RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0128445 Entscheidungsdatum28.11.2012 Geschäftszahl4Ob126/12a; 4Ob186/12z; 5Ob150/12p; 4Ob2/13t; 1Ob149/12m; 5Ob242/12t; 1Ob257/12v; 8Ob29/13t; 2Ob3/13z; 8Ob96/13w; 6Ob181/13f; 2Ob21/14y; 9Ob83/14t NormABGB §879 BIId; ABGB §879 BIIm; ElWOG 1998 §25 Abs1; ElWOG 1998 §62; ElWOG 2010 §50 RechtssatzEiner subsidiären Regelung des grundsätzlich behördlich festgelegten Preises, den Netzbetreiber von Einspeisern für die Systemnutzung verlangen dürfen, in AGB für den Fall der Unwirksamkeit behördlicher Preisvorschriften steht weder ein gesetzliches Verbot, noch ‑ bei der hier gegebenen Vereinbarung eines angemessenen Entgelts ‑ Sittenwidrigkeit entgegen. EntscheidungstexteTE OGH 2012-11-28 4 Ob 126/12a Beisatz: In einer solchen Vereinbarung liegt keine „Aushebelung“ der verfassungsrechtlich garantierten Anlassfallwirkung des Art 139 Abs 6 B-VG, regelt doch diese Bestimmung zwar den zeitlichen Anwendungsbereich der aufgehobenen Verordnung, ohne dabei jedoch eine Aussage über die Zulässigkeit einer privatrechtlichen Vereinbarung über jene Materie zu treffen, die bisher durch die aufgehobene Verordnung geregelt war. (T1)Beisatz: In einer solchen Vereinbarung liegt keine „Aushebelung“ der verfassungsrechtlich garantierten Anlassfallwirkung des Artikel 139, Absatz 6, B-VG, regelt doch diese Bestimmung zwar den zeitlichen Anwendungsbereich der aufgehobenen Verordnung, ohne dabei jedoch eine Aussage über die Zulässigkeit einer privatrechtlichen Vereinbarung über jene Materie zu treffen, die bisher durch die aufgehobene Verordnung geregelt war. (T1) Beisatz: Dass der Gesetzgeber in § 50 ElWOG 2010 ein Regulierungskonto geschaffen hat, das es künftig ermöglichen soll, bei der Kostenfestsetzung Differenzbeträge zwischen den tatsächlich erzielten und den der Verordnung zu Grunde liegenden Erlösen bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten Entgeltperioden zu berücksichtigen, ändert nichts an der Rechtslage in Zeiträumen, in denen keine gültige Verordnung bestanden hat. (T2)Beisatz: Dass der Gesetzgeber in Paragraph 50, ElWOG 2010 ein Regulierungskonto geschaffen hat, das es künftig ermöglichen soll, bei der Kostenfestsetzung Differenzbeträge zwischen den tatsächlich erzielten und den der Verordnung zu Grunde liegenden Erlösen bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten Entgeltperioden zu berücksichtigen, ändert nichts an der Rechtslage in Zeiträumen, in denen keine gültige Verordnung bestanden hat. (T2) Beisatz: Der hier anwendbare Punkt XXIII der „Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz“ ist weder intransparent noch überraschend iSd § 864a ABGB und bewirkt auch keine unsachliche Benachteiligung von Einspeisern gegenüber Verbrauchern oder einen Verstoß gegen das Preistreibereiverbot des § 62 ElWOG
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.