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{'item': ['4Ob126/12a', '4Ob186/12z', '5Ob150/12p', '4Ob2/13t', '1Ob149/12m', '5Ob242/12t', '1Ob257/12v', '8Ob29/13t', '2Ob3/13z', '8Ob96/13w', '6Ob18

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0128445 Entscheidungsdatum28.11.2012 Geschäftszahl4Ob126/12a; 4Ob186/12z; 5Ob150/12p; 4Ob2/13t; 1Ob149/12m; 5Ob242/12t; 1Ob257/12v; 8Ob29/13t; 2Ob3/13z; 8Ob96/13w; 6Ob181/13f; 2Ob21/14y; 9Ob83/14t NormABGB §879 BIId; ABGB §879 BIIm; ElWOG 1998 §25 Abs1; ElWOG 1998 §62; ElWOG 2010 §50 RechtssatzEiner subsidiären Regelung des grundsätzlich behördlich festgelegten Preises, den Netzbetreiber von Einspeisern für die Systemnutzung verlangen dürfen, in AGB für den Fall der Unwirksamkeit behördlicher Preisvorschriften steht weder ein gesetzliches Verbot, noch ‑ bei der hier gegebenen Vereinbarung eines angemessenen Entgelts ‑ Sittenwidrigkeit entgegen. EntscheidungstexteTE OGH 2012-11-28 4 Ob 126/12a Beisatz: In einer solchen Vereinbarung liegt keine „Aushebelung“ der verfassungsrechtlich garantierten Anlassfallwirkung des Art 139 Abs 6 B-VG, regelt doch diese Bestimmung zwar den zeitlichen Anwendungsbereich der aufgehobenen Verordnung, ohne dabei jedoch eine Aussage über die Zulässigkeit einer privatrechtlichen Vereinbarung über jene Materie zu treffen, die bisher durch die aufgehobene Verordnung geregelt war. (T1)Beisatz: In einer solchen Vereinbarung liegt keine „Aushebelung“ der verfassungsrechtlich garantierten Anlassfallwirkung des Artikel 139, Absatz 6, B-VG, regelt doch diese Bestimmung zwar den zeitlichen Anwendungsbereich der aufgehobenen Verordnung, ohne dabei jedoch eine Aussage über die Zulässigkeit einer privatrechtlichen Vereinbarung über jene Materie zu treffen, die bisher durch die aufgehobene Verordnung geregelt war. (T1) Beisatz: Dass der Gesetzgeber in § 50 ElWOG 2010 ein Regulierungskonto geschaffen hat, das es künftig ermöglichen soll, bei der Kostenfestsetzung Differenzbeträge zwischen den tatsächlich erzielten und den der Verordnung zu Grunde liegenden Erlösen bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten Entgeltperioden zu berücksichtigen, ändert nichts an der Rechtslage in Zeiträumen, in denen keine gültige Verordnung bestanden hat. (T2)Beisatz: Dass der Gesetzgeber in Paragraph 50, ElWOG 2010 ein Regulierungskonto geschaffen hat, das es künftig ermöglichen soll, bei der Kostenfestsetzung Differenzbeträge zwischen den tatsächlich erzielten und den der Verordnung zu Grunde liegenden Erlösen bei der Feststellung der Kostenbasis für die nächsten Entgeltperioden zu berücksichtigen, ändert nichts an der Rechtslage in Zeiträumen, in denen keine gültige Verordnung bestanden hat. (T2) Beisatz: Der hier anwendbare Punkt XXIII der „Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz“ ist weder intransparent noch überraschend iSd § 864a ABGB und bewirkt auch keine unsachliche Benachteiligung von Einspeisern gegenüber Verbrauchern oder einen Verstoß gegen das Preistreibereiverbot des § 62 ElWOG

  1. (T3)Beisatz: Der hier anwendbare Punkt römisch 23 der „Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz“ ist weder intransparent noch überraschend iSd Paragraph 864 a, ABGB und bewirkt auch keine unsachliche Benachteiligung von Einspeisern gegenüber Verbrauchern oder einen Verstoß gegen das Preistreibereiverbot des Paragraph 62, ElWOG
  2. (T3) TE OGH 2012-11-28 4 Ob 186/12z Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Punkt X der „Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz. (T4)Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Punkt römisch zehn der „Allgemeinen Bedingungen für den Zugang zum Verteilernetz. (T4) TE OGH 2012-12-17 5 Ob 150/12p Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2013-01-15 4 Ob 2/13t Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2013-01-31 1 Ob 149/12m Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2013-01-24 5 Ob 242/12t Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2013-03-07 1 Ob 257/12v Vgl auch; Beisatz: Die Kompetenz zur Preisvereinbarung fällt wieder den Vertragsparteien zu, wenn bei einem behördlichen Preisregelungssystem die preisfestsetzende Norm nachträglich unanwendbar wird. Dies gilt ebenso, wenn sogar schon vor Wegfall des behördlichen Preisregelungssystems eine entsprechende Entgeltvereinbarung ‑ auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen ‑ getroffen wurde. (T5) TE OGH 2013-04-05 8 Ob 29/13t Auch; Bem: Siehe auch RS
  3. (T6); Veröff: SZ 2013/34 TE OGH 2013-07-30 2 Ob 3/13z Auch; Beis ähnlich wie T3; Beis wie T5 TE OGH 2014-03-24 8 Ob 96/13w Vgl Auch; Beisatz: Der Wegfall öffentlich‑rechtlicher (Preis‑)Regelungen in den SNT‑VO ist grundsätzlich kein Hindernis dafür, über den öffentlich‑rechtlich ungeregelten Sachverhalt eine privatrechtliche Vereinbarung innerhalb der Grenzen des rechtlich Erlaubten abzuschließen. (T7) Beisatz: Wird bei einem behördlichen Preisregelungssystem die preisfestsetzende Norm nachträglich unanwendbar, so fällt die Kompetenz zur Preisregelung wiederum den Vertragsparteien zu. (T8) TE OGH 2014-06-26 6 Ob 181/13f Auch; Beisatz: Hier: Keine vertragliche Rechtsbeziehung zwischen den Streitteilen. (T9) TE OGH 2015-02-18 2 Ob 21/14y Vgl auch TE OGH 2015-04-29 9 Ob 83/14t Auch; Beis wie T7 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128445

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.