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{'item': '10ObS165/12f; 10ObS92/13x; 10ObS116/13a; 10ObS148/13g; 10ObS18/14s; 10ObS70/14p; 10ObS27/15s; 10ObS55/15h; 10ObS85/15w; 10ObS163/19x; 10ObS7

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0128674 Entscheidungsdatum10.09.2024 Geschäftszahl10ObS165/12f; 10ObS92/13x; 10ObS116/13a; 10ObS148/13g; 10ObS18/14s; 10ObS70/14p; 10ObS27/15s; 10ObS55/15h; 10ObS85/15w; 10ObS163/19x; 10ObS70/23a; 10ObS81/24w NormASVG §255 Abs2 ASVG §273 Abs1 RechtssatzEs ist daran festzuhalten, dass für den Berufsschutz des § 273 Abs 1 ASVG idF BGBl I 2010/111 nur solche Pflichtversicherungsmonate zählen, während derer unselbständige Tätigkeiten, also Angestelltentätigkeiten oder solche nach § 255 Abs 1 ASVG, ausgeübt wurden. Zeiten einer selbständigen Tätigkeit nach dem GSVG haben daher für den Berufsschutz außer Betracht zu bleiben.Es ist daran festzuhalten, dass für den Berufsschutz des Paragraph 273, Absatz eins, ASVG in der Fassung BGBl römisch eins 2010/111 nur solche Pflichtversicherungsmonate zählen, während derer unselbständige Tätigkeiten, also Angestelltentätigkeiten oder solche nach Paragraph 255, Absatz eins, ASVG, ausgeübt wurden. Zeiten einer selbständigen Tätigkeit nach dem GSVG haben daher für den Berufsschutz außer Betracht zu bleiben. EntscheidungstexteTE OGH 2012-12-17 10 ObS 165/12f TE OGH 2013-07-23 10 ObS 92/13x Auch TE OGH 2013-09-12 10 ObS 116/13a Beisatz: Hier: § 255 Abs 1, 2 ASVG. (T1)Beisatz: Hier: Paragraph 255, Absatz eins, 2, ASVG. (T1) Beisatz: Eine Ergänzung um Beitragsmonate nach dem GSVG widerspräche der vom Gesetz gewollten Beschränkung. (T2) TE OGH 2013-10-22 10 ObS 148/13g Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2014-03-25 10 ObS 18/14s Auch; Beis wie T1; Beis wie T2 TE OGH 2014-07-15 10 ObS 70/14p Beisatz: Gegen die Nichtberücksichtigung von Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG für die Frage des Berufsschutzes nach § 273 Abs 1 bzw § 255 Abs 1 ASVG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. (T3)Beisatz: Gegen die Nichtberücksichtigung von Zeiten einer selbständigen Erwerbstätigkeit nach dem GSVG für die Frage des Berufsschutzes nach Paragraph 273, Absatz eins, bzw Paragraph 255, Absatz eins, ASVG bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. (T3) TE OGH 2015-04-28 10 ObS 27/15s Auch TE OGH 2015-06-30 10 ObS 55/15h Auch; Beis wie T2 TE OGH 2015-09-02 10 ObS 85/15w Auch; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2020-04-16 10 ObS 163/19x TE OGH 2023-08-22 10 ObS 70/23a TE OGH 2024-09-10 10 ObS 81/24w vgl; Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof hat auch jüngst die Behandlung eines Antrags auf Aufhebung des § 255 Abs 2 ASVG mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt (G 261/2021). Es liegt demnach im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, ua in § 255 Abs 2 ASVG als Voraussetzung für die Zuerkennung eines Berufsschutzes in einem Lehrberuf oder einem angelernten Beruf als Arbeiter lediglich solche Pflichtversicherungsmonate zu berücksichtigen, in denen qualifizierte Tätigkeiten als Angestellter bzw als Arbeiter ausgeübt wurden, nicht hingegen Tätigkeiten, die nicht nach dem ASVG der Pflichtversicherung unterliegen. (T4)vgl; Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof hat auch jüngst die Behandlung eines Antrags auf Aufhebung des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG mangels hinreichender Aussicht auf Erfolg abgelehnt (G 261 aus 2021,). Es liegt demnach im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, ua in Paragraph 255, Absatz 2, ASVG als Voraussetzung für die Zuerkennung eines Berufsschutzes in einem Lehrberuf oder einem angelernten Beruf als Arbeiter lediglich solche Pflichtversicherungsmonate zu berücksichtigen, in denen qualifizierte Tätigkeiten als Angestellter bzw als Arbeiter ausgeübt wurden, nicht hingegen Tätigkeiten, die nicht nach dem ASVG der Pflichtversicherung unterliegen. (T4) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128674

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.