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OGH Rechtssatz RS0128683 (1Ob11/13v)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0128683 Entscheidungsdatum31.01.2013 Geschäftszahl1Ob11/13v NormABGB §499 RechtssatzNach § 499 ABGB ist allgemein "fremdes Vieh" vom Weiderecht ausgeschlossen. Das Weiderecht räumt somit nur das Recht ein, Vieh das wirtschaftlich dem herrschenden Grundstück zuzurechnen ist, auf dem dienenden Grundstück Futter suchen zu lassen.Nach Paragraph 499, ABGB ist allgemein "fremdes Vieh" vom Weiderecht ausgeschlossen. Das Weiderecht räumt somit nur das Recht ein, Vieh das wirtschaftlich dem herrschenden Grundstück zuzurechnen ist, auf dem dienenden Grundstück Futter suchen zu lassen.

EntscheidungstexteTE OGH 2013-01-31 1 Ob 11/13v Beisatz: Fremdvieh ist auch solches, das nur zur Ausnützung der Servitutsweiderechte aufgetrieben wird, sonst aber mit dem landwirtschaftlichen Betrieb des berechtigten Guts nicht in Zusammenhang steht. (T1)

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