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{'item': '4Ob29/13p; 4Ob175/21w; 4Ob51/23p'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0128815 Entscheidungsdatum17.10.2023 Geschäftszahl4Ob29/13p; 4Ob175/21w; 4Ob51/23p NormRom II-VO Art6 Abs1 Rom II-VO Art27 EG-RL 2000/31/EG - RL über den elektronischen Geschäftsverkehr 32000L0031 Art3 ECG §20 EG-RL 2005/29/EG - Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken UGP-RL 32005L0029 allg RechtssatzAuch das auf Ansprüche wegen irreführender Werbung im Internet anzuwendende Recht ist nach Art 6 Abs 1 Rom II-VO zu bestimmen. Soweit das Herkunftslandprinzip des Art 3 der RL über den elektronischen Geschäftsverkehr (RL 2000/31/EG) anwendbar ist, darf die Anwendung dieses Rechts zu keinen strengeren Anforderungen führen, als sie im Recht jenes Staates vorgesehen sind, in dem der Diensteanbieter niedergelassen ist. Beruhen allerdings beide Rechte auf der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (RL 2005/29/EG), ist eine Parallelprüfung nach dem Recht des Niederlassungsstaates nur dann erforderlich, wenn der Diensteanbieter konkret behauptet, dass dieses Recht in zulässiger Umsetzung der Richtlinie weniger strenge Anforderungen vorsieht als das nach Art 6 Abs 1 Rom II-VO bestimmte Recht.Auch das auf Ansprüche wegen irreführender Werbung im Internet anzuwendende Recht ist nach Artikel 6, Absatz eins, Rom II-VO zu bestimmen. Soweit das Herkunftslandprinzip des Artikel 3, der RL über den elektronischen Geschäftsverkehr (RL 2000/31/EG) anwendbar ist, darf die Anwendung dieses Rechts zu keinen strengeren Anforderungen führen, als sie im Recht jenes Staates vorgesehen sind, in dem der Diensteanbieter niedergelassen ist. Beruhen allerdings beide Rechte auf der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (RL 2005/29/EG), ist eine Parallelprüfung nach dem Recht des Niederlassungsstaates nur dann erforderlich, wenn der Diensteanbieter konkret behauptet, dass dieses Recht in zulässiger Umsetzung der Richtlinie weniger strenge Anforderungen vorsieht als das nach Artikel 6, Absatz eins, Rom II-VO bestimmte Recht. EntscheidungstexteTE OGH 2013-05-23 4 Ob 29/13p Veröff: SZ 2013/51 TE OGH 2021-12-16 4 Ob 175/21w Vgl; nur: Auch das auf Ansprüche wegen irreführender Werbung im Internet anzuwendende Recht ist nach Art 6 Abs 1 Rom II-VO zu bestimmen. Soweit das Herkunftslandprinzip des Art 3 der RL über den elektronischen Geschäftsverkehr (RL 2000/31/EG) anwendbar ist, darf die Anwendung dieses Rechts zu keinen strengeren Anforderungen führen, als sie im Recht jenes Staates vorgesehen sind, in dem der Diensteanbieter niedergelassen ist. (T1)Vgl; nur: Auch das auf Ansprüche wegen irreführender Werbung im Internet anzuwendende Recht ist nach Artikel 6, Absatz eins, Rom II-VO zu bestimmen. Soweit das Herkunftslandprinzip des Artikel 3, der RL über den elektronischen Geschäftsverkehr (RL 2000/31/EG) anwendbar ist, darf die Anwendung dieses Rechts zu keinen strengeren Anforderungen führen, als sie im Recht jenes Staates vorgesehen sind, in dem der Diensteanbieter niedergelassen ist. (T1) Beisatz: Hier: Irreführungstatbestände des § 2 UWG und des § 5 dUWG im Wesentlichen gleichlautend. (T2)Beisatz: Hier: Irreführungstatbestände des Paragraph 2, UWG und des Paragraph 5, dUWG im Wesentlichen gleichlautend. (T2) TE OGH 2023-10-17 4 Ob 51/23p Beisatz wie T1 nur: Soweit das Herkunftslandprinzip des Art 3 der RL über den elektronischen Geschäftsverkehr (RL 2000/31/EG) anwendbar ist, darf die Anwendung dieses Rechts zu keinen strengeren Anforderungen führen, als sie im Recht jenes Staates vorgesehen sind, in dem der Diensteanbieter niedergelassen ist. (T3)Beisatz wie T1 nur: Soweit das Herkunftslandprinzip des Artikel 3, der RL über den elektronischen Geschäftsverkehr (RL 2000/31/EG) anwendbar ist, darf die Anwendung dieses Rechts zu keinen strengeren Anforderungen führen, als sie im Recht jenes Staates vorgesehen sind, in dem der Diensteanbieter niedergelassen ist. (T3) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128815

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.