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{'item': '15Os123/12w; 15Os31/14v; 15Os85/16p; 11Os86/18h; 11Os125/19w; 12Os86/21w; 14Os118/21s; 15Os30/22h; 11Os96/24p; 11Os108/24b'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0128501 Entscheidungsdatum26.11.2024 Geschäftszahl15Os123/12w; 15Os31/14v; 15Os85/16p; 11Os86/18h; 11Os125/19w; 12Os86/21w; 14Os118/21s; 15Os30/22h; 11Os96/24p; 11Os108/24b NormMRK Art6 Abs3 litd IV4 StPO §156 Abs1 Z2 StPO §252 Abs1 Z2a RechtssatzEine wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte im Rahmen einer kontradiktorischen Vernehmung setzt voraus, dass dem Beschuldigten nicht nur Ort und Zeit der Beweistagsatzung, sondern auch der Gegenstand der Befragung bekannt gegeben wurden. Eine Zeugenvernehmung ist im Umfang eines einzelnen Tatvorwurfs nicht als kontradiktorisch iSd § 165 StPO anzusehen, wenn der Beschuldigte keine Information hatte, die ihm ermöglicht hätte, sein Recht zur Zeugenbefragung zu diesem Vorwurf wahrzunehmen. Im letztgenannten Umfang resultiert aus der Vernehmung keine Aussagebefreiung nach § 156 Abs 1 Z 2 StPO und besteht keine Verlesungsermächtigung nach § 252 Abs 1 Z 2a StPO.Eine wirksame Ausübung der Verteidigungsrechte im Rahmen einer kontradiktorischen Vernehmung setzt voraus, dass dem Beschuldigten nicht nur Ort und Zeit der Beweistagsatzung, sondern auch der Gegenstand der Befragung bekannt gegeben wurden. Eine Zeugenvernehmung ist im Umfang eines einzelnen Tatvorwurfs nicht als kontradiktorisch iSd Paragraph 165, StPO anzusehen, wenn der Beschuldigte keine Information hatte, die ihm ermöglicht hätte, sein Recht zur Zeugenbefragung zu diesem Vorwurf wahrzunehmen. Im letztgenannten Umfang resultiert aus der Vernehmung keine Aussagebefreiung nach Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer 2, StPO und besteht keine Verlesungsermächtigung nach Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO. EntscheidungstexteTE OGH 2012-12-12 15 Os 123/12w Bemerkung: hier: Bekanntgabe eines - von der Zeugin erstmals bei der Vernehmung erhobenen weiteren - Tatvorwurfs in der Ladung an den sodann zur Vernehmung nicht erschienenen Beschuldigten. (T1) TE OGH 2014-04-23 15 Os 31/14v Vgl auch; Beisatz: Grundsätzlich ist eine Antragstellung auf ausnahmsweise ergänzende Vernehmung eines gemäß § 156 Abs 1 Z 2 StPO von der Aussage befreiten Belastungszeugen in Abwägung des im Schutz des Zeugen gelegenen Beweismittelverbots (Art 8 MRK) gegen das Verteidigungsinteresse (Art 6 Abs 3 lit d MRK nach Maßgabe im Antrag darzulegender erheblich geänderter Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der kontradiktorischen Vernehmung nicht ausgeschlossen. (T2)Vgl auch; Beisatz: Grundsätzlich ist eine Antragstellung auf ausnahmsweise ergänzende Vernehmung eines gemäß Paragraph 156, Absatz eins, Ziffer 2, StPO von der Aussage befreiten Belastungszeugen in Abwägung des im Schutz des Zeugen gelegenen Beweismittelverbots (Artikel 8, MRK) gegen das Verteidigungsinteresse (Artikel 6, Absatz 3, Litera d, MRK nach Maßgabe im Antrag darzulegender erheblich geänderter Verhältnisse gegenüber dem Zeitpunkt der kontradiktorischen Vernehmung nicht ausgeschlossen. (T2) TE OGH 2016-10-12 15 Os 85/16p Auch; Beis wie T2 TE OGH 2018-08-28 11 Os 86/18h Vgl TE OGH 2020-02-18 11 Os 125/19w Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2021-09-16 12 Os 86/21w Beis wie T2 TE OGH 2022-01-18 14 Os 118/21s Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2022-04-27 15 Os 30/22h Vgl aber; Beis wie T2 TE OGH 2024-10-22 11 Os 96/24p vgl; Beisatz wie T2 TE OGH 2024-11-26 11 Os 108/24b vgl; Beisatz wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128501

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.