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{'item': 'Bsw22689/07; Bsw310/15'}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0129929 Entscheidungsdatum10.07.2020 GeschäftszahlBsw22689/07; Bsw310/15 NormMRK Art13 RechtssatzArt 13 verlangt ein ernsthaftes Einschreiten durch ein Gericht oder eine nationale Instanz, um die Effektivität eines Rechtsbehelfs und die Vermeidung eines Risikos von willkürlichen Entscheidungen zu gewährleisten.Artikel 13, verlangt ein ernsthaftes Einschreiten durch ein Gericht oder eine nationale Instanz, um die Effektivität eines Rechtsbehelfs und die Vermeidung eines Risikos von willkürlichen Entscheidungen zu gewährleisten. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2012-12-13 Bsw 22689/07 Bemerkung: De Souza Ribeiro gg. Frankreich (T1); Veröff: NL 2012,411 TE AUSL 2020-07-10 Bsw 310/15 vgl; Beisatz: Die in Art 13 MRK genannte „Instanz“ muss nicht unbedingt ein Gericht im engeren Sinn sein. In einem Fall, der Streitigkeiten über Wahlergebnisse und die Mandatsverteilung betrifft, ist es notwendig und ausreichend, dass der zuständige Spruchkörper ausreichende Garantien der Unparteilichkeit aufweist, sein Ermessen mit ausreichender Präzision von Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts umschrieben wird und das Verfahren effektive Garantien für eine faire, objektive und ausreichend begründete Entscheidung bietet. Angesichts des Subsidiaritätsprinzips und der Diversität der in Europa bestehenden Wahlsysteme kann nicht gesagt werden, welche Art von Rechtsbehelf vorgesehen werden sollte, um den Anforderungen der Konvention zu entsprechen. Diese Frage, die eng mit der Gewaltenteilung zusammenhängt, fällt in den weiten Ermessensspielraum, der den Staaten beim Organisieren ihrer Wahlsysteme zukommt. Ein gerichtlicher oder quasigerichtlicher Rechtsbehelf, sei es an die erste Instanz oder nach der Entscheidung eines nicht-richterlichen Spruchkörpers, entspricht grundsätzlich den Anforderungen von Art 3

  1. Prot EMRK. (Mugemangango gg Belgien) (T2)vgl; Beisatz: Die in Artikel 13, MRK genannte „Instanz“ muss nicht unbedingt ein Gericht im engeren Sinn sein. In einem Fall, der Streitigkeiten über Wahlergebnisse und die Mandatsverteilung betrifft, ist es notwendig und ausreichend, dass der zuständige Spruchkörper ausreichende Garantien der Unparteilichkeit aufweist, sein Ermessen mit ausreichender Präzision von Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts umschrieben wird und das Verfahren effektive Garantien für eine faire, objektive und ausreichend begründete Entscheidung bietet. Angesichts des Subsidiaritätsprinzips und der Diversität der in Europa bestehenden Wahlsysteme kann nicht gesagt werden, welche Art von Rechtsbehelf vorgesehen werden sollte, um den Anforderungen der Konvention zu entsprechen. Diese Frage, die eng mit der Gewaltenteilung zusammenhängt, fällt in den weiten Ermessensspielraum, der den Staaten beim Organisieren ihrer Wahlsysteme zukommt. Ein gerichtlicher oder quasigerichtlicher Rechtsbehelf, sei es an die erste Instanz oder nach der Entscheidung eines nicht-richterlichen Spruchkörpers, entspricht grundsätzlich den Anforderungen von Artikel 3,
  2. Prot EMRK. (Mugemangango gg Belgien) (T2) Anm: Veröff NL 2020,289Anmerkung, Veröff NL 2020,289 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2012:RS0129929

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.