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OGH Rechtssatz RS0135434 (8Ob92/12f u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0135434 Entscheidungsdatum22.05.2025 Geschäftszahl8Ob92/12f; 4Ob208/24b NormZPO §50 Abs2 ZPO §484 Abs3 ZPO §513 RechtssatzÜber die aus der Zurückziehung einer Revision nach § 484 Abs 3 iVm § 513 ZPO resultierende Kostenersatzpflicht des Rechtsmittelwerbers ist nicht von Amts wegen zu entscheiden. Voraussetzung für einen Kostenersatzanspruch ist ein darauf gerichteter, fristgebundener Antrag des Rechtsmittelgegners. Auch Kosten, die der Höhe nach bereits in der Rechtsmittelbeantwortung verzeichnet wurden, sind in diesem Fall nur über gesonderten Antrag zuzusprechen, zumal die Zurückziehung eines Rechtsmittels häufig eine abschließende außergerichtliche Einigung der Parteien zugrunde liegt.Über die aus der Zurückziehung einer Revision nach Paragraph 484, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO resultierende Kostenersatzpflicht des Rechtsmittelwerbers ist nicht von Amts wegen zu entscheiden. Voraussetzung für einen Kostenersatzanspruch ist ein darauf gerichteter, fristgebundener Antrag des Rechtsmittelgegners. Auch Kosten, die der Höhe nach bereits in der Rechtsmittelbeantwortung verzeichnet wurden, sind in diesem Fall nur über gesonderten Antrag zuzusprechen, zumal die Zurückziehung eines Rechtsmittels häufig eine abschließende außergerichtliche Einigung der Parteien zugrunde liegt.

EntscheidungstexteTE OGH 2013-04-29 8 Ob 92/12f TE OGH 2025-05-22 4 Ob 208/24b European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2013:RS0135434

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