RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0128677 Entscheidungsdatum26.02.2013 Geschäftszahl10ObS13/13d; 10ObS79/14m; 10ObS149/14f; 10ObS76/15x; 10ObS114/16m NormKBGG §26a Rechtssatz§ 26a KBGG ist dahin zu verstehen, dass damit nur eine erstmalige Antragstellung, die auch zu einer entsprechenden Bescheiderlassung und der damit verbundenen Festlegung einer bestimmten Leistungsart (§ 3 Abs 1, § 5 Abs 1, § 5b Abs 1, § 5c Abs 1 oder § 24a Abs 1 KBGG) führt, gemeint ist. Ist noch kein Bescheid über den verfahrenseinleitenden Erstantrag erlassen worden, kann dieser wirksam zurückgezogen und gleichzeitig ein neuer, geänderter Antrag eingebracht werden (§ 13 Abs 7 AVG).Paragraph 26 a, KBGG ist dahin zu verstehen, dass damit nur eine erstmalige Antragstellung, die auch zu einer entsprechenden Bescheiderlassung und der damit verbundenen Festlegung einer bestimmten Leistungsart (Paragraph 3, Absatz eins,, Paragraph 5, Absatz eins,, Paragraph 5 b, Absatz eins,, Paragraph 5 c, Absatz eins, oder Paragraph 24 a, Absatz eins, KBGG) führt, gemeint ist. Ist noch kein Bescheid über den verfahrenseinleitenden Erstantrag erlassen worden, kann dieser wirksam zurückgezogen und gleichzeitig ein neuer, geänderter Antrag eingebracht werden (Paragraph 13, Absatz 7, AVG). EntscheidungstexteTE OGH 2013-02-26 10 ObS 13/13d TE OGH 2014-07-15 10 ObS 79/14m Auch; Beisatz: Hier: § 26a KBGG idF BGBl I 2009/
- Kein geänderter Antrag nach erstmaliger Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes und Mitteilung an die Klägerin über ihren Leistungsanspruch. (T1)Auch; Beisatz: Hier: Paragraph 26 a, KBGG in der Fassung BGBl römisch eins 2009/
- Kein geänderter Antrag nach erstmaliger Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes und Mitteilung an die Klägerin über ihren Leistungsanspruch. (T1) TE OGH 2015-02-24 10 ObS 149/14f Auch; Beis ähnlich wie T1; Beisatz: Keine Möglichkeit der Antragsänderung nach Mitteilung an die Klägerin über ihren Leistungsanspruch. (T2) TE OGH 2015-07-30 10 ObS 76/15x Auch; Beis wie T2 TE OGH 2016-10-11 10 ObS 114/16m Vgl aber; Beisatz: Diese ‑ zur Rechtslage vor der KBGG‑Novelle BGBl I 2013/117 ergangene ‑ Rechtsprechung ist für § 26a KBGG idF BGBl I 2013/117 nicht mehr einschlägig, weil der Gesetzgeber im Zuge der Novellierung des § 26a KBGG durch das BGBl I 2013/117 seinen Regelungswillen dahingehend zu erkennen gegeben hat, dass für Antragstellungen ab
- 2014 als Ausnahme von der Spezialregelung des § 26a KBGG eine Variantenänderung ausschließlich innerhalb von 14 Tagen ab der erstmaligen Antragstellung möglich sein soll. (T3)Vgl aber; Beisatz: Diese ‑ zur Rechtslage vor der KBGG‑Novelle BGBl römisch eins 2013/117 ergangene ‑ Rechtsprechung ist für Paragraph 26 a, KBGG in der Fassung BGBl römisch eins 2013/117 nicht mehr einschlägig, weil der Gesetzgeber im Zuge der Novellierung des Paragraph 26 a, KBGG durch das BGBl I 2013/117 seinen Regelungswillen dahingehend zu erkennen gegeben hat, dass für Antragstellungen ab
- 2014 als Ausnahme von der Spezialregelung des Paragraph 26 a, KBGG eine Variantenänderung ausschließlich innerhalb von 14 Tagen ab der erstmaligen Antragstellung möglich sein soll. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128677