RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0128672 Entscheidungsdatum14.05.2024 Geschäftszahl10ObS4/13f; 10ObS2/13m; 10ObS146/17v; 10ObS84/23k NormKBGG §8 Abs1 Z2 KBGG §31 RechtssatzFür die Heranziehung des zweiten Satzes des § 31 Abs 2 KBGG ist das zusätzliche Vorliegen eines der Rückforderungstatbestände des ersten Satzes des § 31 Abs 2 KBGG nicht erforderlich.Für die Heranziehung des zweiten Satzes des Paragraph 31, Absatz 2, KBGG ist das zusätzliche Vorliegen eines der Rückforderungstatbestände des ersten Satzes des Paragraph 31, Absatz 2, KBGG nicht erforderlich. EntscheidungstexteTE OGH 2013-01-29 10 ObS 4/13f Beisatz: Der Leistungsempfänger ist, unabhängig vom Vorliegen eines der beiden Tatbestände des ersten Satzes des § 31 Abs 2 KBGG in dem dort genannten Fall zum Ersatz der unberechtigt empfangenen Leistung zu verpflichten. (T1)Beisatz: Der Leistungsempfänger ist, unabhängig vom Vorliegen eines der beiden Tatbestände des ersten Satzes des Paragraph 31, Absatz 2, KBGG in dem dort genannten Fall zum Ersatz der unberechtigt empfangenen Leistung zu verpflichten. (T1) TE OGH 2013-05-28 10 ObS 2/13m Beisatz: Der Rückforderungstatbestand des § 31 Abs 2 zweiter Satz KBGG stellt ausschließlich auf die objektive Überschreitung der Zuverdienstgrenze ab, und nicht auf rückwirkend festgestellte Tatsachen im Sinn des § 31 Abs 2 erster Halbsatz KBGG. (T2)Beisatz: Der Rückforderungstatbestand des Paragraph 31, Absatz 2, zweiter Satz KBGG stellt ausschließlich auf die objektive Überschreitung der Zuverdienstgrenze ab, und nicht auf rückwirkend festgestellte Tatsachen im Sinn des Paragraph 31, Absatz 2, erster Halbsatz KBGG. (T2) TE OGH 2018-05-23 10 ObS 146/17v Beisatz: Der von einem Verschulden des Leistungsempfängers unabhängige Rückforderungstatbestand des § 31 Abs 2 Satz 2 KBGG stellt ausschließlich auf die objektive Überschreitung der Zuverdienst‑ bzw Freigrenze ab. (T3); Beisatz: Das Unterlassen einer Zuordnungserklärung im Sinn des § 8 Abs 1 Z 2 Satz 3 KBGG ändert nichts daran, dass dann, wenn sich der Versicherungsträger auf den objektiven Rückforderungstatbestand des § 31 Abs 2 Satz 2 KBGG beruft, lediglich zu prüfen ist, ob die Zuverdienstgrenze (hier: im Sinn des § 24 Abs 1 Z 3 KBGG) überschritten wurde. (T4); Veröff: SZ 2019/42Beisatz: Der von einem Verschulden des Leistungsempfängers unabhängige Rückforderungstatbestand des Paragraph 31, Absatz 2, Satz 2 KBGG stellt ausschließlich auf die objektive Überschreitung der Zuverdienst‑ bzw Freigrenze ab. (T3); Beisatz: Das Unterlassen einer Zuordnungserklärung im Sinn des Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Satz 3 KBGG ändert nichts daran, dass dann, wenn sich der Versicherungsträger auf den objektiven Rückforderungstatbestand des Paragraph 31, Absatz 2, Satz 2 KBGG beruft, lediglich zu prüfen ist, ob die Zuverdienstgrenze (hier: im Sinn des Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer 3, KBGG) überschritten wurde. (T4); Veröff: SZ 2019/42 TE OGH 2024-05-14 10 ObS 84/23k vgl; Beisatz nur wie T3 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128672
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