RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0128809 Entscheidungsdatum16.12.2025 Geschäftszahl6Ob41/13t; 4Ob32/13d; 10Ob53/13m; 3Ob212/14v; 1Ob46/15v; 3Ob37/16m; 7Ob174/16p; 6Ob19/17p; 9Ob20/17g; 5Ob10/18h; 8Ob152/17m; 7Ob115/18i; 8Ob17/18k; 7Ob77/19b; 6Ob148/19m; 3Ob13/21i; 4Ob146/21f; 5Ob3/23m; 4Ob129/24k; 2Ob44/25x; 4Ob68/25s; 6Ob16/25h; 9Ob32/25h; 10Ob58/25i; 1Ob186/25x NormABGB idF KindNamRÄG 2013 §180 Abs3ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §180 Abs3 RechtssatzIm Hinblick auf § 180 Abs 3 ABGB kann die Obsorge bei maßgeblicher Änderung der Verhältnisse neu geregelt werden. Haben die Eltern nach ihrer Trennung vor Inkrafttreten des KindNamRÄG 2013 die Obsorge beider und die hauptsächliche Betreuung durch den Vater vereinbart, streben aber nunmehr beide die Alleinobsorge an, ist die maßgebliche Änderung seit der getroffenen Vereinbarung jedenfalls im Inkrafttreten des KindNamRÄG 2013 zu sehen.Im Hinblick auf Paragraph 180, Absatz 3, ABGB kann die Obsorge bei maßgeblicher Änderung der Verhältnisse neu geregelt werden. Haben die Eltern nach ihrer Trennung vor Inkrafttreten des KindNamRÄG 2013 die Obsorge beider und die hauptsächliche Betreuung durch den Vater vereinbart, streben aber nunmehr beide die Alleinobsorge an, ist die maßgebliche Änderung seit der getroffenen Vereinbarung jedenfalls im Inkrafttreten des KindNamRÄG 2013 zu sehen. EntscheidungstexteTE OGH 2013-05-08 6 Ob 41/13t TE OGH 2013-05-23 4 Ob 32/13d Vgl auch TE OGH 2014-01-28 10 Ob 53/13m Ähnlich TE OGH 2014-12-18 3 Ob 212/14v Auch; Beisatz: § 180 Abs 3 ABGB idF des Kindschafts‑ und Namensrechtsänderungsgesetzes 2013 (KindNamRÄG 2013 BGBl I 2013/15) ist auch anzuwenden, wenn die Eltern nach ihrer Trennung vor Inkrafttreten des KindNamRÄG 2013 die Obsorge beider und die hauptsächliche Betreuung bei einem Elternteil vereinbart haben. (T1)Auch; Beisatz: Paragraph 180, Absatz 3, ABGB in der Fassung des Kindschafts‑ und Namensrechtsänderungsgesetzes 2013 (KindNamRÄG 2013 BGBl römisch eins 2013/15) ist auch anzuwenden, wenn die Eltern nach ihrer Trennung vor Inkrafttreten des KindNamRÄG 2013 die Obsorge beider und die hauptsächliche Betreuung bei einem Elternteil vereinbart haben. (T1) TE OGH 2015-03-19 1 Ob 46/15v Vgl auch TE OGH 2016-04-27 3 Ob 37/16m Auch TE OGH 2016-09-28 7 Ob 174/16p nur: Im Hinblick auf § 180 Abs 3 ABGB kann die Obsorge bei maßgeblicher Änderung der Verhältnisse neu geregelt werden. (T2)nur: Im Hinblick auf Paragraph 180, Absatz 3, ABGB kann die Obsorge bei maßgeblicher Änderung der Verhältnisse neu geregelt werden. (T2) TE OGH 2017-02-27 6 Ob 19/17p Auch; Beisatz: Selbst wenn die Eltern die gemeinsame Obsorge vereinbart haben, ist bei einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse ein Antrag auf Neuregelung der Obsorge zulässig. (T3) Beisatz: Hier: Die durch die Mutter beabsichtigte Verlegung des Wohnsitzes des Kindes an einen anderen mehr als 600 km entfernten Ort im Inland