Abs2;
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Rechtssatz§ 48b Abs 2
ist ‑ auch im Hinblick auf befristet gewährtes Pflegegeld ‑ vom Grundsatz getragen, dass alleine wegen der Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen in § 4 Abs 2
idF des BudgetbegleitG I 2011/111 eine Minderung oder Entziehung eines rechtskräftig zuerkannten Pflegegeldes nicht zulässig ist. In diesem Sinn kann eine wesentliche Änderung im Ausmaß des Pflegebedarfs, die zur Minderung oder Entziehung berechtigt, nur dann angenommen werden, wenn diese so ein Ausmaß erreicht, dass auch nach der Rechtslage zum
ist ‑ auch im Hinblick auf befristet gewährtes Pflegegeld ‑ vom Grundsatz getragen, dass alleine wegen der Änderungen der Anspruchsvoraussetzungen in Paragraph 4, Absatz 2,
in der Fassung des BudgetbegleitG römisch eins 2011/111 eine Minderung oder Entziehung eines rechtskräftig zuerkannten Pflegegeldes nicht zulässig ist. In diesem Sinn kann eine wesentliche Änderung im Ausmaß des Pflegebedarfs, die zur Minderung oder Entziehung berechtigt, nur dann angenommen werden, wenn diese so ein Ausmaß erreicht, dass auch nach der Rechtslage zum
nur auf eine wesentliche Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfs abzielen und ihr Anwendungsbereich nicht am Bezug einzelner Pflegegeldstufen festzumachen ist, ist ihre Schutzwirkung nicht nur auf die Pflegegeldstufen 1 und 2 zu beziehen. Vielmehr entfalten sie diese Wirkung auch für eine ehemals gewährte (höhere) Pflegegeldstufe (hier: die Pflegegeldstufe 3). (T2)Vgl; Beisatz: Da die Paragraphen 48 b und 48 f
nur auf eine wesentliche Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfs abzielen und ihr Anwendungsbereich nicht am Bezug einzelner Pflegegeldstufen festzumachen ist, ist ihre Schutzwirkung nicht nur auf die Pflegegeldstufen 1 und 2 zu beziehen. Vielmehr entfalten sie diese Wirkung auch für eine ehemals gewährte (höhere) Pflegegeldstufe (hier: die Pflegegeldstufe 3). (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2013:RS0129140;RS0129142
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.