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{'item': '1Ob208/12p; 16Ok9/14f; 16Ok10/14b; 2Ob21/22k; 16Ok1/23t; 16Ok8/23x; 2Ob50/25d'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0128538 Entscheidungsdatum29.04.2025 Geschäftszahl1Ob208/12p; 16Ok9/14f; 16Ok10/14b; 2Ob21/22k; 16Ok1/23t; 16Ok8/23x; 2Ob50/25d NormGeo §49 Abs1 Geo idF vor B

§ 22AußStr

G iVm § 219 Abs 2 ZPO zu. Diese Bestimmungen enthalten nicht nur bloße Dienstanweisungen an die Gerichtsbediensteten, sondern haben auch den Zweck, Personen, deren Daten von der rechtswidrigen Verletzung des Amtsgeheimnisses und der amtlichen Akteneinsicht betroffen sind, vor Vermögensnachteilen zu schützen. Nicht erfasst vom Schutzzweck dieser Bestimmungen sind jedoch Schäden, die als Folge dieser rechtswidrigen Vorgangsweise (Herstellung eines gefälschten Testaments) im Vermögen Dritter entstanden sind. Der Schutzzweck der Verhinderung der Preisgabe von Daten betroffener Personen erfasst somit nicht auch Vermögensschäden Dritter, die dadurch eintraten, dass ein Grundbuchsrechtspfleger einem Rechtsanwalt den Zugang zum Urkundenarchiv des Bezirksgerichts eröffnete und aufgrund der aufgefundenen Dokumente die Erstellung eines gefälschten Testaments ermöglichte. Mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs zwischen der Verletzung des Amtsgeheimnisses und Vermögensschäden Dritter infolge der Erstellung eines gefälschten Testaments besteht kein Amtshaftungsanspruch aus dem Fehlverhalten eines Grundbuchsrechtspflegers.Dritten Personen steht das Recht auf Akteneinsicht grundsätzlich

Paragraph 22, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 219, Absatz 2, ZPO zu. Diese Bestimmungen enthalten nicht nur bloße Dienstanweisungen an die Gerichtsbediensteten, sondern haben auch den Zweck, Personen, deren Daten von der rechtswidrigen Verletzung des Amtsgeheimnisses und der amtlichen Akteneinsicht betroffen sind, vor Vermögensnachteilen zu schützen. Nicht erfasst vom Schutzzweck dieser Bestimmungen sind jedoch Schäden, die als Folge dieser rechtswidrigen Vorgangsweise (Herstellung eines gefälschten Testaments) im Vermögen Dritter entstanden sind. Der Schutzzweck der Verhinderung der Preisgabe von Daten betroffener Personen erfasst somit nicht auch Vermögensschäden Dritter, die dadurch eintraten, dass ein Grundbuchsrechtspfleger einem Rechtsanwalt den Zugang zum Urkundenarchiv des Bezirksgerichts eröffnete und aufgrund der aufgefundenen Dokumente die Erstellung eines gefälschten Testaments ermöglichte. Mangels Rechtswidrigkeitszusammenhangs zwischen der Verletzung des Amtsgeheimnisses und Vermögensschäden Dritter infolge der Erstellung eines gefälschten Testaments besteht kein Amtshaftungsanspruch aus dem Fehlverhalten eines Grundbuchsrechtspflegers. EntscheidungstexteTE OGH 2012-12-13 1 Ob 208/12p Veröff: SZ 2012/137 TE OGH 2014-11-28 16 Ok 9/14f TE OGH 2014-11-28 16 Ok 10/14b TE OGH 2022-03-16 2 Ob 21/22k Beisatz: Es ist entscheidungswesentlich, ob der Antragsteller Partei oder Dritter ist. (T1) TE OGH 2023-05-02 16 Ok 1/23t nur: Dritten Personen steht das Recht auf Akteneinsicht grundsätzlich

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G iVm § 219 Abs 2 ZPO zu. (T2)nur: Dritten Personen steht das Recht auf Akteneinsicht grundsätzlich

Paragraph 22, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 219, Absatz 2, ZPO zu. (T2) Beisatz: Über die darin festgelegten Voraussetzungen hinaus ist bei einer Verweigerung der Akteneinsicht durch die Parteien (§ 39 Abs 2 KartG) wesentlich, ob dem Dritten andere ausreichende und dem Konzept der SchadenersatzRL genügende Informationsmöglichkeiten zur Geltendmachung seiner behaupteten, durch die Kartellverstöße verursachten Schäden zur Verfügung stehen (EuGH 6.6.2013, C-536/11, Donau Chemie; 16 Ok 1/22s mwN). (T3)Beisatz: Über die darin festgelegten Voraussetzungen hinaus ist bei einer Verweigerung der Akteneinsicht durch die Parteien (Paragraph 39, Absatz 2, KartG) wesentlich, ob dem Dritten andere ausreichende und dem Konzept der SchadenersatzRL genügende Informationsmöglichkeiten zur Geltendmachung seiner behaupteten, durch die Kartellverstöße verursachten Schäden zur Verfügung stehen (EuGH 6.6.2013, C-536/11, Donau Chemie; 16 Ok 1/22s mwN). (T3) TE OGH 2024-01-12 16 Ok 8/23x vgl; nur T2; Beisatz wie T3 TE OGH 2025-04-29 2 Ob 50/25d vgl; nur: Dritten Personen steht das Recht auf Akteneinsicht grundsätzlich

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G iVm § 219 Abs 2 ZPO zu. (T4)vgl; nur: Dritten Personen steht das Recht auf Akteneinsicht grundsätzlich

Paragraph 22, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 219, Absatz 2, ZPO zu. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128538

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.