ist eine wesentliche Änderung der Verhältnisse. (T4) TE OGH 2017-05-24 9 Ob 20/17g Auch; nur T2; Beis wie T3 TE OGH 2018-02-13 5 Ob 10/18h Auch; Beis wie T3 TE OGH 2018-01-26 8 Ob 152/17m Auch; Beisatz: Die nachträgliche Änderung einer bestehenden Obsorgeregelung setzt zwar anders als eine Sicherungsverfügung nach § 181 ABGB keine Gefährdung des Kindeswohls voraus. Die Änderung der Verhältnisse muss aber derart gewichtig sein, dass das zu berücksichtigende Postulat der Erziehungskontinuität in den Hintergrund tritt. (T5)Auch; Beisatz: Die nachträgliche Änderung einer bestehenden Obsorgeregelung setzt zwar anders als eine Sicherungsverfügung nach Paragraph 181, ABGB keine Gefährdung des Kindeswohls voraus. Die Änderung der Verhältnisse muss aber derart gewichtig sein, dass das zu berücksichtigende Postulat der Erziehungskontinuität in den Hintergrund tritt. (T5) TE OGH 2018-07-04 7 Ob 115/18i Beis wie T5 TE OGH 2018-10-24 8 Ob 17/18k Auch; Beis wie T5 TE OGH 2019-05-29 7 Ob 77/19b Auch TE OGH 2019-08-29 6 Ob 148/19m Auch; Beis wie T1 TE OGH 2021-03-24 3 Ob 13/21i vgl; nur T2; Beisatz wie T5 Beisatz: Der Wunsch des Vaters, in Karenz zu gehen und während dieser Zeit Kinderbetreuungsgeld zu beziehen, ist kein ausreichender Grund für eine Änderung der getroffenen Obsorgeregelung. (T6) TE OGH 2021-09-28 4 Ob 146/21f Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2023-01-31 5 Ob 3/23m Vgl; Beis wie T3; Beis wie T5; Beisatz: Dies gilt sowohl für Fälle, in denen die Obsorge durch Gerichtsbeschluss als auch für solche, in denen sie mit einer Vereinbarung vor Gericht geregelt wurde. (T7) Beisatz: Hier: Die Verschlechterung bzw den Wegfall der Kommunikationsbasis zwischen den Eltern im Zusammenhang mit der unverändert oder sogar verstärkt zutage getretenen mangelnden Bindungstoleranz des Vaters und deren Auswirkungen auf beide Töchter als maßgebliche Änderung der Verhältnisse zu werten, bedarf keiner Korrektur im Einzelfall. (T8) TE OGH 2024-09-10 4 Ob 129/24k nur T5 TE OGH 2025-03-25 2 Ob 44/25x nur T2 Beisatz: Ob bei einer gebotenen Gesamtschau die Änderung der Verhältnisse wesentlich im Sinn des § 180 Abs 3 ABGB ist, ist typischerweise eine nach den Umständen des Einzelfalls zu lösende Frage. (T9)Beisatz: Ob bei einer gebotenen Gesamtschau die Änderung der Verhältnisse wesentlich im Sinn des Paragraph 180, Absatz 3, ABGB ist, ist typischerweise eine nach den Umständen des Einzelfalls zu lösende Frage. (T9) TE OGH 2025-05-22 4 Ob 68/25s Beisatz nur wie T5 TE OGH 2025-04-30 6 Ob 16/25h Beisatz wie T3 TE OGH 2025-04-29 9 Ob 32/25h vgl; Beisatz wie T3 Beisatz: hier: Aufgrund der Feststellungen wäre neben der hier angenommenen Kindeswohlgefährdung auch eine maßgebliche Änderung der Verhältnisse zu bejahen gewesen. (T10) TE OGH 2025-10-21 10 Ob 58/25i nur T5 TE OGH 2025-12-16 1 Ob 186/25x European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128809
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