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{'item': '4Ob223/12s; 4Ob154/14x; 4Ob18/22h; 4Ob215/24g'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0128822 Entscheidungsdatum29.09.2025 Geschäftszahl4Ob223/12s; 4Ob154/14x; 4Ob18/22h; 4Ob215/24g NormMSchG §10 Abs1 MSchG §10a Z4 RechtssatzNur die Verwendung einer Firma als Warenzeichen kann in Rechte an einer Marke eingreifen und daher unter den Voraussetzungen des § 10 Abs 1 MSchG Unterlassungsansprüche begründen. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Änderung oder Löschung der Firma als solcher besteht nicht.Nur die Verwendung einer Firma als Warenzeichen kann in Rechte an einer Marke eingreifen und daher unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, MSchG Unterlassungsansprüche begründen. Ein darüber hinausgehender Anspruch auf Änderung oder Löschung der Firma als solcher besteht nicht. EntscheidungstexteTE OGH 2013-03-19 4 Ob 223/12s Veröff: SZ 2013/29 TE OGH 2014-12-16 4 Ob 154/14x Auch TE OGH 2022-03-29 4 Ob 18/22h nur: Die Verwendung einer Firma als Warenzeichen kann in Rechte an einer Marke eingreifen und daher unter den Voraussetzungen des § 10 Abs 1 MSchG Unterlassungsansprüche begründen. (T1)nur: Die Verwendung einer Firma als Warenzeichen kann in Rechte an einer Marke eingreifen und daher unter den Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, MSchG Unterlassungsansprüche begründen. (T1) TE OGH 2025-09-29 4 Ob 215/24g Beisatz: Die Änderung der Rechtsprechung des OGH (durch 4 Ob 223/12s) und des § 10a MSchG (durch BGBl I Nr 91/2018) geht auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union C-17/06 - Celine zurück. Danach ist die Benutzung einer Marke durch den Inhaber einer gleichnamigen Firma infolge der unterschiedlichen Funktionen von Firma und Marke kein Kennzeichenverstoß (Rz 21), es sei denn, dass der dazu nicht befugte Dritte seine Firma auf den Waren, die er vertreibt, anbringt (Rz 22) oder sie in der Weise benutzt, dass eine Verbindung zwischen der Firma und den vom Dritten vertriebenen Waren hergestellt wird (Rz 23), sie also gewissermaßen zur Marke macht, und dadurch die Funktionen der Marke, insbesondere die Herkunftsfunktion, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (Rz 26). (T2)Beisatz: Die Änderung der Rechtsprechung des OGH (durch 4 Ob 223/12s) und des Paragraph 10 a, MSchG (durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 91 aus 2018,) geht auf die Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union C-17/06 - Celine zurück. Danach ist die Benutzung einer Marke durch den Inhaber einer gleichnamigen Firma infolge der unterschiedlichen Funktionen von Firma und Marke kein Kennzeichenverstoß (Rz 21), es sei denn, dass der dazu nicht befugte Dritte seine Firma auf den Waren, die er vertreibt, anbringt (Rz 22) oder sie in der Weise benutzt, dass eine Verbindung zwischen der Firma und den vom Dritten vertriebenen Waren hergestellt wird (Rz 23), sie also gewissermaßen zur Marke macht, und dadurch die Funktionen der Marke, insbesondere die Herkunftsfunktion, beeinträchtigt oder beeinträchtigen kann (Rz 26). (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128822

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.