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GB §20;
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Im Zentrum der Firmenliberalisierung durch die Handelsrechtsreform 2005 (HaRÄG 2005, BGBl I 120/2005) stand die Neufassung des § 18 UGB. Demnach muss die Firma zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Gleichzeitig darf die Firma nach § 18 Abs 2 UGB keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irre zu führen. Die Firma muss also nur noch Kennzeichnungseignung, Unterscheidungskraft (abstrakt § 18 Abs 1 UGB, konkret § 29 UGB) aufweisen, darf nicht irreführend sein (§ 18 Abs 2 UGB) und muss ab 1.10.2010 einen Rechtsformzusatz - hier GmbH - enthalten.Im Zentrum der Firmenliberalisierung durch die Handelsrechtsreform 2005 (HaRÄG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 120 aus 2005,) stand die Neufassung des Paragraph 18, UGB. Demnach muss die Firma zur Kennzeichnung des Unternehmens geeignet sein und Unterscheidungskraft besitzen. Gleichzeitig darf die Firma nach Paragraph 18, Absatz 2, UGB keine Angaben enthalten, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irre zu führen. Die Firma muss also nur noch Kennzeichnungseignung, Unterscheidungskraft (abstrakt Paragraph 18, Absatz eins, UGB, konkret Paragraph 29, UGB) aufweisen, darf nicht irreführend sein (Paragraph 18, Absatz 2, UGB) und muss ab 1.10.2010 einen Rechtsformzusatz - hier GmbH - enthalten. Diese Rechtslage entspricht nun im Wesentlichen der deutschen Rechtslage nach dem Handelsrechtsreformgesetz - HRefG
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.