RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0128963 Entscheidungsdatum18.12.2024 Geschäftszahl5Ob255/12d; 5Ob139/14y; 5Ob42/24y NormMRG §37 Abs1 Z9 MRG §37 Abs2a WEG §32 WEG §37 Abs5 Rechtssatz§ 32 Abs 1 WEG verfolgt den Regelungszweck einer Harmonisierung unterschiedlicher Verrechnungssysteme im „Altmiethaus“, also in Gebäuden, in denen vor Wohnungseigentumsbegründung geschlossene Mietverhältnisse weiter bestehen.Paragraph 32, Absatz eins, WEG verfolgt den Regelungszweck einer Harmonisierung unterschiedlicher Verrechnungssysteme im „Altmiethaus“, also in Gebäuden, in denen vor Wohnungseigentumsbegründung geschlossene Mietverhältnisse weiter bestehen. Mit dieser Regelung wird die Verteilung (eines Teils) der Aufwendungen im „Altmiethaus“ dem mietrechtlichen Verteilungsschlüssel unterstellt, der mangels anderslautender Vereinbarungen ex lege den wohnungseigentumsrechtlichen Schlüssel hinsichtlich bestimmter Aufwendungen verdrängt. Jedem Wohnungseigentümer und jedem Miteigentümer ist das Recht eingeräumt, die Verteilung der mietrechtlich überwälzbaren Aufwendungen gemäß § 37 Abs 2a MRG im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren überprüfen zu lassen.Mit dieser Regelung wird die Verteilung (eines Teils) der Aufwendungen im „Altmiethaus“ dem mietrechtlichen Verteilungsschlüssel unterstellt, der mangels anderslautender Vereinbarungen ex lege den wohnungseigentumsrechtlichen Schlüssel hinsichtlich bestimmter Aufwendungen verdrängt. Jedem Wohnungseigentümer und jedem Miteigentümer ist das Recht eingeräumt, die Verteilung der mietrechtlich überwälzbaren Aufwendungen gemäß Paragraph 37, Absatz 2 a, MRG im wohnrechtlichen Außerstreitverfahren überprüfen zu lassen. Das bedeutet, dass ab dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit des § 32 WEG bei Weiterbestehen zumindest eines Altmietverhältnisses bis zu dessen Beendigung der gesetzliche Verteilungsschlüssel des § 32 Abs 1 zweiter Satz WEG gilt.Das bedeutet, dass ab dem Zeitpunkt der Anwendbarkeit des Paragraph 32, WEG bei Weiterbestehen zumindest eines Altmietverhältnisses bis zu dessen Beendigung der gesetzliche Verteilungsschlüssel des Paragraph 32, Absatz eins, zweiter Satz WEG gilt. Der vom Gesetzgeber gewünschten Harmonisierung unterschiedlicher Verrechnungssysteme im „Altmiethaus“ bedarf es im Hinblick auf § 37 Abs 5 WEG bereits ab dem Zeitpunkt, zu welchem der gesetzliche Verteilungsschlüssel des § 32 Abs 1 zweiter Satz WEG gilt.Der vom Gesetzgeber gewünschten Harmonisierung unterschiedlicher Verrechnungssysteme im „Altmiethaus“ bedarf es im Hinblick auf Paragraph 37, Absatz 5, WEG bereits ab dem Zeitpunkt, zu welchem der gesetzliche Verteilungsschlüssel des Paragraph 32, Absatz eins, zweiter Satz WEG gilt. Die Feststellung eines Verteilungsschlüssels mit Rechtskraft‑ und Bindungswirkung für alle Mieter kann nur erreicht werden, wenn die Hauptmieter als materielle Parteien dem Verfahren beigezogen werden. Das gilt sinngemäß auch für ein Verfahren nach § 37 Abs 2a MRG. Das bedeutet, dass das Erstgericht im fortzusetzenden Verfahren nicht nur die Miteigentümer der Liegenschaft ‑ deren Parteienbezeichnung zu aktualisieren sein wird ‑, sondern auch sämtliche Mieter zu beteiligen hat.Das gilt sinngemäß auch für ein Verfahren nach Paragraph 37, Absatz 2 a, MRG. Das bedeutet, dass das Erstgericht im fortzusetzenden Verfahren nicht nur die Miteigentümer der Liegenschaft ‑ deren Parteienbezeichnung zu aktualisieren sein wird ‑, sondern auch sämtliche Mieter zu beteiligen hat. EntscheidungstexteTE OGH 2013-04-18 5 Ob 255/12d TE OGH 2014-09-04 5 Ob 139/14y Auch; Beisatz: Ein vor Wohnungseigentumsbegründung am Mietobjekt mit dem Wohnungseigentumsbewerber geschlossener Mietvertrag begründet nach § 2 Abs 1 Satz 3 erster Halbsatz MRG das Hauptmietverhältnis zunächst mit dem Alleineigentümer oder allen Miteigentümern der Liegenschaft und eben nicht nur mit dem Wohnungseigentumsbewerber. (T1)Auch; Beisatz: Ein vor Wohnungseigentumsbegründung am Mietobjekt mit dem Wohnungseigentumsbewerber geschlossener Mietvertrag begründet nach Paragraph 2, Absatz eins, Satz 3 erster Halbsatz MRG das Hauptmietverhältnis zunächst mit dem Alleineigentümer oder allen Miteigentümern der Liegenschaft und eben nicht nur mit dem Wohnungseigentumsbewerber. (T1) TE OGH 2024-12-18 5 Ob 42/24y vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128963
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