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{'item': ['9Ob15/12i', '9Ob70/14f']}

Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnung (EuGVVO) Art24AEUV Lissabon Art267; B-VG Art140; GRC Art47; Verordnung (EG) Nr 44 aus 2001, des Rates 32001R0044 Brüssel I-Verordnu

aus dem europarechtlichen „Äquivalenzprinzip“ bei der Durchsetzung des Rechts der Europäischen Union für ein Verfahrenssystem, in dem die zur Sachentscheidung berufenen ordentlichen Gerichte zwar auch die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen zu prüfen haben, ihnen aber die generelle Aufhebung der Gesetze verwehrt

, sondern einem in besonderer Weise organisierten Verfassungsgerichtshof vorbehalten wurde, abzuleiten, dass die ordentlichen Gerichte beim Verstoß eines Gesetzes gegen Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), während des Verfahrens auch den Verfassungsgerichtshof zur allgemeinen Aufhebung des Gesetzes anrufen müssen und nicht bloß das Gesetz im konkreten Fall unangewendet lassen können?römisch eins.

aus dem europarechtlichen „Äquivalenzprinzip“ bei der Durchsetzung des Rechts der Europäischen Union für ein Verfahrenssystem, in dem die zur Sachentscheidung berufenen ordentlichen Gerichte zwar auch die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen zu prüfen haben, ihnen aber die generelle Aufhebung der Gesetze verwehrt

, sondern einem in besonderer Weise organisierten Verfassungsgerichtshof vorbehalten wurde, abzuleiten, dass die ordentlichen Gerichte beim Verstoß eines Gesetzes gegen Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), während des Verfahrens auch den Verfassungsgerichtshof zur allgemeinen Aufhebung des Gesetzes anrufen müssen und nicht bloß das Gesetz im konkreten Fall unangewendet lassen können? II.

Art 47

GRC dahin auszulegen, dass er einer Verfahrensbestimmung entgegensteht, wonach ein international unzuständiges Gericht einen Abwesenheitskurator für eine Partei, deren Aufenthalt nicht festgestellt werden kann, bestellt und dieser dann durch seine „Einlassung“ verbindlich die internationale Zuständigkeit bewirken kann?römisch zwei.

Artikel 47

, GRC dahin auszulegen, dass er einer Verfahrensbestimmung entgegensteht, wonach ein international unzuständiges Gericht einen Abwesenheitskurator für eine Partei, deren Aufenthalt nicht festgestellt werden kann, bestellt und dieser dann durch seine „Einlassung“ verbindlich die internationale Zuständigkeit bewirken kann? III.

Art 24der Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22.

12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen (EuGVVO) dahin auszulegen, dass nur dann eine „Einlassung des Beklagten“ im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, wenn die entsprechende Prozesshandlung durch den Beklagten selbst oder einen von ihm bevollmächtigten Rechtsvertreter gesetzt wurde oder gilt dies ohne Einschränkung auch bei einem nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaates bestellten Abwesenheitskurator?römisch drei.

Artikel 24, der Verordnung (EG) Nr 44 aus 2001, des Rates vom 22.

12. 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil‑ und Handelssachen (EuGVVO) dahin auszulegen, dass nur dann eine „Einlassung des Beklagten“ im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, wenn die entsprechende Prozesshandlung durch den Beklagten selbst oder einen von ihm bevollmächtigten Rechtsvertreter gesetzt wurde oder gilt dies ohne Einschränkung auch bei einem nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaates bestellten Abwesenheitskurator? EntscheidungstexteTE OGH 2012-12-17 9 Ob 15/12i TE OGH 2014-10-06 9 Ob 70/14f Auch; Beisatz: Der EuGH hat diese Fragen in seiner Entscheidung vom 11.9.2014 zu C-112/13 wie folgt beantwortet: „Art. 24 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 …

im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass dann, wenn ein innerstaatliches Gericht für einen Beklagten, dessen Wohnsitz unbekannt

und dem daher das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht zugestellt worden

, nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften einen Abwesenheitskurator bestellt hat und dieser sich auf das Verfahren einlässt, dies nicht einer Einlassung des Beklagten auf das Verfahren im Sinne von Art. 24 dieser Verordnung gleichkommt, die die internationale Zuständigkeit des innerstaatlichen Gerichts begründet.“ (T1)Auch; Beisatz: Der EuGH hat diese Fragen in seiner Entscheidung vom 11.9.2014 zu C-112/13 wie folgt beantwortet: „"Art". 24 der Verordnung (EG) Nr. 44 aus 2001, …

im Licht von Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass dann, wenn ein innerstaatliches Gericht für einen Beklagten, dessen Wohnsitz unbekannt

und dem daher das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht zugestellt worden

, nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften einen Abwesenheitskurator bestellt hat und dieser sich auf das Verfahren einlässt, dies nicht einer Einlassung des Beklagten auf das Verfahren im Sinne von Artikel 24, dieser Verordnung gleichkommt, die die internationale Zuständigkeit des innerstaatlichen Gerichts begründet.“ (T1) Beisatz: Damit hat der EuGH eindeutig die Begründung der internationalen Zuständigkeit durch die Verfahrenseinlassung des Abwesenheitskurators nach Art 24 EuGVVO allgemein verneint. (T2)Beisatz: Damit hat der EuGH eindeutig die Begründung der internationalen Zuständigkeit durch die Verfahrenseinlassung des Abwesenheitskurators nach Artikel 24, EuGVVO allgemein verneint. (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128523

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.