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{'item': 'Bsw15598/08; Bsw35553/12 (Bsw36678/12; Bsw36711/12); Bsw28749/18; Bsw60202/15'}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0130095 Entscheidungsdatum06.10.2020 GeschäftszahlBsw15598/08; Bsw35553/12 (Bsw36678/12; Bsw36711/12); Bsw28749/18; Bsw60202/15 NormMRK Art5 Abs1 litc I

Art 5Abs 1 lit c 2.

Alternative MRK erfasst nur eine Untersuchungshaft und keinen Gewahrsam aus präventiven Gründen, ohne dass der Verdacht besteht, dass die Person bereits eine Straftat begangen hat.Eine Freiheitsentziehung zur Verhinderung der Begehung einer Straftat gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera c, MRK muss die Vorführung einer Person vor die zuständige Gerichtsbehörde bezwecken.

Artikel 5, Absatz eins, Litera c, 2.

Alternative MRK erfasst nur eine Untersuchungshaft und keinen Gewahrsam aus präventiven Gründen, ohne dass der Verdacht besteht, dass die Person bereits eine Straftat begangen hat. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2013-03-07 Bsw 15598/08 Bemerkung: Ostendorf gg Deutschland (T1) Beisatz: Hier: Die vierstündige präventive Anhaltung eines Hooligan-Anführers während eines Fußballspiels zur Verhinderung geplanter Straftaten kann nicht auf Art 5 Abs 1 lit c MRK gestützt werden, weil kein Verdacht einer bereits erfolgten Tatbegehung bestand und die Anhaltung nicht der Vorführung vor einen Richter diente. (Ostendorf gg Deutschland) (T2); Veröff: NL 2013,86Beisatz: Hier: Die vierstündige präventive Anhaltung eines Hooligan-Anführers während eines Fußballspiels zur Verhinderung geplanter Straftaten kann nicht auf Artikel 5, Absatz eins, Litera c, MRK gestützt werden, weil kein Verdacht einer bereits erfolgten Tatbegehung bestand und die Anhaltung nicht der Vorführung vor einen Richter diente. (Ostendorf gg Deutschland) (T2); Veröff: NL 2013,86 TE AUSL EGMR 2018-10-22 Bsw 35553/12 Vgl aber, NL 2018,409 TE AUSL 2019-12-10 Bsw 28749/18 vgl; Beisatz: Eine Person darf nach Art 5 Abs 1 lit c MRK im Zusammenhang mit einem Strafverfahren nur dann angehalten werden, um sie wegen des hinreichenden Verdachts, dass sie eine Straftat begangen hat, der zuständigen Gerichtsbehörde vorzuführen. (T3)vgl; Beisatz: Eine Person darf nach Artikel 5, Absatz eins, Litera c, MRK im Zusammenhang mit einem Strafverfahren nur dann angehalten werden, um sie wegen des hinreichenden Verdachts, dass sie eine Straftat begangen hat, der zuständigen Gerichtsbehörde vorzuführen. (T3) Anm: Veröff: NL 2019,491Anmerkung, Veröff: NL 2019,491 TE AUSL 2020-10-06 Bsw 60202/15 vgl; nur:

Art 5Abs 1 lit c 2.

Alternative MRK erfasst nur eine Untersuchungshaft und keinen Gewahrsam aus präventiven Gründen, ohne dass der Verdacht besteht, dass die Person bereits eine Straftat begangen hat. (T4)vgl; nur:

Artikel 5, Absatz eins, Litera c, 2.

Alternative MRK erfasst nur eine Untersuchungshaft und keinen Gewahrsam aus präventiven Gründen, ohne dass der Verdacht besteht, dass die Person bereits eine Straftat begangen hat. (T4) Beisatz: Für den Fall, dass ein Gericht im Rahmen eines kontradiktorischen Verfahrens und nach Vornahme einer sorgfältigen Beweiswürdigung zur festen Überzeugung gelangt, dass der Beschuldigte nicht aufgrund der ihm von der Anklage zur Last gelegten Straftaten verurteilt werden kann, erlischt der Haftgrund gemäß Art 5 Abs 1 lit c MRK mit dem Freispruch in erster Instanz, auch wenn das Urteil lediglich mündlich verkündet wird und noch nicht rechtskräftig ist. Die Fortsetzung der Sicherheitshaft trotz Freispruchs in erster Instanz fällt nicht unter die von Art 5 Abs 1 MRK vorgesehenen Ausnahmen, mag sie auch aus präventiven Gründen (hier: Sicherstellung der Anwesenheit des betroffenen Individuums im Berufungsverfahren) angeordnet werden sein. (I. S. gg die Schweiz) (T5)Beisatz: Für den Fall, dass ein Gericht im Rahmen eines kontradiktorischen Verfahrens und nach Vornahme einer sorgfältigen Beweiswürdigung zur festen Überzeugung gelangt, dass der Beschuldigte nicht aufgrund der ihm von der Anklage zur Last gelegten Straftaten verurteilt werden kann, erlischt der Haftgrund gemäß Artikel 5, Absatz eins, Litera c, MRK mit dem Freispruch in erster Instanz, auch wenn das Urteil lediglich mündlich verkündet wird und noch nicht rechtskräftig ist. Die Fortsetzung der Sicherheitshaft trotz Freispruchs in erster Instanz fällt nicht unter die von Artikel 5, Absatz eins, MRK vorgesehenen Ausnahmen, mag sie auch aus präventiven Gründen (hier: Sicherstellung der Anwesenheit des betroffenen Individuums im Berufungsverfahren) angeordnet werden sein. (römisch eins. S. gg die Schweiz) (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2013:RS0130095

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.