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{'item': ['10ObS107/13b', '10ObS146/13p', '10ObS184/13a', '10ObS85/18z']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0129140;RS0129142 Entscheidungsdatum19.11.2013 Geschäftszahl10ObS107/13b; 10ObS146/13p; 10ObS184/13a; 10ObS85/18z NormBPGG §4 Abs2;

§9

Abs2;

§48b

;

§48f

Rechtssatz§ 48b Abs 2

ist ‑ auch im Hinblick auf befristet gewährtes Pflegegeld ‑ vom Grundsatz getragen, dass alleine wegen der Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen in § 4 Abs 2

idF des BudgetbegleitG I 2011/111 eine Minderung oder Entziehung eines rechtskräftig zuerkannten Pflegegeldes nicht zulässig ist. In diesem Sinn kann eine wesentliche Änderung im Ausmaß des Pflegebedarfs, die zur Minderung oder Entziehung berechtigt, nur dann angenommen werden, wenn diese so ein Ausmaß erreicht, dass auch nach der Rechtslage zum

  1. 2010 eine Minderung oder Entziehung zulässig wäre. Wenn daher beispielsweise das Ausmaß der Pflegestufe 2 auch nach der früheren Regelung nicht mehr erreicht wird, wohl aber jenes nach Pflegestufe 1 (im Sinne der früheren Regelung), so ist das Pflegegeld nicht zur Gänze zu entziehen, sondern nach der zum
  2. 2010 maßgeblichen Rechtslage, also mit Pflegestufe 1, weiter zu gewähren.Paragraph 48 b, Absatz 2,

ist ‑ auch im Hinblick auf befristet gewährtes Pflegegeld ‑ vom Grundsatz getragen, dass alleine wegen der Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen in Paragraph 4, Absatz 2,

in der Fassung des BudgetbegleitG römisch eins 2011/111 eine Minderung oder Entziehung eines rechtskräftig zuerkannten Pflegegeldes nicht zulässig ist. In diesem Sinn kann eine wesentliche Änderung im Ausmaß des Pflegebedarfs, die zur Minderung oder Entziehung berechtigt, nur dann angenommen werden, wenn diese so ein Ausmaß erreicht, dass auch nach der Rechtslage zum

  1. 2010 eine Minderung oder Entziehung zulässig wäre. Wenn daher beispielsweise das Ausmaß der Pflegestufe 2 auch nach der früheren Regelung nicht mehr erreicht wird, wohl aber jenes nach Pflegestufe 1 (im Sinne der früheren Regelung), so ist das Pflegegeld nicht zur Gänze zu entziehen, sondern nach der zum
  2. 2010 maßgeblichen Rechtslage, also mit Pflegestufe 1, weiter zu gewähren. EntscheidungstexteTE OGH 2013-11-19 10 ObS 107/13b TE OGH 2013-11-19 10 ObS 146/13p TE OGH 2014-01-28 10 ObS 184/13a nur: In diesem Sinn kann eine wesentliche Änderung im Ausmaß des Pflegebedarfs, die zur Minderung oder Entziehung berechtigt, nur dann angenommen werden, wenn diese so ein Ausmaß erreicht, dass auch nach der Rechtslage zum
  3. 2010 eine Minderung oder Entziehung zulässig wäre. (T1) TE OGH 2018-09-13 10 ObS 85/18z Vgl; Beisatz: Da die §§ 48b und 48f

nur auf eine wesentliche Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfs abzielen und ihr Anwendungsbereich nicht am Bezug einzelner Pflegegeldstufen festzumachen ist, ist ihre Schutzwirkung nicht nur auf die Pflegegeldstufen 1 und 2 zu beziehen. Vielmehr entfalten sie diese Wirkung auch für eine ehemals gewährte (höhere) Pflegegeldstufe (hier: die Pflegegeldstufe 3). (T2)Vgl; Beisatz: Da die Paragraphen 48 b und 48 f

nur auf eine wesentliche Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfs abzielen und ihr Anwendungsbereich nicht am Bezug einzelner Pflegegeldstufen festzumachen ist, ist ihre Schutzwirkung nicht nur auf die Pflegegeldstufen 1 und 2 zu beziehen. Vielmehr entfalten sie diese Wirkung auch für eine ehemals gewährte (höhere) Pflegegeldstufe (hier: die Pflegegeldstufe 3). (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129140;RS0129142

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.