OGH Rechtssatz RS0128841 (2Ob254/12k)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0128841 Entscheidungsdatum04.04.2013 Geschäftszahl2Ob254/12k; 6Ob111/15i NormZPO §412; ZPO §477 B2e; ZPO §477 Abs1 Z2 D2a; ZPO §503 C2c RechtssatzWird einem Zeugen seine in einem Parallelverfahren getätigte Aussage wörtlich vorgelesen und erhebt er diese in einem bestimmten Umfang zu seiner Aussage im neuen Verfahren, um darauf aufbauend weiter einvernommen und befragt zu werden, liegt darin weder ein Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz noch gegen § 477 Abs 1 Z 2 ZPO iVm § 412 ZPO.Wird einem Zeugen seine in einem Parallelverfahren getätigte Aussage wörtlich vorgelesen und erhebt er diese in einem bestimmten Umfang zu seiner Aussage im neuen Verfahren, um darauf aufbauend weiter einvernommen und befragt zu werden, liegt darin weder ein Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz noch gegen Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO in Verbindung mit Paragraph 412, ZPO.
EntscheidungstexteTE OGH 2013-04-04 2 Ob 254/12k TE OGH 2015-12-21 6 Ob 111/15i European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128841