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{'item': 'Bsw29617/07; Bsw22338/15; Bsw68125/14 (Bsw72204/14); Bsw47429/09'}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0129975 Entscheidungsdatum20.10.2020 GeschäftszahlBsw29617/07; Bsw22338/15; Bsw68125/14 (Bsw72204/14); Bsw47429/09 Norm1.ZPMRK Art2 MRK Art9 MRK Art8 IV

Artikel 8und Artikel 9, MRK in Verbindung mit Artikel 2, 1.

ZPMRK geben Eltern bei der Erziehung das Recht, ihren Kindern ihre religiöse Überzeugung zu vermitteln. Der völlige Entzug des Besuchsrechts eines Elternteils aufgrund seiner religiösen Überzeugungen kann nur dann mit der EMRK vereinbar sein, wenn sehr gewichtige Gründe dafür vorliegen. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2013-02-12 Bsw 29617/07 Bemerkung: Vojnity gg. Ungarn (T1) Beisatz: Das Recht der Eltern, ihren Kindern bei der Erziehung ihre religiösen Überzeugungen zu vermitteln, würde unbestritten im Falle verheirateter Eltern gelten,

ihrem Kind

selben religiösen Ansichten vermitteln, auch wenn

s hartnäckig oder zu dominierend geschehen würde, außer wenn das Kind dadurch psychischen oder physischen Gefahren oder gefährlichen Praktiken ausgesetzt wäre. Der EGMR sieht keinen Grund,

Position eines getrennt lebenden oder geschiedenen Elternteils, der nicht

Obsorge über das Kind hat, anders zu bewerten. (T2); Veröff: NL 2013,40 TE AUSL EGMR 2017-12-19 Bsw 22338/15 Vgl auch; Beisatz: Art 9 MRK gewährt dem Anhänger einer bestimmten Religion oder Philosophie nicht das Recht,

Teilnahme seines Kindes an einem öffentlichen Unterricht aus dem Grund zu verweigern, dass

ser seinen Überzeugungen entgegensteht. Er beschränkt sich vielmehr darauf, dem Staat

Indoktrinierung von Kindern unter Zuhilfenahme

ses Unterrichts zu verbieten. (A. R. und L. R. gg.

Schweiz [ZE]) (T3)Vgl auch; Beisatz: Artikel 9, MRK gewährt dem Anhänger einer bestimmten Religion oder Philosophie nicht das Recht,

Teilnahme seines Kindes an einem öffentlichen Unterricht aus dem Grund zu verweigern, dass

ser seinen Überzeugungen entgegensteht. Er beschränkt sich vielmehr darauf, dem Staat

Indoktrinierung von Kindern unter Zuhilfenahme

ses Unterrichts zu verbieten. (A. R. und L. R. gg.

Schweiz [ZE]) (T3) TE AUSL EGMR 2018-03-22 Bsw 68125/14 nur:

Art 8und Art 9 MRK in Verbindung mit Art 2 1.

ZPMRK geben Eltern bei der Erziehung das Recht, ihren Kindern ihre religiöse Überzeugung zu vermitteln. (T4)nur:

Artikel 8und Artikel 9, MRK in Verbindung mit Artikel 2, 1.

ZPMRK geben Eltern bei der Erziehung das Recht, ihren Kindern ihre religiöse Überzeugung zu vermitteln. (T4) Beisatz: Kinder dürfen dadurch aber keinen gefährlichen Praktiken oder körperlichen bzw seelischen Schäden ausgesetzt werden.

ser Schutz von Minderjährigen vor Schäden wurde auch in anderen internationalen Verträgen wie der UN-Kinderrechtskonvention bestätigt,

Staaten verpflichtet, angemessene Maßnahmen zum Schutz von Kindern vor jeglichen Formen von körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Missbrauch, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor Misshandlung oder Ausbeutung zu schützen. (Wetjen ua gg Deutschland) (T5); Veröff: NL 2018,150 TE AUSL 2020-10-20 Bsw 47429/09 vgl; nur:

Art 8und Art 9 MRK in Verbindung mit Art 2 1.

