← Österreich

{'item': '2Ob112/12b; 2Ob155/13b; 18ONc3/14g (18ONc4/14d); 18OCg5/19p; 18OCg3/24a'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0128994 Entscheidungsdatum19.05.2025 Geschäftszahl2Ob112/12b; 2Ob155/13b; 18ONc3/14g (18ONc4/14d); 18OCg5/19p; 18OCg3/24a NormZPO §588 ZPO §611 Abs2 Z4 ZPO §611 Abs2 Z5 JN §19 JN §20 RechtssatzEs ist (Anm: nach SchiedsRÄG 2006) daran festzuhalten, dass nachträglich bekannt gewordene Ablehnungsgründe im Aufhebungsverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden können, dass aber in krassen Fällen Ausnahmen möglich sind. Die gebotene Abwägung ist in einem auf § 611 Abs 2 Z 4 ZPO gestützten Aufhebungsverfahren durchzuführen. Die Frage, in welchen schwerwiegenden Fällen das Bedürfnis nach Aufhebung des Schiedsspruchs überwiegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu lösen. Bei einem Ablehnungsgrund, der einem Ausschließungsgrund iSd § 20 JN nahekommt, wird sie regelmäßig zu bejahen sein. In besonders schwerwiegenden Fällen von Befangenheit kann die Aufhebungsklage auch auf § 611 Abs 2 Z 5 ZPO gestützt werden.Es ist Anmerkung, nach SchiedsRÄG 2006) daran festzuhalten, dass nachträglich bekannt gewordene Ablehnungsgründe im Aufhebungsverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht werden können, dass aber in krassen Fällen Ausnahmen möglich sind. Die gebotene Abwägung ist in einem auf Paragraph 611, Absatz 2, Ziffer 4, ZPO gestützten Aufhebungsverfahren durchzuführen. Die Frage, in welchen schwerwiegenden Fällen das Bedürfnis nach Aufhebung des Schiedsspruchs überwiegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu lösen. Bei einem Ablehnungsgrund, der einem Ausschließungsgrund iSd Paragraph 20, JN nahekommt, wird sie regelmäßig zu bejahen sein. In besonders schwerwiegenden Fällen von Befangenheit kann die Aufhebungsklage auch auf Paragraph 611, Absatz 2, Ziffer 5, ZPO gestützt werden. EntscheidungstexteTE OGH 2013-06-17 2 Ob 112/12b Beisatz: Hier: Das wirtschaftliche Interesse eines Mitglieds des Aufsichtsrats im Konzernverbund ist zwar geeignet, bei einem vernünftigen Dritten „berechtigte Zweifel“ an der Unparteilichkeit des Schiedsrichters in einem Schiedsverfahren, an dem eine Untergesellschaft als Partei beteiligt ist, zu wecken. Die gebotene Abwägung zwischen den kollidierenden Prinzipien fällt aber zu Gunsten der Bewahrung von Rechtsfrieden und Rechtssicherheit aus; es liegt auch kein Verstoß gegen den verfahrensrechtlichen ordre public vor. (T1); Veröff: SZ 2013/57 TE OGH 2013-11-27 2 Ob 155/13b Vgl; Beisatz: Hier: Verfahrensteilnahme eines Richters, welcher in der Vergangenheit Ansprüche aus ähnlichen Geschäften gegen eine der Verfahrensparteien erwog und von einer Geltendmachung in der Folge Abstand nahm, wertungsmäßig nicht mit den in § 20 JN taxativ aufgezählten Ausschließungsgründen vergleichbar. (T2)Vgl; Beisatz: Hier: Verfahrensteilnahme eines Richters, welcher in der Vergangenheit Ansprüche aus ähnlichen Geschäften gegen eine der Verfahrensparteien erwog und von einer Geltendmachung in der Folge Abstand nahm, wertungsmäßig nicht mit den in Paragraph 20, JN taxativ aufgezählten Ausschließungsgründen vergleichbar. (T2) TE OGH 2014-08-13 18 ONc 3/14g Vgl auch; Beisatz: Zwar ist mit dem SchiedsRÄG 2006 der in § 588 ZPO aF enthaltene Verweis auf §§ 19 und 20 JN entfallen, doch ist damit keine wesentliche Änderung der Rechtslage herbeigeführt worden. Diese Bestimmungen sind weiterhin von Relevanz, allerdings unter Beachtung des für Schiedsverfahren eigenen Prüfungsmaßstabs. (T3)Vgl auch; Beisatz: Zwar ist mit dem SchiedsRÄG 2006 der in Paragraph 588, ZPO aF enthaltene Verweis auf Paragraphen 19 und 20 JN entfallen, doch ist damit keine wesentliche Änderung der Rechtslage herbeigeführt worden. Diese Bestimmungen sind weiterhin von Relevanz, allerdings unter Beachtung des für Schiedsverfahren eigenen Prüfungsmaßstabs. (T3) TE OGH 2019-10-01 18 OCg 5/19p Gegenteilig; Beisatz: Nachträglich bekannt gewordene Ablehnungsgründe können mit Aufhebungsklage geltend gemacht werden, wenn dies im Schiedsverfahren nicht mehr möglich war. Dazu ist bereits in der Klage ein Vorbringen zu erstatten. (T4) Veröff: SZ 2019/93 TE OGH 2025-05-19 18 OCg 3/24a nur: Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass ein nachträglich bekanntgewordener Ablehnungsgrund in „krassen Fällen“ auch noch mit Aufhebungsklage geltend gemacht werden kann. (T5) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128994

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.