RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0128876 Entscheidungsdatum19.02.2026 Geschäftszahl11Os63/13v (11Os64/13s); 11Ns55/13x; 15Ns56/16b; 15Ns25/17w; 15Ns66/17z; 15Ns88/17k; 12Os145/17s; 11Ns3/19h; 12Ns88/19s; 13Ns87/20b; 15Os85/21w (15Os86/21t; 15Os87/21i; 15Os88/21m); 13Ns23/24x; 14Ns16/25a; 14Ns44/25v; 14Ns1/26x NormB-VG Art83 Abs2 B-VG Art87 Abs3 StPO §36 StPO §37 RechtssatzSofern zu dem Zeitpunkt, in dem die (zu einem weiteren Hauptverfahren führende) Anklage rechtswirksam wird, bereits ein Hauptverfahren gegen den Angeklagten anhängig ist, ist die Verbindung der Verfahren gemäß § 37 Abs 3 erster Teilsatz StPO zwingend. Allerdings darf zur Vermeidung von Verzögerungen eine Trennung der Verfahren verfügt werden, wobei dadurch die einmal durch Verbindung gesetzlich begründete Zuständigkeit unverändert bleibt.Sofern zu dem Zeitpunkt, in dem die (zu einem weiteren Hauptverfahren führende) Anklage rechtswirksam wird, bereits ein Hauptverfahren gegen den Angeklagten anhängig ist, ist die Verbindung der Verfahren gemäß Paragraph 37, Absatz 3, erster Teilsatz StPO zwingend. Allerdings darf zur Vermeidung von Verzögerungen eine Trennung der Verfahren verfügt werden, wobei dadurch die einmal durch Verbindung gesetzlich begründete Zuständigkeit unverändert bleibt. Allfälligen prozess- und gerichtsökonomischen Gesichtspunkten kann nur auf gesetzliche Weise durch den Personalsenat (Art 87 Abs 3 B-VG) Rechnung getragen werden.Allfälligen prozess- und gerichtsökonomischen Gesichtspunkten kann nur auf gesetzliche Weise durch den Personalsenat (Artikel 87, Absatz 3, B-VG) Rechnung getragen werden. EntscheidungstexteTE OGH 2013-05-28 11 Os 63/13v TE OGH 2013-09-17 11 Ns 55/13x Auch; Beisatz: § 37 Abs 2 dritter Satz StPO hat im Fall des § 37 Abs 3 StPO außer Betracht zu bleiben. (T1)Auch; Beisatz: Paragraph 37, Absatz 2, dritter Satz StPO hat im Fall des Paragraph 37, Absatz 3, StPO außer Betracht zu bleiben. (T1) TE OGH 2016-08-18 15 Ns 56/16b Auch TE OGH 2017-05-24 15 Ns 25/17w Auch TE OGH 2017-09-08 15 Ns 66/17z Auch; Beisatz: Dass der Angeklagte aufgrund des prozessualen Verfolgungshindernisses der Spezialität (§ 31 EU‑JZG) zu diesem Zeitpunkt nicht verfolgt werden kann, ändert daran nichts, stellt doch § 37 Abs 3 StPO nach seinem unmissverständlichen Wortlaut lediglich auf die Rechtswirksamkeit der Anklagen ab. (T2)Auch; Beisatz: Dass der Angeklagte aufgrund des prozessualen Verfolgungshindernisses der Spezialität (Paragraph 31, EU‑JZG) zu diesem Zeitpunkt nicht verfolgt werden kann, ändert daran nichts, stellt doch Paragraph 37, Absatz 3, StPO nach seinem unmissverständlichen Wortlaut lediglich auf die Rechtswirksamkeit der Anklagen ab. (T2) TE OGH 2017-12-04 15 Ns 88/17k Auch TE OGH 2017-12-11 12 Os 145/17s Vgl TE OGH 2019-02-26 11 Ns 3/19h TE OGH 2020-01-20 12 Ns 88/19s Vgl TE OGH 2020-11-18 13 Ns 87/20b Vgl TE OGH 2021-10-20 15 Os 85/21w Vgl TE OGH 2024-05-22 13 Ns 23/24x vgl; Beisatz: Verbindung bloß mit einzelnen Teilen eines (auf gesetzmäßig gemeinsamer Anklage beruhenden) Verfahrens sieht das Gesetz nicht vor. (T3) TE OGH 2025-04-15 14 Ns 16/25a vgl TE OGH 2025-07-24 14 Ns 44/25v vgl TE OGH 2026-02-19 14 Ns 1/26x vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128876
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.