und der Brüssel IIa‑VO, weil den Zielsetzungen der genannten internationalen Übereinkommen der Schutz der Person des Kindes (das Kindeswohl) und die räumliche Nähe der zur Entscheidung berufenen Stellen zugrunde liegen. Dazu kann auf bestehende Rechtsprechung zurückgegriffen werden. EntscheidungstexteTE OGH 2012-11-20 5 Ob 104/12y Bemerkung: Zur Rechtsprechung zum gewöhnlichen Aufenthalt vgl RS0046742, RS0074327, RS
KSÜ ist gleich auszulegen wie in den diesen Begriff enthaltenden Bestimmungen des MSÜ und der Brüssel IIa‑VO, weil den Zielsetzungen der genannten internationalen Übereinkommen der Schutz der Person des Kindes (das Kindeswohl) und die räumliche Nähe der zur Entscheidung berufenen Stellen zugrunde liegen. Dazu kann auf bestehende Rechtsprechung zurückgegriffen werden. (T7)nur: Der Begriff
, KSÜ ist gleich auszulegen wie in den diesen Begriff enthaltenden Bestimmungen des MSÜ und der Brüssel IIa‑VO, weil den Zielsetzungen der genannten internationalen Übereinkommen der Schutz der Person des Kindes (das Kindeswohl) und die räumliche Nähe der zur Entscheidung berufenen Stellen zugrunde liegen. Dazu kann auf bestehende Rechtsprechung zurückgegriffen werden. (T7) Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2020-11-25 9 Ob 52/20t Vgl TE OGH 2025-03-18 4 Ob 162/24p Beisatz: Hier: Verhältnis des KSÜ zur Brüssel-IIb-VO (T8) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128438
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.