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{'item': '2Ob158/12t; 7Ob225/13h; 5Ob18/15f; 6Ob69/18t; 9Ob13/24p; 4Ob22/25a; 8Ob130/25p; 9Ob121/25x'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0128705 Entscheidungsdatum18.03.2026 Geschäftszahl2Ob158/12t; 7Ob225/13h; 5Ob18/15f; 6Ob69/18t; 9Ob13/24p; 4Ob22/25a; 8Ob130/25p; 9Ob121/25x NormEuGVVO Art15 Abs1 litc EUGVVO 2012 Art17 Abs1 litc RechtssatzNach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist im Fall eines Vertrags zwischen einem Gewerbetreibenden und einem bestimmten Verbraucher für die Anwendbarkeit des Art 15 Abs 1 lit c EuGVVO zu ermitteln, ob vor dem möglichen Vertragsschluss mit diesem Verbraucher Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Gewerbetreibende Geschäfte mit Verbrauchern tätigen wollte, die in anderen Mitgliedstaaten wohnhaft sind, darunter in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der fragliche Verbraucher seinen Wohnsitz hat, und zwar in dem Sinne, dass der Gewerbetreibende zu einem Vertragsschluss mit diesen Verbrauchern bereit war.Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist im Fall eines Vertrags zwischen einem Gewerbetreibenden und einem bestimmten Verbraucher für die Anwendbarkeit des Artikel 15, Absatz eins, Litera c, EuGVVO zu ermitteln, ob vor dem möglichen Vertragsschluss mit diesem Verbraucher Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Gewerbetreibende Geschäfte mit Verbrauchern tätigen wollte, die in anderen Mitgliedstaaten wohnhaft sind, darunter in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet der fragliche Verbraucher seinen Wohnsitz hat, und zwar in dem Sinne, dass der Gewerbetreibende zu einem Vertragsschluss mit diesen Verbrauchern bereit war. EntscheidungstexteTE OGH 2013-01-24 2 Ob 158/12t Bemerkung: EuGH

  1. 2010, verbundene Rechtssachen C‑585/08 und C‑144/09, Pammer/Schlüter und Alpenhof/Heller. (T1) TE OGH 2014-02-26 7 Ob 225/13h Auch; Beisatz: Hier: Kreuzfahrt; die beklagte Agentur wickelt 10 % der Geschäftsfälle aus Österreich selbst ab, verweist auf Gäste aus dem deutschsprachigen Raum und aus Mitgliedstaaten der EU. (T2) TE OGH 2015-04-28 5 Ob 18/15f TE OGH 2018-04-26 6 Ob 69/18t Vgl auch; Beisatz: Hier: Auch in Deutschland abrufbare Homepage, auf der auf Standorte bzw Niederlassungen in Deutschland verwiesen wird und erwähnt wird, dass sich die Unternehmerin um Kunden "in Österreich, Deutschland, Ungarn und Slowenien" kümmert; weiters schickte sie Kostenvoranschläge an den Verbraucher in Deutschland - "Ausrichten" der Tätigkeit (auch) auf Deutschland bejaht. (T3) TE OGH 2024-05-16 9 Ob 13/24p vgl TE OGH 2025-07-22 4 Ob 22/25a vgl; Beisatz: Website eines in der Tschechischen Republik gelegenen Casinos mit der Top-Level-Domain .cz, abrufbar allerdings auch in deutscher Sprache mit einer Telefonnummer mit internationaler Vorwohl und Hinweisen auf eine Zahlungsmöglichkeit in Euro, eine Lage in Grenznähe zu Österreich und Entfernungsangaben zu zwei größeren österreichischen Städten samt Link zu einem Routenplaner; Registrierung vor Ort ebenfalls auf Deutsch möglich. „Ausrichten“ der gewerblichen Tätigkeit iSd Art 17 Abs 1 lit c EuGVVO 2012 auf Österreich vertretbar bejaht. (T4)vgl; Beisatz: Website eines in der Tschechischen Republik gelegenen Casinos mit der Top-Level-Domain .cz, abrufbar allerdings auch in deutscher Sprache mit einer Telefonnummer mit internationaler Vorwohl und Hinweisen auf eine Zahlungsmöglichkeit in Euro, eine Lage in Grenznähe zu Österreich und Entfernungsangaben zu zwei größeren österreichischen Städten samt Link zu einem Routenplaner; Registrierung vor Ort ebenfalls auf Deutsch möglich. „Ausrichten“ der gewerblichen Tätigkeit iSd Artikel 17, Absatz eins, Litera c, EuGVVO 2012 auf Österreich vertretbar bejaht. (T4) TE OGH 2025-12-16 8 Ob 130/25p vgl TE OGH 2026-03-18 9 Ob 121/25x European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128705

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.