OGH Rechtssatz RS0128838 (7Ob27/13s)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0128838 Entscheidungsdatum23.05.2013 Geschäftszahl7Ob27/13s NormABGB §857 RechtssatzVoraussetzung für die Anwendung des § 857 ABGB ist das Vorliegen einer Scheidewand, das heißt, es muss sich um eine grenzüberschreitende Abgrenzung handeln. Nur in einem solchen Fall oder wenn unklar ist, auf welchem Grundstück die Abgrenzung errichtet ist, kann sich überhaupt die Frage stellen, ob Mit‑ oder Alleineigentum an der Grenzanlage zu vermuten ist.Voraussetzung für die Anwendung des Paragraph 857, ABGB ist das Vorliegen einer Scheidewand, das heißt, es muss sich um eine grenzüberschreitende Abgrenzung handeln. Nur in einem solchen Fall oder wenn unklar ist, auf welchem Grundstück die Abgrenzung errichtet ist, kann sich überhaupt die Frage stellen, ob Mit‑ oder Alleineigentum an der Grenzanlage zu vermuten ist.
EntscheidungstexteTE OGH 2013-05-23 7 Ob 27/13s Veröff: SZ 2013/52 European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128838