OGH Rechtssatz RS0128753 (7Ob17/13w)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0128753 Entscheidungsdatum18.02.2013 Geschäftszahl7Ob17/13w NormABGB §298; ABGB §1404; ARB 2006 Art23.2.1.
RechtssatzEine Erfüllungsübernahme ist ein schuldrechtlicher Vertrag „über bewegliche Sachen“ im Sinn des Art 23.2.1. ARB 2006. Sowohl beim Befreiungs‑ als auch beim Ersatz‑/Erstattungsanspruch handelt es sich um Rechte, die gemäß § 298 ABGB grundsätzlich zu den beweglichen Sachen zählen (vgl auch § 299 ABGB). Eine Erfüllungsübernahme über die Lasttragung der Unterhaltsverpflichtung ist demnach als schuldrechtlicher Vertrag „über bewegliche Sachen“ im Sinn des Art 23.2.1. ARB 2006 zu qualifizieren.Eine Erfüllungsübernahme ist ein schuldrechtlicher Vertrag „über bewegliche Sachen“ im Sinn des Artikel 23 Punkt 2 Punkt eins, ARB 2006. Sowohl beim Befreiungs‑ als auch beim Ersatz‑/Erstattungsanspruch handelt es sich um Rechte, die gemäß Paragraph 298, ABGB grundsätzlich zu den beweglichen Sachen zählen vergleiche auch Paragraph 299, ABGB). Eine Erfüllungsübernahme über die Lasttragung der Unterhaltsverpflichtung ist demnach als schuldrechtlicher Vertrag „über bewegliche Sachen“ im Sinn des Artikel 23 Punkt 2 Punkt eins, ARB 2006 zu qualifizieren.
EntscheidungstexteTE OGH 2013-02-18 7 Ob 17/13w