Abs 2 EVÜ nur dann auf das Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts berufen, wenn dieses eine derartige Zustimmung verneint.Eine Rechtswahl kann nach Artikel 3, Absatz eins, Satz 2 EVÜ ausdrücklich sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrags oder aus den Umständen des Falls ergeben. Es muss sich nicht um eine individuell ausgehandelte Klausel handeln, auch die Vereinbarung einer Rechtswahl in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) reicht aus. Die Fragen des Zustandekommens und der Wirksamkeit der Rechtswahl sind aber gemäß Artikel 3, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 8, Absatz eins, EVÜ nach dem gewählten Recht zu beurteilen. Ist das Verhalten einer Partei nach dem gewählten Recht als Zustimmung zur Rechtswahlvereinbarung zu werten,
, Absatz 2, EVÜ nur dann auf das Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts berufen, wenn dieses eine derartige Zustimmung verneint. EntscheidungstexteTE OGH 2012-12-13 1 Ob 48/12h Veröff: SZ 2012/136 TE OGH 2015-03-24 8 Ob 98/14s Auch; nur: Eine Rechtswahl kann nach Art 3 Abs 1 Satz 2 EVÜ ausdrücklich sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrags ergeben. Die Fragen des Zustandekommens und der Wirksamkeit der Rechtswahl sind gemäß Art 3 Abs 4 iVm Art 8 Abs 1 EVÜ nach dem gewählten Recht zu beurteilen. Ist das Verhalten einer Partei nach dem gewählten Recht als Zustimmung zur Rechtswahlvereinbarung zu werten,
Abs 2 EVÜ nur dann auf das Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts berufen, wenn dieses eine derartige Zustimmung verneint. (T1)Auch; nur: Eine Rechtswahl kann nach Artikel 3, Absatz eins, Satz 2 EVÜ ausdrücklich sein oder sich mit hinreichender Sicherheit aus den Bestimmungen des Vertrags ergeben. Die Fragen des Zustandekommens und der Wirksamkeit der Rechtswahl sind gemäß Artikel 3, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 8, Absatz eins, EVÜ nach dem gewählten Recht zu beurteilen. Ist das Verhalten einer Partei nach dem gewählten Recht als Zustimmung zur Rechtswahlvereinbarung zu werten,
, Absatz 2, EVÜ nur dann auf das Recht des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts berufen, wenn dieses eine derartige Zustimmung verneint. (T1) TE OGH 2018-09-26 7 Ob 26/18a Vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128685
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