ZPMRK geben Eltern bei der Erziehung das Recht, ihren Kindern ihre religiöse Überzeugung zu vermitteln. (T6)vgl; nur:

Artikel 8und Artikel 9, MRK in Verbindung mit Artikel 2, 1.

ZPMRK geben Eltern bei der Erziehung das Recht, ihren Kindern ihre religiöse Überzeugung zu vermitteln. (T6) Beisatz: Der 2. Satz von Art 2 1. ZPMRK anerkennt sowohl

Rolle des Staates in der Erziehung als auch das Recht von Eltern auf Achtung ihrer religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen bei der Bereitstellung von Erziehung und Unterricht ihrer Kinder. Er zielt darauf ab,

Möglichkeit des Pluralismus in der Erziehung sicherzustellen, der für

Bewahrung einer demokratischen Gesellschaft, wie sie von der Konvention geschützt wird, essentiell ist. Eine in einem Klassenzimmer einer Schule durchgeführte religiöse Zeremonie der Staatskirche (hier: römisch-orthodoxe Kirche) stellt daher einen Eingriff in das Recht andersgläubiger Eltern dar, Erziehung und Unterricht gemäß ihren eigenen religiösen Überzeugungen sicherzustellen, sofern sie über

Abhaltung der Zeremonie nicht im Vorhinein informiert wurden und ihr nicht zugestimmt hatten. Handelt es sich dabei allerdings um einen Einzelfall ohne Indoktrinierungsabsicht und wurde kein Zwang auf

Schülerinnen und Schüler hin in Richtung einer Teilnahme an der religiösen Zeremonie ausgeübt, verstößt ein solches Ereignis nicht gegen das Recht der Eltern auf Achtung ihrer religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen, was

Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder betrifft. An

ser Stelle sei daran erinnert, dass weder eine religiöse Gruppe noch ein Einzelner ein Recht geltend machen kann, nicht Zeuge einer individuellen oder kollektiven Religionsausübung durch Anhänger einer anderen Religion oder Weltanschauung zu werden. (Perovy gg Russland) (T7)Beisatz: Der 2. Satz von Artikel 2, 1. ZPMRK anerkennt sowohl

Rolle des Staates in der Erziehung als auch das Recht von Eltern auf Achtung ihrer religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen bei der Bereitstellung von Erziehung und Unterricht ihrer Kinder. Er zielt darauf ab,

Möglichkeit des Pluralismus in der Erziehung sicherzustellen, der für

Bewahrung einer demokratischen Gesellschaft, wie sie von der Konvention geschützt wird, essentiell ist. Eine in einem Klassenzimmer einer Schule durchgeführte religiöse Zeremonie der Staatskirche (hier: römisch-orthodoxe Kirche) stellt daher einen Eingriff in das Recht andersgläubiger Eltern dar, Erziehung und Unterricht gemäß ihren eigenen religiösen Überzeugungen sicherzustellen, sofern sie über

Abhaltung der Zeremonie nicht im Vorhinein informiert wurden und ihr nicht zugestimmt hatten. Handelt es sich dabei allerdings um einen Einzelfall ohne Indoktrinierungsabsicht und wurde kein Zwang auf

Schülerinnen und Schüler hin in Richtung einer Teilnahme an der religiösen Zeremonie ausgeübt, verstößt ein solches Ereignis nicht gegen das Recht der Eltern auf Achtung ihrer religiösen und weltanschaulichen Überzeugungen, was

Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder betrifft. An

ser Stelle sei daran erinnert, dass weder eine religiöse Gruppe noch ein Einzelner ein Recht geltend machen kann, nicht Zeuge einer individuellen oder kollektiven Religionsausübung durch Anhänger einer anderen Religion oder Weltanschauung zu werden. (Perovy gg Russland) (T7) Anm: Veröff: NL 2020,371Anmerkung, Veröff: NL 2020,371 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2013:RS0129975

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.