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{'item': ['17Os22/12g', '17Os15/14f']}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0128504 Entscheidungsdatum25.02.2013 Geschäftszahl17Os22/12g; 17Os15/14f NormAVG §7; BDG §47; StGB §302 Abs1; StLSG §5 Z2 Rechtssatz§ 7 AVG regelt Fälle der Befangenheit von Verwaltungsorganen und deren Konsequenzen mit Bezug auf Verwaltungsverfahren und (iVm § 24 VStG) Verwaltungsstrafverfahren. Indem die in § 5 Z 2 Steiermärkisches Landessicherheitsgesetz (StLSG) beschriebenen Mitwirkungsbefugnisse von Organen der Bundespolizei die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren vorbereiten (und deren Durchführung sichern), dieser also logisch vorangehen, stellt ein auf diese Befugnisse gestütztes Verwaltungshandeln keine Amtsausübung im Sinn des § 7 AVG dar. Solche ‑ nicht im Rahmen des Verwaltungs‑(straf‑)verfahrens gesetzte ‑ Tätigkeiten erfasst die Auffangvorschrift des § 47 BDG. Auch diese sieht (ähnlich wie § 7 AVG) vor, dass ein Beamter ‑ außer bei (hier nicht gegebener) Gefahr im Verzug ‑ sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen hat, wenn wichtige Gründe seine volle Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen lassen. Die Vornahme eines Amtsgeschäfts trotz Vorliegens solcher Umstände, kann einen Befugnismissbrauch im Sinn des § 302 Abs 1 StGB darstellen. Der Tatbestand setzt aber den Vorsatz des Täters voraus, gerade durch seinen (wissentlichen) Befugnismissbrauch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen.Paragraph 7, AVG regelt Fälle der Befangenheit von Verwaltungsorganen und deren Konsequenzen mit Bezug auf Verwaltungsverfahren und in Verbindung mit Paragraph 24, VStG) Verwaltungsstrafverfahren. Indem die in Paragraph 5, Ziffer 2, Steiermärkisches Landessicherheitsgesetz (StLSG) beschriebenen Mitwirkungsbefugnisse von Organen der Bundespolizei die Einleitung von Verwaltungsstrafverfahren vorbereiten (und deren Durchführung sichern), dieser also logisch vorangehen, stellt ein auf diese Befugnisse gestütztes Verwaltungshandeln keine Amtsausübung im Sinn des Paragraph 7, AVG dar. Solche ‑ nicht im Rahmen des Verwaltungs‑(straf‑)verfahrens gesetzte ‑ Tätigkeiten erfasst die Auffangvorschrift des Paragraph 47, BDG. Auch diese sieht (ähnlich wie Paragraph 7, AVG) vor, dass ein Beamter ‑ außer bei (hier nicht gegebener) Gefahr im Verzug ‑ sich der Ausübung seines Amtes zu enthalten und seine Vertretung zu veranlassen hat, wenn wichtige Gründe seine volle Unbefangenheit zweifelhaft erscheinen lassen. Die Vornahme eines Amtsgeschäfts trotz Vorliegens solcher Umstände, kann einen Befugnismissbrauch im Sinn des Paragraph 302, Absatz eins, StGB darstellen. Der Tatbestand setzt aber den Vorsatz des Täters voraus, gerade durch seinen (wissentlichen) Befugnismissbrauch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen. EntscheidungstexteTE OGH 2013-02-25 17 Os 22/12g TE OGH 2014-05-12 17 Os 15/14f Vgl; Beisatz: Die Vornahme eines Amtsgeschäfts durch einen Beamten trotz Vorliegens von Umständen, die seine volle Unbefangenheit in Zweifel ziehen, kann einen Befugnismissbrauch im Sinn des § 302 Abs 1 StGB darstellen. Der Tatbestand setzt aber (auch) den Vorsatz des Täters voraus, gerade durch seinen (wissentlichen) Befugnismissbrauch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen (T1)Vgl; Beisatz: Die Vornahme eines Amtsgeschäfts durch einen Beamten trotz Vorliegens von Umständen, die seine volle Unbefangenheit in Zweifel ziehen, kann einen Befugnismissbrauch im Sinn des Paragraph 302, Absatz eins, StGB darstellen. Der Tatbestand setzt aber (auch) den Vorsatz des Täters voraus, gerade durch seinen (wissentlichen) Befugnismissbrauch einen anderen an seinen Rechten zu schädigen (T1) Beisatz: Eine Beeinträchtigung des als Bezugspunkt des Schädigungsvorsatzes in Betracht kommenden Rechts von Parteien eines Verwaltungsverfahrens auf dessen Führung und Entscheidung durch einen unbefangenen Organwalter scheidet in Konstellationen aus, in denen parteiliches Handeln des Angeklagten zugunsten, nicht aber zum Nachteil der Parteien in Frage kommt. (T2) Beisatz: Hier: § 76 Abs1 BAO (T3)Beisatz: Hier: Paragraph 76, Abs1 BAO (T3)

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.