RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0129967 Entscheidungsdatum29.10.2019 GeschäftszahlBsw21722/11; Bsw42606/05; Bsw5376/11; Bsw42750/09; Bsw30255/09; Bsw40081/14 (Bsw40088/14; Bsw40127/14); Bsw3427/13 (Bsw74569/13; Bsw7157/14); Bsw46852/13; Bsw29580/12 (Bsw36847/12; Bsw11252/13); Bsw18255/10; Bsw77633/16; Bsw15172/13; Bsw30100/18 NormMRK Art46 RechtssatzWenn es die Natur des konkreten Falls erfordert, kann der EGMR konkrete Maßnahmen anordnen, die erforderlich sind, um Abhilfe bezüglich der Verletzungen der Rechte des Beschwerdeführers zu schaffen. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2013-01-09 Bsw 21722/11 Bemerkung: Oleksandr Volkov gg. die Ukraine (T1) Beisatz: Hier: Der EGMR hält fest, dass der belangte Staat die Wiedereinsetzung des Beschwerdeführers in den Posten des Richters beim Obersten Gerichtshof zum frühestmöglichen Zeitpunkt sicherstellen muss. (T2) Bemerkung: Gegenteilig zu RS0121861 (T3); Veröff: NL 2013,11 TE AUSL EGMR 2013-07-23 Bsw 42606/05 Beisatz: Hier: Die türkischen Behörden sollten Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass die Sicherheitskräfte beim Rückgriff auf Zwangsmittel – wie physische Gewalt oder Tränengas – in Übereinstimmung sowohl mit den Anforderungen der Art 3 und 11 MRK als auch mit den einschlägigen Empfehlungen des Anti-Folter-Komitees handeln. Sorge getragen werden sollte auch dafür, dass die Justizbehörden bei Misshandlungsvorwürfen effektive Untersuchungen gemäß ihren Verpflichtungen unter Art 3 MRK durchführen, was auch die Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortung der leitenden Polizeioffiziere miteinschließt. (Izci gg. die Türkei) (T4)Beisatz: Hier: Die türkischen Behörden sollten Maßnahmen ergreifen, um zu gewährleisten, dass die Sicherheitskräfte beim Rückgriff auf Zwangsmittel – wie physische Gewalt oder Tränengas – in Übereinstimmung sowohl mit den Anforderungen der Artikel 3 und 11 MRK als auch mit den einschlägigen Empfehlungen des Anti-Folter-Komitees handeln. Sorge getragen werden sollte auch dafür, dass die Justizbehörden bei Misshandlungsvorwürfen effektive Untersuchungen gemäß ihren Verpflichtungen unter Artikel 3, MRK durchführen, was auch die Sicherstellung der strafrechtlichen Verantwortung der leitenden Polizeioffiziere miteinschließt. (Izci gg. die Türkei) (T4) Veröff: NL 2013,278 TE AUSL EGMR 2013-09-03 Bsw 5376/11 Auch; Beisatz: Hier: Verpflichtung Italiens zur Sicherstellung der effektiven und zügigen Realisierung der Entschädigungsansprüche von Personen, die durch Bluttransfusionen mit HIV bzw Hepatitis infiziert wurden. (M. C. u.a. gg. Italien) (T5) Veröff: NL 2013,309 TE AUSL EGMR 2013-10-21 Bsw 42750/09 Auch; Beisatz: Hier: Anordnung an den belangten Staat, binnen kürzester Zeit die Freilassung der Beschwerdeführerin sicherzustellen. (Del Rio Prada gg. Spanien [GK]) (T6) Veröff: NL 2013,358 TE AUSL EGMR 2014-01-28 Bsw 30255/09 Auch; Beisatz: Hier: Anordnung an die Slowakei, so bald wie möglich einen spezifischen und klar geregelten Ausgleichsanspruch für Wohnungseigentümer zu schaffen, die aufgrund des staatlichen Mietenregulierungssystems keine marktkonformen Mieten verlangen dürfen. (Bitto u.a. gg. die Slowakei) (T7) Veröff: NL 2014,57 TE AUSL EGMR 2015-10-15 Bsw 40081/14 Vgl auch; Beisatz: Hier: Anordnung der unverzüglichen Entlassung der Beschwerdeführer aus der Haft. (L. M. u.a. gg. Russland) (T8) Veröff: NL 2015,392 TE AUSL EGMR 2015-11-03 Bsw 3427/13 Auch; Beisatz: Hier: Anordnung an den belangten Staat, einen der Beschwerdeführer sofort aus dem Pflegeheim zu entlassen und sicherzustellen, dass die Notwendigkeit der fortgesetzten Unterbringung des zweiten Beschwerdeführers von einem Gericht geprüft wird. (Hadzimejlic u.a. gg. Bosnien-Herzegowina) (T9) Veröff: NL 2015,493 TE AUSL EGMR 2017-10-12 Bsw 46852/13 Beisatz: Dies gilt insbesondere im Fall von systemischen Problemen im innerstaatlichen Recht. (Burmych u.a. gg. die Ukraine [GK]) (T10); Veröff: NL 2017,469 TE AUSL 2018-11-15 Bsw 29580/12 vgl; Beisatz: Hier: Anordnung an Russland, einen rechtlichen Mechanismus einzuführen, der von den zuständigen Behörden verlangt, den grundlegenden Charakter der Freiheit einer friedlichen Versammlung gebührend zu berücksichtigen und angemessene Toleranz gegenüber nicht genehmigten, aber friedlichen Versammlungen zu zeigen, die nur eine geringfügige Störung des gewöhnlichen Lebens verursachen. (Navalnyy gg Russland [GK]) (T11) Anm: Veröff: NL 2018,543Anmerkung, Veröff: NL 2018,543 TE AUSL 2019-04-09 Bsw 18255/10 vgl; Beisatz: Hier: Anordnung an Russland, ein effektives Rechtsmittel einzurichten, mit dem Strafgefangene eine Verletzung von Art 3 MRK geltend machen können. (Tomov ua gg Russland) (T12)vgl; Beisatz: Hier: Anordnung an Russland, ein effektives Rechtsmittel einzurichten, mit dem Strafgefangene eine Verletzung von Artikel 3, MRK geltend machen können. (Tomov ua gg Russland) (T12) Anm: Veröff: NL 2019,109Anmerkung, Veröff: NL 2019,109 TE AUSL 2019-06-13 Bsw 77633/16 vgl; Beisatz: Hier: Verpflichtung Italiens, eine Möglichkeit zur Überprüfung der fortgesetzten Rechtfertigung der Vollstreckung einer lebenslangen Freiheitsstrafe einzuführen. ( Marcello Viola gg Italien [Nr 2]) (T13) Anm: Veröff: NL 2019,197Anmerkung, Veröff: NL 2019,197 TE AUSL 2019-05-29 Bsw 15172/13 Anm: Veröff: NL 2019,232Anmerkung, Veröff: NL 2019,232 TE AUSL 2019-10-29 Bsw 30100/18 vgl; Beisatz: Hier: Verpflichtung Bosnien und Herzegowinas, binnen sechs Monaten das Wahlgesetz zu ändern und so die Durchführung von Kommunalwahlen in Mostar zu ermöglichen. (Baralija gg Bosnien und Herzegowina) (T14) Anm: Veröff: NL 2019,427Anmerkung, Veröff: NL 2019,427 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2013:RS0129967
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.