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{'item': '1Ob210/12g; 8Ob58/14h; 9Ob26/15m; 7Ob180/15v; 1Ob146/15z; 5Ob160/15p; 5Ob87/15b; 9Ob31/15x; 6Ob120/15p; 6Ob17/16t; 8Ob132/15t; 9Ob82/17z; 10

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0128865 Entscheidungsdatum11.11.2025 Geschäftszahl1Ob210/12g; 8Ob58/14h; 9Ob26/15m; 7Ob180/15v; 1Ob146/15z; 5Ob160/15p; 5Ob87/15b; 9Ob31/15x; 6Ob120/15p; 6Ob17/16t; 8Ob132/15t; 9Ob82/17z; 10Ob60/17x; 9Ob73/17a; 4Ob58/18k; 7Ob242/18s; 8Ob24/18i; 1Ob124/18v; 3Ob139/19s; 3Ob179/20z; 8Ob105/20d; 5Ob103/21i; 5Ob117/21y; 9Ob81/21h; 5Ob175/21b; 4Ob74/22v; 8Ob115/24f; 4Ob179/24p; 1Ob177/24x NormABGB §879 Abs3 E KSchG §6 Abs1 Z2 KSchG §6 Abs3 Zahlungsdienste-RL Art44 Abs1 EG-RL 2015/2366/EU - Zahlungsdienste-RL 32015L2366 Art52 Rechtssatza) Auch wenn von der klagenden Partei zugestanden wird, dass eine inkriminierte Klausel den formalen Voraussetzungen des § 6 Abs 1 Z 2 KSchG entspricht, ist ihre Zulässigkeit nach § 6 Abs 3 KSchG und § 879 Abs 3 ABGB zu prüfen.

