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{'item': '3Ob230/12p; 10Ob58/12w; 10Ob56/12a; 3Ob231/12k; 2Ob241/12y; 2Ob248/12b; 2Ob250/12x; 2Ob233/12x; 7Ob225/12g; 1Ob238/12z; 6Ob175/12x; 4Ob165/1

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0128616 Entscheidungsdatum28.09.2021 Geschäftszahl3Ob230/12p; 10Ob58/12w; 10Ob56/12a; 3Ob231/12k; 2Ob241/12y; 2Ob248/12b; 2Ob250/12x; 2Ob233/12x; 7Ob225/12g; 1Ob238/12z; 6Ob175/12x; 4Ob165/12m; 7Ob33/13y; 9Ob13/13x; 2Ob169/12k; 6Ob242/12z; 9Ob60/12g; 4Ob234/12h; 6Ob243/12x; 6Ob252/12w; 9Ob24/13i; 6Ob16/13s; 4Ob145/21h NormUGB §275 Abs5 RechtssatzFür Schadenersatzansprüche gegen den Abschlussprüfer ist die Verjährungsfrist bei bloß fahrlässigem Verschulden eine objektive, von der Kenntnis des Schadens und Schädigers unabhängige Frist (so schon 1 Ob 35/12x), bei vorsätzlichem Fehlverhalten aber eine subjektive Frist. EntscheidungstexteTE OGH 2013-01-23 3 Ob 230/12p Veröff: SZ 2013/3 TE OGH 2013-02-26 10 Ob 58/12w Beisatz: Auf dem Boden der Dritthaftung aufgrund der Schutzwirkungen des Prüfungsvertrags zugunsten Dritter ist die Verjährungsfrage für den Bereich bloß fahrlässiger Schadensverursachung durch den Abschlussprüfer dahin zu lösen, dass die Verjährungsfrist des § 275 Abs 5 UGB sowohl bei Schäden der Gesellschaft als auch denen Dritter eine von Kenntnis des Schadens und Schädigers unabhängige objektive Frist ist, die ab Entstehen des Schadens zu laufen beginnt. (T1)Beisatz: Auf dem Boden der Dritthaftung aufgrund der Schutzwirkungen des Prüfungsvertrags zugunsten Dritter ist die Verjährungsfrage für den Bereich bloß fahrlässiger Schadensverursachung durch den Abschlussprüfer dahin zu lösen, dass die Verjährungsfrist des Paragraph 275, Absatz 5, UGB sowohl bei Schäden der Gesellschaft als auch denen Dritter eine von Kenntnis des Schadens und Schädigers unabhängige objektive Frist ist, die ab Entstehen des Schadens zu laufen beginnt. (T1) Beisatz: Für die vorsätzliche Schadenszufügung im Sinn auch eines „einfachen“ Vorsatzes, ohne dass die Voraussetzungen der zweiten Variante des § 1489 Satz 2 ABGB vorliegen, ist die Verjährungsfrist aber eine subjektive. Es wäre sachlich nicht begründbar, dass dem vorsätzlich handelnden Abschlussprüfer die zeitliche Privilegierung in Gestalt einer kurzen objektiven Verjährungsfrist zugute kommen sollte. (T2)Beisatz: Für die vorsätzliche Schadenszufügung im Sinn auch eines „einfachen“ Vorsatzes, ohne dass die Voraussetzungen der zweiten Variante des Paragraph 1489, Satz 2 ABGB vorliegen, ist die Verjährungsfrist aber eine subjektive. Es wäre sachlich nicht begründbar, dass dem vorsätzlich handelnden Abschlussprüfer die zeitliche Privilegierung in Gestalt einer kurzen objektiven Verjährungsfrist zugute kommen sollte. (T2) Beisatz: Bei der Frist des § 275 Abs 5 UGB handelt es sich um eine lex specialis zur allgemeinen Verjährungsvorschrift des § 1489 ABGB, die als objektive, von der Kenntnis des Schadens und des Schädigers unabhängige Frist nicht nur die kurze, sondern auch die lange Frist des § 1489 Satz 2

