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OGH Rechtssatz RS0128621 (6Ob135/12i)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0128621 Entscheidungsdatum27.02.2013 Geschäftszahl6Ob135/12i NormPSG §21 Abs4 RechtssatzIm Verfahren nach § 21 Abs 4 PSG können insbesondere auch Auslegungsfragen des in der Stiftungserklärung festgehaltenen Stiftungszwecks gerichtlich geklärt werden. Gerade eine derartige Klärung ermöglicht es dem Stiftungsprüfer überhaupt erst, seine generelle Prüfungsbefugnis als Kontrollorgan wahrzunehmen. Ebenso wie bei § 276 UGB ist jedoch zu fordern, dass sich die Meinungsverschiedenheit auf einen konkreten Sachverhalt im Zuge einer bestimmten Prüfung oder Prüfungshandlung bezieht. Liegt die Meinungsverschiedenheit außerhalb des Gegenstands und Umfangs der Prüfung (§ 21 Abs 1 PSG iVm § 269 Abs 1 UGB) oder bleibt sie ohne Einfluss auf deren Verlauf und Ergebnis, so besteht kein Anlass für eine Entscheidung durch das Gericht.Im Verfahren nach Paragraph 21, Absatz 4, PSG können insbesondere auch Auslegungsfragen des in der Stiftungserklärung festgehaltenen Stiftungszwecks gerichtlich geklärt werden.

Gerade eine derartige Klärung ermöglicht es dem Stiftungsprüfer überhaupt erst, seine generelle Prüfungsbefugnis als Kontrollorgan wahrzunehmen. Ebenso wie bei Paragraph 276, UGB ist jedoch zu fordern, dass sich die Meinungsverschiedenheit auf einen konkreten Sachverhalt im Zuge einer bestimmten Prüfung oder Prüfungshandlung bezieht. Liegt die Meinungsverschiedenheit außerhalb des Gegenstands und Umfangs der Prüfung (Paragraph 21, Absatz eins, PSG in Verbindung mit Paragraph 269, Absatz eins, UGB) oder bleibt sie ohne Einfluss auf deren Verlauf und Ergebnis, so besteht kein Anlass für eine Entscheidung durch das Gericht.

EntscheidungstexteTE OGH 2013-02-27 6 Ob 135/12i Veröff: SZ 2013/24 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128621

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