OGH Rechtssatz RS0128618 (4Ob174/12k)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0128618 Entscheidungsdatum12.02.2013 Geschäftszahl4Ob174/12k NormABGB §1002; ABGB §1151 IV; ABGB §1168a; ABGB §1299 E; MSchG §10ABGB §1002; ABGB §1151 römisch vier; ABGB §1168a; ABGB §1299 E; MSchG §10 RechtssatzOb und in welchem Umfang eine mit der Erstellung eines Logos beauftragte Werbeagentur selbst eine kennzeichenrechtliche Kollisionsrecherche durchführen muss, ist eine Frage der (ausdrücklichen oder konkludenten) Vertragsgestaltung.
EntscheidungstexteTE OGH 2013-02-12 4 Ob 174/12k Beisatz: Zwar ist in der Regel auch ohne gesonderte Parteienabrede davon auszugehen, dass die von einer Werbeagentur vorgeschlagene oder umgesetzte Werbemaßnahme rechtmäßig zu sein hat; die grundsätzliche Verpflichtung einer Werbeagentur, dem Auftraggeber ein nicht mit Rechten Dritter kollidierendes Logo zur Verfügung zu stellen, wird allerdings durch die Zumutbarkeit der Prüfung im konkreten Einzelfall begrenzt. (T1) Beisatz: Zu berücksichtigen ist dabei, dass neben einer Identitätsrecherche auch eine aufwendige und kostenintensive Ähnlichkeitsrecherche samt fachkundiger Auswertung durch Spezialisten erforderlich ist. (T2) Beisatz: Auch ohne besondere Vertragsabrede hat die Werbeagentur, die ein Logo zu entwerfen hat, aufgrund ihrer Sachkunde, für die sie gemäß § 1299 ABGB einzustehen hat, sowie im Rahmen ihrer Warnpflicht nach § 1168a ABGB als Ausfluss der allgemeinen Schutz- und Sorgfaltspflicht des Schuldners den Auftraggeber auf die Notwendigkeit einer wettbewerbsrechtlichen Überprüfung möglicher Kollisionsfälle mit älteren Zeichenrechten hinzuweisen. (T3)Beisatz: Auch ohne besondere Vertragsabrede hat die Werbeagentur, die ein Logo zu entwerfen hat, aufgrund ihrer Sachkunde, für die sie gemäß Paragraph 1299, ABGB einzustehen hat, sowie im Rahmen ihrer Warnpflicht nach Paragraph 1168 a, ABGB als Ausfluss der allgemeinen Schutz- und Sorgfaltspflicht des Schuldners den Auftraggeber auf die Notwendigkeit einer wettbewerbsrechtlichen Überprüfung möglicher Kollisionsfälle mit älteren Zeichenrechten hinzuweisen. (T3) Beisatz: Hier wurde eine Klausel in den AGB (die inhaltlich vom Verband der österreichischen Werbeagenturen stammten), wonach der Kunde sinngemäß für die Einhaltung der kennzeichenrechtlichen Vorschriften selbst verantwortlich sei, als ausreichender Hinweis angesehen und die Klausel als nicht ungewöhnlich iSd § 864a ABGB beurteilt. (T4)Beisatz: Hier wurde eine Klausel in den AGB (die inhaltlich vom Verband der österreichischen Werbeagenturen stammten), wonach der Kunde sinngemäß für die Einhaltung der kennzeichenrechtlichen Vorschriften selbst verantwortlich sei, als ausreichender Hinweis angesehen und die Klausel als nicht ungewöhnlich iSd Paragraph 864 a, ABGB beurteilt. (T4)