RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0128633 Entscheidungsdatum12.08.2025 Geschäftszahl5Ob157/12t; 4Ob47/13k; 4Ob191/15i; 4Ob156/19y; 1Ob263/22s; 5Ob187/23w; 3Ob159/24i; 10Ob36/25d; 8Ob147/24m NormABGB §215 ABGB §1042 C3 JWG §33 WrJWG §39 B-KJHG 2013 §30 oö JWG §47 RechtssatzMit dem Ersatzanspruch nach § 33 JWG macht der JWT im Grunde und iSd § 1042 ABGB den Ersatz eines Aufwands geltend, den die bzw der unterhaltspflichtige(
- n)Eltern(‑teil) nach dem Gesetz hätten erbringen müssen. Liegt grundsätzlich eine Unterhaltspflicht vor, so besteht selbst bei einer vorläufigen Maßnahme des Jugendwohlfahrtsträgers iSd § 215 ABGB kein Grund, den Unterhaltspflichtigen von jenem Aufwand zu befreien, für den er im fraglichen Zeitraum ohne die Obsorgemaßnahme jedenfalls selbst hätte aufkommen müssen. Diese Kostenersatzpflicht besteht unabhängig davon, ob die Maßnahme des Jugendwohlfahrtsträgers mit (ausreichender) tatsächlicher oder rechtlicher Deckung vorgenommen wurde.Mit dem Ersatzanspruch nach Paragraph 33, JWG macht der JWT im Grunde und iSd Paragraph 1042, ABGB den Ersatz eines Aufwands geltend, den die bzw der unterhaltspflichtige(
- n)Eltern(‑teil) nach dem Gesetz hätten erbringen müssen. Liegt grundsätzlich eine Unterhaltspflicht vor, so besteht selbst bei einer vorläufigen Maßnahme des Jugendwohlfahrtsträgers iSd Paragraph 215, ABGB kein Grund, den Unterhaltspflichtigen von jenem Aufwand zu befreien, für den er im fraglichen Zeitraum ohne die Obsorgemaßnahme jedenfalls selbst hätte aufkommen müssen. Diese Kostenersatzpflicht besteht unabhängig davon, ob die Maßnahme des Jugendwohlfahrtsträgers mit (ausreichender) tatsächlicher oder rechtlicher Deckung vorgenommen wurde. EntscheidungstexteTE OGH 2013-02-14 5 Ob 157/12t Beisatz: Hier: Unterbringung in einem Krisenzentrum. (T1) TE OGH 2013-07-09 4 Ob 47/13k Auch; Beisatz: Hier: Unterbringung in einer sozialpädagogischen Wohngruppe. (T2) Beisatz: Hier: § 30 Abs 3 B-KJHG 2013 iVm § 47 oö JWG. (T3)Beisatz: Hier: Paragraph 30, Absatz 3, B-KJHG 2013 in Verbindung mit Paragraph 47, oö JWG. (T3) TE OGH 2016-02-23 4 Ob 191/15i Auch; Beisatz: Die Beurteilung der Ersatzpflicht für die „volle Erziehung“ hat die Prüfung einzuschließen, ob diese Maßnahme erforderlich war. Die Entscheidung über die Verpflichtung zum Kostenersatz für die Erziehungshilfe hängt nicht davon ab, ob der obsorgeberechtigte Elternteil dieser Maßnahme zugestimmt hat. Besteht keine Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind, weil dieses selbsterhaltungsfähig ist, so entfällt auch die Ersatzpflicht der Eltern (oder des sonst Unterhaltspflichtigen) gegenüber dem Jugendwohlfahrtsträger für die Kosten der „vollen Erziehung“ im Rahmen der Jugendgerichtshilfe. (T4) TE OGH 2019-10-24 4 Ob 156/19y Vgl; Beisatz: Eine Kostenersatzpflicht besteht unabhängig davon, ob die Maßnahme des Kinder- und Jugendhilfeträgers (KJHT) mit (ausreichender) tatsächlicher oder rechtlicher Deckung vorgenommen wurde, wenn der grundsätzlich Unterhaltsverpflichtete für den Aufwand im fraglichen Zeitraum ohne die Maßnahme des KJHT jedenfalls selbst hätte aufkommen müssen. (T5) TE OGH 2023-02-28 1 Ob 263/22s vgl; Beisatz: Auch wenn es sich bei diesem Kostenersatzanspruch um keinen Unterhaltsanspruch handelt, haben dieselben Grundsätze wie für die Bemessung des gesetzlichen Unterhalts zu gelten. (T6) Anm: Vgl so bereits 4 Ob 156/19y.Anmerkung, Vgl so bereits 4 Ob 156/19y. TE OGH 2024-06-27 5 Ob 187/23w Beisatz wie T6 TE OGH 2024-10-28 3 Ob 159/24i vgl; Beisatz: Hier: § 44 iVm § 42 StKJHG (T7)vgl; Beisatz: Hier: Paragraph 44, in Verbindung mit Paragraph 42, StKJHG (T7) TE OGH 2025-07-10 10 Ob 36/25d Beisatz wie T6 TE OGH 2025-08-12 8 Ob 147/24m Beisatz wie T6 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128633