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OGH Rechtssatz RS0128764 (12Os140/12y)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0128764 Entscheidungsdatum31.01.2013 Geschäftszahl12Os140/12y; 12Os137/12g; 12Os138/12d; 12Os139/12a NormStGB §274 Abs1 RechtssatzVoraussetzung der Strafbarkeit nach § 274 Abs 1 StGB ist, dass es unter dem Einfluss der Zusammenrottung tatsächlich zu einer der bezeichneten Gewalttaten, auf welche sie abzielte, gekommen ist. Das Erfordernis tatsächlicher Gewaltanwendung ist objektive Bedingung der Strafbarkeit. Wurde aber eine Gewalttat der bezeichneten Art begangen, wobei es keinen Unterschied macht, ob sie vollendet oder bloß versucht wurde, haftet nach § 274 StGB nicht nur derjenige, der sie verübt hat oder daran sonst (im Sinn des § 12 StGB) beteiligt war, sondern jeder Teilnehmer an der Zusammenrottung. Es genügt, dass diese Tat von irgendjemandem unter dem Einfluss der Zusammenrottung begangen worden ist.

Nicht der deliktische Erfolg, oder weiter gefasst die Erfüllung der objektiven Seite des Tatbestands ist die Strafbarkeitsbedingung, sondern die „Gewalttat“, die entscheidend durch die subjektive Seite charakterisiert wird. Es sind daher Feststellungen zur subjektiven Seite der Tat, welche objektive Bedingung der Strafbarkeit ist, unverzichtbar.Voraussetzung der Strafbarkeit nach Paragraph 274, Absatz eins, StGB ist, dass es unter dem Einfluss der Zusammenrottung tatsächlich zu einer der bezeichneten Gewalttaten, auf welche sie abzielte, gekommen ist. Das Erfordernis tatsächlicher Gewaltanwendung ist objektive Bedingung der Strafbarkeit. Wurde aber eine Gewalttat der bezeichneten Art begangen, wobei es keinen Unterschied macht, ob sie vollendet oder bloß versucht wurde, haftet nach Paragraph 274, StGB nicht nur derjenige, der sie verübt hat oder daran sonst (im Sinn des Paragraph 12, StGB) beteiligt war, sondern jeder Teilnehmer an der Zusammenrottung.

Es genügt, dass diese Tat von irgendjemandem unter dem Einfluss der Zusammenrottung begangen worden ist. Nicht der deliktische Erfolg, oder weiter gefasst die Erfüllung der objektiven Seite des Tatbestands ist die Strafbarkeitsbedingung, sondern die „Gewalttat“, die entscheidend durch die subjektive Seite charakterisiert wird. Es sind daher Feststellungen zur subjektiven Seite der Tat, welche objektive Bedingung der Strafbarkeit ist, unverzichtbar.

EntscheidungstexteTE OGH 2013-01-31 12 Os 140/12y TE OGH 2013-01-31 12 Os 137/12g Auch; Beisatz: Es kommt nicht darauf an, ob eine Teilnahme an der Zusammenrottung vor oder nach der Gewalttat erfolgt. (T1) TE OGH 2013-01-31 12 Os 138/12d Auch; Auch Beis wie T1 TE OGH 2013-01-31 12 Os 139/12a Auch; Auch Beis wie T1

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.