OGH Rechtssatz RS0128952 (10Ob20/13h)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0128952 Entscheidungsdatum28.05.2013 Geschäftszahl10Ob20/13h; 10Ob22/14d; 10Ob63/14h NormABGB aF §140 Be; ABGB idF KindNamRÄG 2013 §231 Abs2 Be; UVG §1; UVG §3ABGB aF §140 Be; ABGB in der Fassung KindNamRÄG 2013 §231 Abs2 Be; UVG §1; UVG §3 RechtssatzWenngleich ein einmaliger Sonderbedarf mangels „laufender Zahlung“ einer Bevorschussung nicht zugänglich ist, kann ein (aufgrund einer Behinderung) laufend gegebener Mehrbedarf als Bestandteil laufenden gesetzlichen Unterhalts im Rahmen der gesetzlichen Grenzen bevorschusst werden.
EntscheidungstexteTE OGH 2013-05-28 10 Ob 20/13h TE OGH 2014-04-23 10 Ob 22/14d Auch TE OGH 2014-11-25 10 Ob 63/14h Beisatz: Bei den Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung für das erste Behandlungsjahr handelt es sich um einen nur einmalig gegebenen und abzugeltenden Sonderbedarf, nicht jedoch um einen regelmäßig monatlich anfallenden. (T1) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128952