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{'item': ['10Ob1/13i', '10Ob51/12s', '10Ob60/12i', '10Ob67/14x', '10Ob6/16d', '10Ob19/16s', '10Ob67/17a']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0128665 Entscheidungsdatum29.01.2013 Geschäftszahl10Ob1/13i; 10Ob51/12s; 10Ob60/12i; 10Ob67/14x; 10Ob6/16d; 10Ob19/16s; 10Ob67/17a NormUVG §2; Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 32004R0883 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit allg; Verordnung (EU) Nr 1231/2010 Ausdehnung der Verordnung (EG) Nr 883/2004 und der Verordnung (EG) Nr 987/2009 auf Drittstaatsangehörige 32010R1231 allgUVG §2; Verordnung (EG) Nr 883 aus 2004, des Europäischen Parlaments und des Rates 32004R0883 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit allg; Verordnung (EU) Nr 1231 aus 2010, Ausdehnung der Verordnung (EG) Nr 883 aus 2004, und der Verordnung (EG) Nr 987 aus 2009, auf Drittstaatsangehörige 32010R1231 allg RechtssatzDa Unterhaltsvorschussleistungen von der VO (EG) 883/2004 ausdrücklich ausgenommen sind und in der VO (EU) 1231/2010 ein allgemeines Diskriminierungsverbot für Drittstaatsangehörige fehlt, kann sich die drittstaatsangehörige Antragstellerin für die von ihr begehrte Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nicht auf das Diskriminierungsverbot des Art 18 AEUV stützen. (Unterhaltsberechtigtes Kind ist serbische Staatsbürgerin)Da Unterhaltsvorschussleistungen von der VO (EG) 883 aus 2004, ausdrücklich ausgenommen sind und in der VO (EU) 1231 aus 2010, ein allgemeines Diskriminierungsverbot für Drittstaatsangehörige fehlt, kann sich die drittstaatsangehörige Antragstellerin für die von ihr begehrte Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nicht auf das Diskriminierungsverbot des Artikel 18, AEUV stützen. (Unterhaltsberechtigtes Kind ist serbische Staatsbürgerin) EntscheidungstexteTE OGH 2013-01-29 10 Ob 1/13i Veröff: SZ 2013/12 TE OGH 2013-02-26 10 Ob 51/12s Beisatz: Hier: Kroatisches Kind österreichischer Eltern. (T1) TE OGH 2013-06-25 10 Ob 60/12i nur: Da Unterhaltsvorschussleistungen von der VO (EG) 883/2004 ausdrücklich ausgenommen sind und in der VO (EU) 1231/2010 ein allgemeines Diskriminierungsverbot für Drittstaatsangehörige fehlt, kann sich die drittstaatsangehörige Antragstellerin für die von ihr begehrte Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nicht auf das Diskriminierungsverbot des Art 18 AEUV stützen. (T2)nur: Da Unterhaltsvorschussleistungen von der VO (EG) 883 aus 2004, ausdrücklich ausgenommen sind und in der VO (EU) 1231 aus 2010, ein allgemeines Diskriminierungsverbot für Drittstaatsangehörige fehlt, kann sich die drittstaatsangehörige Antragstellerin für die von ihr begehrte Gewährung von Unterhaltsvorschüssen nicht auf das Diskriminierungsverbot des Artikel 18, AEUV stützen. (T2) Beisatz: Hier: Russisches Kind bei österreichischem Stiefvater. (T3) TE OGH 2015-03-24 10 Ob 67/14x Auch; Beisatz: Hier: Kind ist Schweizer Staatsangehörige. (T4) TE OGH 2016-05-10 10 Ob 6/16d Auch; Beisatz: Hier: Kind ist mongolische Staatsbürgerin. (T5) TE OGH 2016-06-28 10 Ob 19/16s Auch; ähnlich nur T2 TE OGH 2017-12-20 10 Ob 67/17a Auch European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128665

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.