  1. a)Auch wenn von der klagenden Partei zugestanden wird, dass eine inkriminierte Klausel den formalen Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, KSchG entspricht, ist ihre Zulässigkeit nach Paragraph 6, Absatz 3, KSchG und Paragraph 879, Absatz 3, ABGB zu prüfen.
  2. b)Eine Klausel, die Änderungen des Vertrags über eine Zustimmungsfiktion nach Inhalt und Ausmaß unbeschränkt zulässt und nicht einmal ansatzweise irgendeine Beschränkung erkennen lässt, die den Verbraucher vor dem Eintritt unangemessener Nachteile schützen könnte, verstößt gegen das Transparenzgebot. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Klausel eine Änderung wesentlicher Pflichten der Parteien (Leistung und Gegenleistung) zugunsten des Verwenders der AGB in nahezu jede Richtung und in unbeschränktem Ausmaß zulässt. Es ist jedoch nicht jede Vertragsanpassung über eine in AGB vereinbarte Zustimmungsfiktion unzulässig, sondern nur eine völlig uneingeschränkte. EntscheidungstexteTE OGH 2013-04-11 1 Ob 210/12g Beisatz: Eine (unbeschränkte) Änderungsmöglichkeit der vom Verwender der AGB geschuldeten Leistungen sowie des Umfangs der vom Kunden zu entrichtenden Entgelte darf nicht völlig unbestimmt bleiben. (T1) TE OGH 2015-05-27 8 Ob 58/14h Auch; Beis wie T1 TE OGH 2015-09-24 9 Ob 26/15m Auch; Beis wie T1 TE OGH 2015-11-19 7 Ob 180/15v Auch; Beisatz: Hier: Unzulässige Zustimmungsfiktion in den AGB einer Bank. (T2) TE OGH 2015-12-22 1 Ob 146/15z Auch TE OGH 2016-02-23 5 Ob 160/15p Auch TE OGH 2016-03-22 5 Ob 87/15b Auch TE OGH 2016-04-21 9 Ob 31/15x Auch; Beis wie T1 TE OGH 2016-07-20 6 Ob 120/15p Vgl auch TE OGH 2016-06-27 6 Ob 17/16t Auch; nur: Eine Klausel, die Änderungen des Vertrags über eine Zustimmungsfiktion nach Inhalt und Ausmaß unbeschränkt zulässt, verstößt gegen das Transparenzgebot. (T3) Beis wie T2 TE OGH 2017-01-27 8 Ob 132/15t Auch TE OGH 2018-03-21 9 Ob 82/17z Auch TE OGHOGH 2018-02-20 10 Ob 60/17x Beisatz: Beisatz: Auch die Zahlungsdiensterichtlinie steht einer inhaltlichen Beschränkung der Zustimmungsfiktion auf bestimme Erklärungsinhalte nicht entgegen. (T4) Beisatz: Dahinter steht, dass die vertragliche Zustimmungsfiktion in der Praxis trotz des formalen Widerspruchsrechts weitgehend auf eine einseitige Änderungsbefugnis des Unternehmers hinausläuft, weil sich Verbraucher erfahrungsgemäß mit Änderungsangeboten nicht auseinandersetzen, weshalb ihnen infolge der Gefahr ihrer Passivität ein Schutzbedürfnis zuzubilligen ist. (T5) Beis wie T2 Veröff: SZ 2018/10 TE OGH 2018-04-25 9 Ob 73/17a TE OGH 2018-05-29 4 Ob 58/18k Veröff: SZ 2018/47 TE OGH 2019-02-27 7 Ob 242/18s Auch; nur T3; Beis wie T5 TE OGH 2019-01-25 8 Ob 24/18i Auch; nur T3; Beis wie T2 TE OGH 2019-04-03 1 Ob 124/18v Vgl TE OGH 2019-08-29 3 Ob 139/19s nur T3; Beis wie T5 TE OGH 2021-02-25 3 Ob 179/20z Vgl TE OGH 2021-03-25 8 Ob 105/20d Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Dass eine Zustimmungsfiktionsklausel nach ständiger Rechtsprechung des OGH nicht allein deshalb automatisch zulässig ist, weil sie die Formalerfordernisse erfüllt, sondern dass auf diesem Wege ermöglichte Vertragsänderungsklauseln zusätzlich der Kontrolle im Sinne der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbrauchverträgen sowie deren nationaler Umsetzung (§ 879 Abs 3 ABGB und § 6 Abs 3 KSchG) unterliegen, ist mit den Vorgaben der Zahlungsdienste-Richtlinie vereinbar. (T6)Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Dass eine Zustimmungsfiktionsklausel nach ständiger Rechtsprechung des OGH nicht allein deshalb automatisch zulässig ist, weil sie die Formalerfordernisse erfüllt, sondern dass auf diesem Wege ermöglichte Vertragsänderungsklauseln zusätzlich der Kontrolle im Sinne der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbrauchverträgen sowie deren nationaler Umsetzung (Paragraph 879, Absatz 3, ABGB und Paragraph 6, Absatz 3, KSchG) unterliegen, ist mit den Vorgaben der Zahlungsdienste-Richtlinie vereinbar. (T6) TE OGH 2021-09-28 5 Ob 103/21i TE OGH 2022-03-24 5 Ob 117/21y TE OGH 2022-07-14 9 Ob 81/21h TE OGH 2022-08-25 5 Ob 175/21b TE OGH 2023-10-17 4 Ob 74/22v Beisatz wie T5: Hier: Nur wenn der den Verbraucher von Anfang an auch über die Gründe und die maßgeblichen Indizes für eine Entgelterhöhung mittels Zustimmungsfiktion informiert ist, werden ihm die Auswirkungen der Klausel und das Risiko künftiger Passivität ausreichend klar. (T7) Beisatz: Hier: Klausel zur Entgelterhöhung (Zinssatzanpassung) mittels Zustimmungsfiktion bei Bausparvertrag (Klausel 8) (T8) TE OGH 2025-03-28 8 Ob 115/24f TE OGH 2025-04-11 4 Ob 179/24p TE OGH 2025-11-11 1 Ob 177/24x Beisatz: Hier: Klausel zur Änderung der Kreditbedingungen mit Zustimmungsfiktion (Klausel 5). (T9) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128865

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.