Amtliche Quellenris.bka.gv.at · EUR-Lex
Europaius

OGH Rechtssatz RS0128573 (7Ob202/12z)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0128573 Entscheidungsdatum19.12.2012 Geschäftszahl7Ob202/12z; 7Ob139/13m; 1Ob53/15y NormUGB §352; VersVG §11 Abs1; VersVG §94 RechtssatzDie gesetzlichen Zinsen nach § 352 UGB stehen erst ab der „Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen“ zu, was deren Fälligkeit voraussetzt. Ab der Fälligkeit (§ 11 Abs 1 VersVG iVm Art 11 ABS 2008) ist der Zinsenanspruch nach § 94 VersVG subsidiär zu § 352 UGB. Vor Fälligkeit der Entschädigungsleistung aus der Feuerversicherung besteht aber allein der Anspruch auf Zinsen in Höhe von 4 % per anno nach § 94 Abs 1 VersVG.Die gesetzlichen Zinsen nach Paragraph 352, UGB stehen erst ab der „Verzögerung der Zahlung von Geldforderungen“ zu, was deren Fälligkeit voraussetzt. Ab der Fälligkeit (Paragraph 11, Absatz eins, VersVG in Verbindung mit Artikel 11, ABS 2008) ist der Zinsenanspruch nach Paragraph 94, VersVG subsidiär zu Paragraph 352, UGB. Vor Fälligkeit der Entschädigungsleistung aus der Feuerversicherung besteht aber allein der Anspruch auf Zinsen in Höhe von 4 % per anno nach Paragraph 94, Absatz eins, VersVG.

EntscheidungstexteTE OGH 2012-12-19 7 Ob 202/12z Veröff: SZ 2012/145 TE OGH 2013-09-04 7 Ob 139/13m Vgl auch TE OGH 2015-04-23 1 Ob 53/15y Vgl auch; Beisatz: Dass für den vorliegenden Fall eine Spezialnorm existierte, die ‑ wie etwa § 354 Abs 2 UGB oder § 94 Abs 1 VersVG ‑ den Beginn des Zinsenlaufs schon vor dem Eintritt der Fälligkeit anordnen würde, wird hier nicht behauptet. (T1)Vgl auch; Beisatz: Dass für den vorliegenden Fall eine Spezialnorm existierte, die ‑ wie etwa Paragraph 354, Absatz 2, UGB oder Paragraph 94, Absatz eins, VersVG ‑ den Beginn des Zinsenlaufs schon vor dem Eintritt der Fälligkeit anordnen würde, wird hier nicht behauptet. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128573

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.