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5Ob196/12b

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0128983 Entscheidungsdatum06.06.2013 Geschäftszahl5Ob196/12b NormWGG §13 Abs6; WGG §14 Abs1 RechtssatzDie GBV kann mit dem Nutzungsberechtigten entweder das Entgelt nach § 14 Abs 1 WGG (kostendeckendes Entgelt) oder jenes nach § 13 Abs 6 WGG (richtwertorientiertes Entgelt; Wiedervermietungsentgelt) vereinbaren. Wurde das Entgelt nach § 13 Abs 6 WGG (Wiedervermietungsentgelt) vereinbart, dann ist die GBV jedenfalls bei ‑ hier gegebenem ‑ Vorliegen einer dahin getroffenen Vereinbarung berechtigt, einen über den Höchstbetrag gemäß § 13 Abs 6 WGG (das Wiedervermietungsentgelt) hinausgehenden Mehrbetrag auf das Entgelt nach § 14 Abs 1 WGG geltend zu machen, wenn und solange das von den „Altmietern“ gemäß § 14 Abs 1 WGG verlangte Entgelt (das kostendeckende Entgelt) im Hinblick auf die von ihnen zu bezahlenden Entgeltsbestandteile gemäß § 14 Abs 1 Z 1 bis 3 und 5 WGG (Einbeziehung höherer EVBs) den Höchstbetrag gemäß § 13 Abs 6 WGG (das Wiedervermietungsentgelt) übersteigt. Eine darüber zum Nachteil des Nutzungsberechtigten hinausgehende „Pendelklausel“ ist insoweit gemäß § 21 Abs 1 Z 1 WGG unwirksam.Die GBV kann mit dem Nutzungsberechtigten entweder das Entgelt nach Paragraph 14, Absatz eins, WGG (kostendeckendes Entgelt) oder jenes nach Paragraph 13, Absatz 6, WGG (richtwertorientiertes Entgelt; Wiedervermietungsentgelt) vereinbaren. Wurde das Entgelt nach Paragraph 13, Absatz 6, WGG (Wiedervermietungsentgelt) vereinbart, dann ist die GBV jedenfalls bei ‑ hier gegebenem ‑ Vorliegen einer dahin getroffenen Vereinbarung berechtigt, einen über den Höchstbetrag gemäß Paragraph 13, Absatz 6, WGG (das Wiedervermietungsentgelt) hinausgehenden Mehrbetrag auf das Entgelt nach Paragraph 14, Absatz eins, WGG geltend zu machen, wenn und solange das von den „Altmietern“ gemäß Paragraph 14, Absatz eins, WGG verlangte Entgelt (das kostendeckende Entgelt) im Hinblick auf die von ihnen zu bezahlenden Entgeltsbestandteile gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 WGG (Einbeziehung höherer EVBs) den Höchstbetrag gemäß Paragraph 13, Absatz 6, WGG (das Wiedervermietungsentgelt) übersteigt. Eine darüber zum Nachteil des Nutzungsberechtigten hinausgehende „Pendelklausel“ ist insoweit gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, WGG unwirksam. Auch im Fall einer zulässigen, über den sich nach § 13 Abs 6 WGG ergebenden Betrag (das Wiedervermietungsentgelt) hinausgehenden Erhöhung muss die GBV der Informationspflicht nach § 14 Abs 1 Satz 2 WGG entsprechen; bis dahin besteht keine Zahlungspflicht des Nutzungsberechtigten für den über § 13 Abs 6 WGG (das Wiedervermietungsentgelt) hinausgehenden Mehrbetrag. Der Informationspflicht nach § 14 Abs 1 Satz 2 WGG kann die GBV allerdings auch noch im anhängigen Verfahren entsprechen.Auch im Fall einer zulässigen, über den sich nach Paragraph 13, Absatz 6, WGG ergebenden Betrag (das Wiedervermietungsentgelt) hinausgehenden Erhöhung muss die GBV der Informationspflicht nach Paragraph 14, Absatz eins, Satz 2 WGG entsprechen; bis dahin besteht keine Zahlungspflicht des Nutzungsberechtigten für den über Paragraph 13, Absatz 6, WGG (das Wiedervermietungsentgelt) hinausgehenden Mehrbetrag. Der Informationspflicht nach Paragraph 14, Absatz eins, Satz 2 WGG kann die GBV allerdings auch noch im anhängigen Verfahren entsprechen. EntscheidungstexteTE OGH 2013-06-06 5 Ob 196/12b

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.