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{'item': ['2Ob171/12d', '1Ob21/13i', '4Ob243/12g', '1Ob31/13k', '9Ob55/12x', '9Ob35/13g', '4Ob182/12m', '9Ob37/13a', '6Ob49/13v', '10Ob16/13w', '10Ob2

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0128845 Entscheidungsdatum04.04.2013 Geschäftszahl2Ob171/12d; 1Ob21/13i; 4Ob243/12g; 1Ob31/13k; 9Ob55/12x; 9Ob35/13g; 4Ob182/12m; 9Ob37/13a; 6Ob49/13v; 10Ob16/13w; 10Ob25/13v; 10Ob59/12t; 10Ob27/13p; 5Ob215/12x; 2Ob228/12m; 2Ob77/13g; 2Ob111/13g; 7Ob108/13b; 4Ob40/13f; 7Ob74/13b; 9Ob45/13b NormWAG 1996 §23b; WAG 1996 §23c; WAG 2007 §75; WAG 2007 §76 RechtssatzAuch für die Anlegerentschädigung nach dem WAG gilt das allgemeine Prioritätsprinzip, wonach diejenigen, die exekutiv zuerst auf ein beschränktes Vermögen greifen, voll befriedigt werden, wohingegen diejenigen, die ihren Anspruch erst später, wenn der Haftungsfonds erschöpft ist, durchsetzen wollen, leer ausgehen. EntscheidungstexteTE OGH 2013-04-04 2 Ob 171/12d Beisatz: Die Regelungen des § 16 Abs 2 EKHG, § 156 Abs 3 VersVG sowie § 336 ASVG rechtfertigten weder eine Gesetzesanalogie noch eine Rechtsanalogie dahingehend, dass auch bei der Anlegerentschädigung der zur Entschädigung aller Anleger nicht ausreichend zur Verfügung stehende Haftungsfonds quotenmäßig aufzuteilen wäre, zumal diese Normen durchwegs (punktuelle) Unfallereignisse (Haftpflichtfälle) typischerweise mit einem rasch überschaubaren Kreis von wenigen Geschädigten betreffen, deren Ansprüche zumindest im Groben bald abschätzbar sind, wohingegen es hier bei der Anlegerentschädigung regelmäßig eine zunächst kaum überschaubare Vielzahl von Geschädigten gibt, die aus keinem Unfallereignis, sondern einer Insolvenz resultieren. (T1)Beisatz: Die Regelungen des Paragraph 16, Absatz 2, EKHG, Paragraph 156, Absatz 3, VersVG sowie Paragraph 336, ASVG rechtfertigten weder eine Gesetzesanalogie noch eine Rechtsanalogie dahingehend, dass auch bei der Anlegerentschädigung der zur Entschädigung aller Anleger nicht ausreichend zur Verfügung stehende Haftungsfonds quotenmäßig aufzuteilen wäre, zumal diese Normen durchwegs (punktuelle) Unfallereignisse (Haftpflichtfälle) typischerweise mit einem rasch überschaubaren Kreis von wenigen Geschädigten betreffen, deren Ansprüche zumindest im Groben bald abschätzbar sind, wohingegen es hier bei der Anlegerentschädigung regelmäßig eine zunächst kaum überschaubare Vielzahl von Geschädigten gibt, die aus keinem Unfallereignis, sondern einer Insolvenz resultieren. (T1) TE OGH 2013-04-29 1 Ob 21/13i Auch TE OGH 2013-05-23 4 Ob 243/12g Auch TE OGH 2013-04-29 1 Ob 31/13k Auch; Beis wie T1 TE OGH 2013-05-29 9 Ob 55/12x Auch TE OGH 2013-05-29 9 Ob 35/13g Auch TE OGH 2013-04-17 4 Ob 182/12m Beis wie T1 nur: Die Regelungen des § 16 Abs 2 EKHG, § 156 Abs 3 VersVG sowie § 336 ASVG rechtfertigten weder eine Gesetzesanalogie noch eine Rechtsanalogie dahingehend, dass auch bei der Anlegerentschädigung der zur Entschädigung aller Anleger nicht ausreichend zur Verfügung stehende Haftungsfonds quotenmäßig aufzuteilen wäre. (T2)Beis wie T1 nur: Die Regelungen des Paragraph 16, Absatz 2, EKHG, Paragraph 156, Absatz 3, VersVG sowie Paragraph 336, ASVG rechtfertigten weder eine Gesetzesanalogie noch eine Rechtsanalogie dahingehend, dass auch bei der Anlegerentschädigung der zur Entschädigung aller Anleger nicht ausreichend zur Verfügung stehende Haftungsfonds quotenmäßig aufzuteilen wäre. (T2) TE OGH 2013-06-25 9 Ob 37/13a Auch; Beisatz: Für eine wegen Unzulänglichkeit des Haftungsfonds begehrte kridamäßige Verteilung des Treuhandvermögens fehlt eine gesetzliche Grundlage. (T3) TE OGH 2013-07-04 6 Ob 49/13v Auch; Beis wie T3 TE OGH 2013-07-23 10 Ob 16/13w nur: Für die Anlegerentschädigung nach dem WAG gilt das allgemeine Prioritätsprinzip. (T4) Beis wie T3 TE OGH 2013-07-23 10 Ob 25/13v Beis wie T3 TE OGH 2013-07-23 10 Ob 59/12t nur T4; Beis wie T3 TE OGH 2013-07-23 10 Ob 27/13p nur T4; Beis wie T3 TE OGH 2013-06-20 5 Ob 215/12x Beis wie T1 TE OGH 2013-07-30 2 Ob 228/12m Auch; Beis wie T3 TE OGH 2013-07-30 2 Ob 77/13g Auch TE OGH 2013-09-19 2 Ob 111/13g Auch; Beis wie T2 TE OGH 2013-09-17 7 Ob 108/13b Auch TE OGH 2013-06-18 4 Ob 40/13f Auch; nur T4; Beis wie T3 TE OGH 2013-09-17 7 Ob 74/13b Auch TE OGH 2013-10-29 9 Ob 45/13b Auch

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.