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{'item': ['4Ob129/12t', '8Ob104/12w', '8Ob66/12g', '2Ob74/12i', '1Ob83/13g', '2Ob24/13p', '9Ob46/13z', '10Ob34/13t', '2Ob181/14b', '6Ob120/14m', '1Ob6

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0128476 Entscheidungsdatum17.12.2012 Geschäftszahl4Ob129/12t; 8Ob104/12w; 8Ob66/12g; 2Ob74/12i; 1Ob83/13g; 2Ob24/13p; 9Ob46/13z; 10Ob34/13t; 2Ob181/14b; 6Ob12

§11

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§13

ABGB §1295 IIf7f; ABGB Paragraph 1299, E; ABGB §1313a römisch drei f;

§11

;

§13Rechtssatz

Mangels eigener Beratungspflicht haftet eine Bank, die Effektengeschäfte ausführt, im Allgemeinen nicht für die mangelhafte Beratung ihrer Kunden durch ein von diesen beigezogenes („kundennäheres“) Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Das gilt jedoch nicht, wenn die Bank konkrete Anhaltspunkte dafür hatte oder sogar positiv wusste, dass das kundennähere Unternehmen seine Pflichten nicht erfüllte, oder wenn die Bank dieses Unternehmen ständig mit dem Vertrieb von Anlageprodukten betraut und so in die Verfolgung ihrer eigenen Interessen eingebunden hatte. EntscheidungstexteTE OGH 2012-12-17 4 Ob 129/12t Beisatz: Die Bank muss den Schaden aber nur dann endgültig tragen, wenn sie den Beratungsfehler, etwa durch mangelhafte Informationen, verschuldet hat oder wenn der Berater nicht in der Lage ist, Regressansprüche zu erfüllen. (T1) Bem: Ob diese Grundsätze auch nach dem WAG 2007 gelten, wurde offengelassen. (T2) Veröff: SZ 2012/139 TE OGH 2013-01-24 8 Ob 104/12w Auch; Beisatz: Das Fehlverhalten eines selbständigen Vermögensberaters kann einer Bank iSd § 1313a ABGB nur dann zugerechnet werden, wenn dieser im Pflichtenkreis der Bank tätig wird und sich die Bank zur Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber dem Kunden des Beraters bedient. (T3)Auch; Beisatz: Das Fehlverhalten eines selbständigen Vermögensberaters kann einer Bank iSd Paragraph 1313 a, ABGB nur dann zugerechnet werden, wenn dieser im Pflichtenkreis der Bank tätig wird und sich die Bank zur Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber dem Kunden des Beraters bedient. (T3) Veröff: SZ 2013/9 TE OGH 2013-04-05 8 Ob 66/12g Auch; Beisatz: Hier: Umschuldung auf einen Fremdwährungskredit mit Tilgungsträger. (T4) Bem: Siehe auch RS0128916. (T5) Veröff: SZ 2013/33 TE OGH 2013-04-25 2 Ob 74/12i Vgl; Beisatz: Überhaupt eine andere Sachlage liegt vor, wenn die Bank den Schaden selbst herbeigeführt, als erster Ansprechpartner des Geschädigten jegliche Auskunft verweigert und diesen an einen Dritten verwiesen hat. (hier: Im Zusammenhang mit der Nichtbeachtung eines Stop-Loss-Orders durch die Bank). (T6) Veröff: SZ 2013/42 TE OGH 2013-07-18 1 Ob 83/13g Auch TE OGH 2013-06-17 2 Ob 24/13p Auch; Beisatz: Hier: Fehlberatung durch Vertriebspartner der Bank aufgrund von dieser zur Verfügung gestellter Unterlagen (Produktpräsentation, Formulare); dadurch Verfolgung von Interesse der Bank an Veräußerung von Aktien gerade dieser Emittentin aufgrund personeller Verflechtung. (T7) TE OGH 2013-10-29 9 Ob 46/13z Vgl auch; Beis wie T3; Vgl auch Beis wie T7; Beisatz: Die Frage, ob die erforderliche wirtschaftliche Nahebeziehung zwischen dem WPDLU und der Depotbank auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls als gegeben anzusehen ist, stellt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T8)Vgl auch; Beis wie T3; Vgl auch Beis wie T7; Beisatz: Die Frage, ob die erforderliche wirtschaftliche Nahebeziehung zwischen dem WPDLU und der Depotbank auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls als gegeben anzusehen ist, stellt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar. (T8) Beisatz: Klauseln in den einzelnen Vertriebspartnerverträgen, die die Eigenständigkeit der jeweiligen WPDLU betonen, wären jedenfalls insoweit als gröblich benachteiligend iSd § 879 ABGB anzusehen, als sie einen Haftungsausschluss zur Folge hätten. (T9)Beisatz: Klauseln in den einzelnen Vertriebspartnerverträgen, die die Eigenständigkeit