  1. Variante ABGB verdrängt. (T3)Beisatz: Bei der Frist des Paragraph 275, Absatz 5, UGB handelt es sich um eine lex specialis zur allgemeinen Verjährungsvorschrift des Paragraph 1489, ABGB, die als objektive, von der Kenntnis des Schadens und des Schädigers unabhängige Frist nicht nur die kurze, sondern auch die lange Frist des Paragraph 1489, Satz 2
  2. Variante ABGB verdrängt. (T3) TE OGH 2013-02-26 10 Ob 56/12a Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3 TE OGH 2013-02-20 3 Ob 231/12k TE OGH 2013-02-21 2 Ob 241/12y Auch; Auch Beis wie T1; Beis wie T3; Auch Beis wie T2; Beisatz: Bei vorsätzlicher Pflichtverletzung des Abschlussprüfers ist der Beginn der fünfjährigen Verjährungsfrist daher nicht mit Entstehung des Schadens, sondern erst mit Kenntnis des Geschädigten von Schaden und Schädiger anzusetzen. (T4) Beisatz: Dies gilt auch im Fall der Dritthaftung eines vorsätzlich handelnden Abschlussprüfers. (T5) TE OGH 2013-02-21 2 Ob 248/12b Auch; Auch Beis wie T1; Beis wie T3; Auch Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Darauf, ob der Dritte Verbraucher ist, kommt es nicht an. § 275 Abs 5 UGB bildet die Analogiebasis für die Haftung gegenüber allen Dritten, die nicht anders zu behandeln sind als die geprüfte Gesellschaft selbst. (T6)Auch; Auch Beis wie T1; Beis wie T3; Auch Beis wie T2; Beis wie T4; Beis wie T5; Beisatz: Darauf, ob der Dritte Verbraucher ist, kommt es nicht an. Paragraph 275, Absatz 5, UGB bildet die Analogiebasis für die Haftung gegenüber allen Dritten, die nicht anders zu behandeln sind als die geprüfte Gesellschaft selbst. (T6) TE OGH 2013-02-21 2 Ob 250/12x Auch; Beis wie T3; Vgl auch Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Auch Beis wie T2 nur: Für die vorsätzliche Schadenszufügung im Sinn auch eines „einfachen“ Vorsatzes, ohne dass die Voraussetzungen der zweiten Variante des § 1489 Satz 2 ABGB vorliegen, ist die Verjährungsfrist aber eine subjektive. (T7)Auch; Beis wie T3; Vgl auch Beis wie T1; Beis wie T4; Beis wie T5; Auch Beis wie T2 nur: Für die vorsätzliche Schadenszufügung im Sinn auch eines „einfachen“ Vorsatzes, ohne dass die Voraussetzungen der zweiten Variante des Paragraph 1489, Satz 2 ABGB vorliegen, ist die Verjährungsfrist aber eine subjektive. (T7) TE OGH 2013-02-21 2 Ob 233/12x Auch; nur: Für Schadenersatzansprüche gegen den Abschlussprüfer ist die Verjährungsfrist eine objektive, von der Kenntnis des Schadens und Schädigers unabhängige Frist. (T8) Beis wie T3; Auch Beis wie T1 TE OGH 2013-03-27 7 Ob 225/12g Auch Beis wie T1; Auch Beis wie T2; Auch Beis wie T3 TE OGH 2013-04-29 1 Ob 238/12z Auch TE OGH 2013-05-08 6 Ob 175/12x Auch TE OGH 2013-03-19 4 Ob 165/12m Auch TE OGH 2013-03-27 7 Ob 33/13y Auch; Auch Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2013-05-29 9 Ob 13/13x Auch; Beis wie T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4 TE OGH 2013-03-14 2 Ob 169/12k Auch; Auch Beis wie T5 TE OGH 2013-05-08 6 Ob 242/12z Auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis ähnlich wie T6 TE OGH 2013-04-24 9 Ob 60/12g Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T7 TE OGH 2013-03-19 4 Ob 234/12h Auch; Ähnlich Beis wie T2; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5 TE OGH 2013-08-28 6 Ob 243/12x Auch TE OGH 2013-09-09 6 Ob 252/12w Auch TE OGH 2013-08-27 9 Ob 24/13i Auch; Beis wie T4 TE OGH 2013-10-24 6 Ob 16/13s Vgl auch; Beisatz: Im Unternehmensgesetzbuch ist nur die Verjährungsfrist geregelt und der Fristbeginn offen gelassen, während § 11 Abs 7 KMG bezüglich des Fristbeginns objektiv an ein bestimmtes Ereignis anknüpft; eine Anknüpfung nach subjektiven Maßstäben scheidet somit bei § 11 Abs 7 KMG aus. (T9)Vgl auch; Beisatz: Im Unternehmensgesetzbuch ist nur die Verjährungsfrist geregelt und der Fristbeginn offen gelassen, während Paragraph 11, Absatz 7, KMG bezüglich des Fristbeginns objektiv an ein bestimmtes Ereignis anknüpft; eine Anknüpfung nach subjektiven Maßstäben scheidet somit bei Paragraph 11, Absatz 7, KMG aus. (T9) TE OGH 2021-09-28 4 Ob 145/21h vgl; Beisatz wie T3 Anm: Veröff: SZ 2021/89Anmerkung, Veröff: SZ 2021/89 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128616

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.