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{'item': '7Ob17/13w; 7Ob96/13p; 7Ob193/14d; 7Ob164/19x; 7Ob176/20p; 7Ob131/22y; 7Ob218/24w'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0128752 Entscheidungsdatum22.04.2025 Geschäftszahl7Ob17/13w; 7Ob96/13p; 7Ob193/14d; 7Ob164/19x; 7Ob176/20p; 7Ob131/22y; 7Ob218/24w NormABGB §293 ABGB §298 ABGB §299 ARB 2006 Art23.2.1 ARB 2018 Art23 2.1.2 RechtssatzIm Allgemeinen Vertrags‑Rechtsschutz sind Ansprüche aus schuldrechtlichen Verträgen „über bewegliche Sachen“ gedeckt. Voraussetzung ist, dass der Vertrag im weitesten Sinn eine bewegliche Sache „betrifft“, wozu in der Regel auch Rechte (§ 298 ABGB) zählen. In diesem Sinn liegt zB bei Bürgschaftsverträgen zwischen Gläubiger und Bürgen eine ‑ im Allgemeinen Vertrags‑Rechtsschutz ‑ grundsätzlich deckungspflichtige Rechtsbeziehung vor.Im Allgemeinen Vertrags‑Rechtsschutz sind Ansprüche aus schuldrechtlichen Verträgen „über bewegliche Sachen“ gedeckt. Voraussetzung ist, dass der Vertrag im weitesten Sinn eine bewegliche Sache „betrifft“, wozu in der Regel auch Rechte (Paragraph 298, ABGB) zählen. In diesem Sinn liegt zB bei Bürgschaftsverträgen zwischen Gläubiger und Bürgen eine ‑ im Allgemeinen Vertrags‑Rechtsschutz ‑ grundsätzlich deckungspflichtige Rechtsbeziehung vor. EntscheidungstexteTE OGH 2013-02-18 7 Ob 17/13w TE OGH 2013-06-19 7 Ob 96/13p nur: Im Allgemeinen Vertrags‑Rechtsschutz sind Ansprüche aus schuldrechtlichen Verträgen über bewegliche Sachen gedeckt. Voraussetzung ist, dass der Vertrag im weitesten Sinn eine bewegliche Sache „betrifft“. (T1) Beisatz: Die Wendung „Wahrnehmung rechtlicher Interessen“ aus schuldrechtlichen Verträgen des Versicherungsnehmers umfasst nicht nur die Geltendmachung oder Abwehr von Ansprüchen auf Erfüllung und Erfüllungssurrogate, sondern auch die Ausübung von Gestaltungsrechten wie zum Beispiel Kündigung, Rücktritt oder Anfechtung. Für die Rückabwicklung eines solchen Vertrags nach Bereicherungsrecht oder sonstigen Rechten besteht nach dem Sinn und Zweck des Vertragsrechtsschutzes bereits nach dem Basistatbestand Versicherungsschutz. (T2) Beisatz: Hier: Kostendeckung für einen Anfechtungsprozess nach §§ 30 Abs 1 Z 1 und 31 Abs 1 Z 2 IO auf Grund des Vertragsrechtsschutzes nach Art 23.2.1 ARB 2008. (T3)Beisatz: Hier: Kostendeckung für einen Anfechtungsprozess nach Paragraphen 30, Absatz eins, Ziffer eins und 31 Absatz eins, Ziffer 2, IO auf Grund des Vertragsrechtsschutzes nach Artikel 23 Punkt 2 Punkt eins, ARB 2008. (T3) TE OGH 2014-11-26 7 Ob 193/14d Beis wie T2; Beisatz: Von der Zusatzdeckung im Allgemeinen Vertrags‑Rechtsschutz werden die Mangelfolge‑ oder Begleitschäden im Zuge einer Vertragserfüllung erfasst, die nicht die Folge der Verletzung eines absolut geschützten Rechtsguts sind. (T4) TE OGH 2020-02-19 7 Ob 164/19x Vgl; Beis wie T2 TE OGH 2020-10-21 7 Ob 176/20p Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Risikoausschluss für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen nach Art 7.1.12 ARB 2003. (T5)Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Risikoausschluss für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Versicherungsverträgen nach Artikel 7 Punkt eins Punkt 12, ARB 2003. (T5) TE OGH 2022-12-13 7 Ob 131/22y Vgl; Beisatz: Hier: Anmietung eines Ferienhauses ohne Zusatzleistungen betrifft eine unbewegliche Sache. (T6) TE OGH 2025-04-22 7 Ob 218/24w Beisatz nur wie T2 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128752

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.