der jeweiligen WPDLU betonen, wären jedenfalls insoweit als gröblich benachteiligend iSd Paragraph 879, ABGB anzusehen, als sie einen Haftungsausschluss zur Folge hätten. (T9) TE OGH 2013-11-04 10 Ob 34/13t Auch; Beisatz: Besteht die Gefahr, dass der vorgeschaltete Rechtsträger den Kunden nicht objektiv berät, bleibt die nachgeschaltete Bank beratungspflichtig und haftet für ein Verschulden des Beraters. (T10) Beisatz: Die Frage, ob die erforderliche wirtschaftliche Nahebeziehung zwischen dem WPDLU und der Depotbank aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls als gegeben anzusehen ist, stellt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar. (T11)Beisatz: Die Frage, ob die erforderliche wirtschaftliche Nahebeziehung zwischen dem WPDLU und der Depotbank aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls als gegeben anzusehen ist, stellt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO dar. (T11) TE OGH 2014-11-27 2 Ob 181/14b Auch TE OGH 2015-01-29 6 Ob 120/14m Auch; Beis wie T8; Beis wie T11 TE OGH 2015-04-23 1 Ob 6/15m Auch TE OGH 2015-05-21 1 Ob 43/15b Bem: Mit ausführlicher Auseinandersetzung mit 4 Ob 129/12t und den zum Teil kritischen Stimmen aus der Lehre dazu. (T12) Beisatz: Voraussetzung für die Zurechnung des selbstständigen Beraters nach dieser Rechtsprechungskette ist eine selbstständige Beratungspflicht der Bank gegenüber dem Anleger. Das ist die vom Geschäftsherrn geschuldete Leistung nach § 1313a ABGB, der dann eingreift, wenn der Berater derart in die Interessenverfolgung der Bank eingebunden ist, dass es an einem legitimen Vertrauen auf eine objektive Beratung durch einen Dritten fehlt. (T13)Beisatz: Voraussetzung für die Zurechnung des selbstständigen Beraters nach dieser Rechtsprechungskette ist eine selbstständige Beratungspflicht der Bank gegenüber dem Anleger. Das ist die vom Geschäftsherrn geschuldete Leistung nach Paragraph 1313 a, ABGB, der dann eingreift, wenn der Berater derart in die Interessenverfolgung der Bank eingebunden ist, dass es an einem legitimen Vertrauen auf eine objektive Beratung durch einen Dritten fehlt. (T13) Beisatz: Hier geht es darum, dass der vom Anleger ausgewählte Finanzberater das von ihm blanko unterfertigte Transaktionsformular abredewidrig zum Ankauf von Zertifikaten verwendete, um der drohenden Rückzahlung von Provisionen zu entgehen. (T14) TE OGH 2015-05-27 6 Ob 84/15v Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T10; Beisatz: Besteht ein wirtschaftliches Naheverhältnis zwischen der Bank und dem Berater, ist das Verschulden des Beraters – unabhängig von einer eigenen vertraglichen Verpflichtung des Beraters – der Bank nach § 1313a ABGB zuzurechnen. Siehe bereits 4 Ob 129/12t, 6 Ob 120/14m. (T15)Beis wie T3; Beis wie T7; Beis wie T10; Beisatz: Besteht ein wirtschaftliches Naheverhältnis zwischen der Bank und dem Berater, ist das Verschulden des Beraters – unabhängig von einer eigenen vertraglichen Verpflichtung des Beraters – der Bank nach Paragraph 1313 a, ABGB zuzurechnen. Siehe bereits 4 Ob 129/12t, 6 Ob 120/14m. (T15) Beisatz: Die frühere Entscheidung 1 Ob 48/12h ist insoweit überholt. (T16) TE OGH 2015-12-15 4 Ob 224/15t Vgl TE OGH 2016-09-27 1 Ob 21/16v Beis wie T13 TE OGH 2017-07-07 6 Ob 118/17x Beis wie T3; Beis wie T8; Beis wie T15; Beisatz: Hier: Die beklagte Bank wurde ausschließlich zur Finanzierung tätig; eine Anlageberatung führte sie nicht durch, vielmehr kamen die Kläger bereits mit dem ausgearbeiteten Konzept zur Beklagten. Eine Kooperation zwischen der Versicherung, bei der der Tilgungsträger abgeschlossen wurde und der beklagten Bank bestand nicht – Haftung verneint. (T17) TE OGH 2018-05-29 4 Ob 64/18t Beis wie T13; Beis wie T3; Beis wie T15; Beisatz: Eine grundsätzlich dem Anleger gegenüber bestehende selbstständige Beratungspflicht der Bank ist Voraussetzung für die (und nicht Folge der) Zurechnung eines selbstständigen Beraters. (T18) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128476

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.