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{'item': '3R172/12m'}

RIS Dokument GerichtOLG Innsbruck RechtssatznummerRI0100008 Entscheidungsdatum07.01.2013 Geschäftszahl3R172/12m NormStGB §20;

§500a

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§502Abs. 1St

GB §20;

§500a

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§502Absatz eins Rechtssatz

Im Zentrum der Firmenliberalisierung durch die Handelsrechtsreform 2005 (HaRÄG 2005, BGBl I 120/2005) stand die Neufassung des § 18 UGB. Demnach muss die Firma zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Gleichzeitig darf die Firma nach § 18 Abs 2 UGB keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irre zu führen. Die Firma muss also nur noch Kennzeichnungseignung, Unterscheidungskraft (abstrakt § 18 Abs 1 UGB, konkret § 29 UGB) aufweisen, darf nicht irreführend sein (§ 18 Abs 2 UGB) und muss ab 1.10.2010 einen Rechtsformzusatz - hier GmbH - enthalten.Im Zentrum der Firmenliberalisierung durch die Handelsrechtsreform 2005 (HaRÄG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 120 aus 2005,) stand die Neufassung des Paragraph 18, UGB. Demnach muss die Firma zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Gleichzeitig darf die Firma nach Paragraph 18, Absatz 2, UGB keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irre zu führen. Die Firma muss also nur noch Kennzeichnungseignung, Unterscheidungskraft (abstrakt Paragraph 18, Absatz eins, UGB, konkret Paragraph 29, UGB) aufweisen, darf nicht irreführend sein (Paragraph 18, Absatz 2, UGB) und muss ab 1.10.2010 einen Rechtsformzusatz - hier GmbH - enthalten. Diese Rechtslage entspricht nun im Wesentlichen der deutschen Rechtslage nach dem Handelsrechtsreformgesetz - HRefG

  1. Die deutsche Lehre und Rechtsprechung kann daher, sowohl was die Auslegung des § 18 UGB anlangt, als auch in Bezug auf die (objektive) Verkehrsauffassung und schließlich was die Frage der Gleichstellung bzw die Vermeidung der Schlechterstellung österreichischer Unternehmen/Gesellschaften gegenüber anderen europäischen Mitbewerbern anlangt, beachtet werden. Bei der Auslegung und Konkretisierung des § 18 Abs 1 und 2 UGB ist nämlich auch die Bedeutung der Niederlassungsfreiheit zu berücksichtigenBei der Auslegung und Konkretisierung des § 18 Abs 1 und 2 UGB ist nämlich auch die Bedeutung der Niederlassungsfreiheit zu berücksichtigen.Diese Rechtslage entspricht nun im Wesentlichen der deutschen Rechtslage nach dem Handelsrechtsreformgesetz - HRefG
  2. Die deutsche Lehre und Rechtsprechung kann daher, sowohl was die Auslegung des Paragraph 18, UGB anlangt, als auch in Bezug auf die (objektive) Verkehrsauffassung und schließlich was die Frage der Gleichstellung bzw die Vermeidung der Schlechterstellung österreichischer Unternehmen/Gesellschaften gegenüber anderen europäischen Mitbewerbern anlangt, beachtet werden. Bei der Auslegung und Konkretisierung des Paragraph 18, Absatz eins und 2 UGB ist nämlich auch die Bedeutung der Niederlassungsfreiheit zu berücksichtigenBei der Auslegung und Konkretisierung des Paragraph 18, Absatz eins und 2 UGB ist nämlich auch die Bedeutung der Niederlassungsfreiheit zu berücksichtigen. EntscheidungstexteTE OLG Innsbruck 2013-01-07 3 R 172/12m

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.