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7Rs76/13t; 7Rs83/13t

RIS Dokument GerichtOLG Wien RechtssatznummerRW0000755 Entscheidungsdatum27.06.2013 Geschäftszahl7Rs76/13t; 7Rs83/13t NormASGG §11b; ASGG §37; ZPO §196; ZPO §260 Abs4; ZPO §412 RechtssatzEine nur vorübergehende Abwesenheit eines Senatsmitglieds während der mündlichen Verhandlung ist unzulässig und kann nicht damit gerechtfertigt werden, dass der abwesende Richter zur „Suche nach einem Sachverständigen im Haus“ benötigt wird. § 11b ASGG ermöglicht dem Vorsitzenden in einem arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren, einzelne Tagsatzungen auch ohne fachkundige Laienrichter durchzuführen. Das setzt freilich die ausdrückliche Zustimmung der Streitteile voraus und verlangt, dass der Vorsitzende alleine verhandelt, auch wenn einer der beiden fachkundigen Laienrichter anwesend ist. Liegt die ausdrückliche Zustimmung nicht vor oder wird mit dem zweiten fachkundigen Laienrichter weiter verhandelt, liegt ein Verstoß gegen § 11b ASGG vor. Eine qualifiziert vertretene Partei muss dies allerdings nach § 37 ASGG iVm § 260 Abs 4 ZPO rügen. Paragraph 11 b, ASGG ermöglicht dem Vorsitzenden in einem arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren, einzelne Tagsatzungen auch ohne fachkundige Laienrichter durchzuführen. Das setzt freilich die ausdrückliche Zustimmung der Streitteile voraus und verlangt, dass der Vorsitzende alleine verhandelt, auch wenn einer der beiden fachkundigen Laienrichter anwesend ist. Liegt die ausdrückliche Zustimmung nicht vor oder wird mit dem zweiten fachkundigen Laienrichter weiter verhandelt, liegt ein Verstoß gegen Paragraph 11 b, ASGG vor. Eine qualifiziert vertretene Partei muss dies allerdings nach Paragraph 37, ASGG in Verbindung mit Paragraph 260, Absatz 4, ZPO rügen.

Die Rügeobliegenheit nach § 37 ASGG iVm § 260 Abs 4 ZPO ist bereits dann erfüllt, wenn der Parteienvertreter hätte erkennen können, dass das Gericht nicht gesetzmäßig besetzt ist. Von einer Anwältin kann erwartet werden, dass sie während ihres mündlichen Vorbringens den gesamten Senat und nicht nur den Vorsitzenden im Auge behält.Die Rügeobliegenheit nach Paragraph 37, ASGG in Verbindung mit Paragraph 260, Absatz 4, ZPO ist bereits dann erfüllt, wenn der Parteienvertreter hätte erkennen können, dass das Gericht nicht gesetzmäßig besetzt ist. Von einer Anwältin kann erwartet werden, dass sie während ihres mündlichen Vorbringens den gesamten Senat und nicht nur den Vorsitzenden im Auge behält.

EntscheidungstexteTE OLG Wien 2013-06-27 7 Rs 76/13t

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.