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OGH Rechtssatz RS0128813 (6Ob41/13t u. a.)

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0128813 Entscheidungsdatum11.09.2025 Geschäftszahl6Ob41/13t; 4Ob32/13d; 6Ob74/13w; 4Ob58/13b; 1Ob126/13f; 3Ob103/13p; 5Ob227/13p; 10Ob53/13m; 7Ob126/14a; 10Ob53/16s; 5Ob208/17z; 9Ob75/17w; 6Ob234/20k; 8Ob176/22y; 4Ob93/25t NormABGB idF KindNamRÄG 2013 §180 Abs1ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §180 Abs1 RechtssatzDas Gericht hat nach § 180 Abs 1 ABGB eine vorläufige Regelung der elterlichen Verantwortung zu treffen, sofern dies dem Wohl des Kindes entspricht. Dabei hat es von Amts wegen zu beurteilen, ob es eine solche Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung einleitet oder ob es ohne eine solche endgültig über Obsorge und Elternteil, in dessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut werden soll, entscheidet.Das Gericht hat nach Paragraph 180, Absatz eins, ABGB eine vorläufige Regelung der elterlichen Verantwortung zu treffen, sofern dies dem Wohl des Kindes entspricht. Dabei hat es von Amts wegen zu beurteilen, ob es eine solche Phase der vorläufigen elterlichen Verantwortung einleitet oder ob es ohne eine solche endgültig über Obsorge und Elternteil, in dessen Haushalt das Kind hauptsächlich betreut werden soll, entscheidet.

EntscheidungstexteTE OGH 2013-05-08 6 Ob 41/13t TE OGH 2013-05-23 4 Ob 32/13d Vgl auch TE OGH 2013-07-04 6 Ob 74/13w Vgl; Beisatz: Ob das Wohl des Kindes besagtes Vorgehen erfordert, ist auch im Licht des KindNamRÄG 2013 eine Frage des Einzelfalls, die in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG begründet. (T1)Vgl; Beisatz: Ob das Wohl des Kindes besagtes Vorgehen erfordert, ist auch im Licht des KindNamRÄG 2013 eine Frage des Einzelfalls, die in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 62, Absatz eins, AußStrG begründet. (T1) TE OGH 2013-06-18 4 Ob 58/13b Auch TE OGH 2013-07-18 1 Ob 126/13f Vgl TE OGH 2013-10-08 3 Ob 103/13p TE OGH 2013-12-17 5 Ob 227/13p Auch; Beis wie T1 TE OGH 2014-01-28 10 Ob 53/13m Auch; Beis wie T1 TE OGH 2014-12-10 7 Ob 126/14a Auch; Beis wie T1 TE OGH 2016-07-19 10 Ob 53/16s Auch; Beisatz: Eine Phase der vorläufigen Regelung der elterlichen Verantwortung ist keine zwingende Voraussetzung für eine endgültige Entscheidung über die Obsorge. (T2) nur: Das Gericht hat nach § 180 Abs 1 ABGB eine vorläufige Regelung der elterlichen Verantwortung zu treffen, sofern dies dem Wohl des Kindes entspricht. (T3)nur: Das Gericht hat nach Paragraph 180, Absatz eins, ABGB eine vorläufige Regelung der elterlichen Verantwortung zu treffen, sofern dies dem Wohl des Kindes entspricht. (T3) TE OGH 2018-01-18 5 Ob 208/17z Auch; Beis wie T1 TE OGH 2018-01-30 9 Ob 75/17w Auch TE OGH 2021-02-18 6 Ob 234/20k Vgl; Beis wie T1 TE OGH 2023-03-29 8 Ob 176/22y Beisatz wie T1 Beisatz: Hier: Obsorge weiterhin strittig, nach ursprünglichen Vergleich zudem Bestreben die Betreuungszeiten neu zu regeln. (T4) TE OGH 2025-09-11 4 Ob 93/25t vgl; Beisatz wie T1 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128813

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