RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0130292 Entscheidungsdatum09.07.2013 GeschäftszahlBsw2330/09 NormMRK Art9; MRK Art11 RechtssatzWenn es um Eingriffe in die Vereinigungsfreiheit geht, folgt aus Art 9 MRK, dass es Religionsgemeinschaften selbst überlassen ist, wie sie mit kollektiven Aktivitäten ihrer Mitglieder, die ihre Autonomie untergraben könnten, umgehen und dass dies grundsätzlich von den nationalen Behörden zu respektieren ist. Die bloße Behauptung einer Religionsgemeinschaft, dass eine gegenwärtige oder mögliche Bedrohung ihrer Autonomie besteht, reicht jedoch nicht aus, um einen Eingriff in die Rechte der Mitglieder mit Art 11 MRK vereinbar zu machen. Es ist auch darzulegen, dass das behauptete Risiko unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles tatsächlich besteht und wesentlich ist, und dass der Eingriff in die Vereinigungsfreiheit nicht über das zur Beseitigung dieses Risikos Notwendige hinausgeht und kein anderer, nicht mit der Ausübung der Autonomie der Religionsgemeinschaft verbundener Zweck verfolgt wird. Die nationalen Gerichte müssen sicherstellen, dass diese Bedingungen erfüllt werden, indem sie eine detaillierte Prüfung vornehmen und ein sorgfältiges Gleichgewicht zwischen den widerstreitenden Interessen schaffen. Auch wenn den Staaten in Fällen wie dem vorliegenden, wo ein Gleichgewicht zwischen widerstreitenden privaten Interessen oder verschiedenen Rechten der Konvention herzustellen ist, generell ein weiter Ermessensspielraum zukommt, darf das Ergebnis der Beschwerde grundsätzlich nicht davon abhängen, ob diese nach Art 11 MRK von einer Person erhoben wurde, deren Vereinigungsfreiheit eingeschränkt wurde, oder nach Art 9 und Art 11 MRK von einer Religionsgemeinschaft, die eine Verletzung ihrer Autonomie behauptet.Wenn es um Eingriffe in die Vereinigungsfreiheit geht, folgt aus Artikel 9, MRK, dass es Religionsgemeinschaften selbst überlassen ist, wie sie mit kollektiven Aktivitäten ihrer Mitglieder, die ihre Autonomie untergraben könnten, umgehen und dass dies grundsätzlich von den nationalen Behörden zu respektieren ist. Die bloße Behauptung einer Religionsgemeinschaft, dass eine gegenwärtige oder mögliche Bedrohung ihrer Autonomie besteht, reicht jedoch nicht aus, um einen Eingriff in die Rechte der Mitglieder mit Artikel 11, MRK vereinbar zu machen. Es ist auch darzulegen, dass das behauptete Risiko unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles tatsächlich besteht und wesentlich ist, und dass der Eingriff in die Vereinigungsfreiheit nicht über das zur Beseitigung dieses Risikos Notwendige hinausgeht und kein anderer, nicht mit der Ausübung der Autonomie der Religionsgemeinschaft verbundener Zweck verfolgt wird. Die nationalen Gerichte müssen sicherstellen, dass diese Bedingungen erfüllt werden, indem sie eine detaillierte Prüfung vornehmen und ein sorgfältiges Gleichgewicht zwischen den widerstreitenden Interessen schaffen. Auch wenn den Staaten in Fällen wie dem vorliegenden, wo ein Gleichgewicht zwischen widerstreitenden privaten Interessen oder verschiedenen Rechten der Konvention herzustellen ist, generell ein weiter Ermessensspielraum zukommt, darf das Ergebnis der Beschwerde grundsätzlich nicht davon abhängen, ob diese nach Artikel 11, MRK von einer Person erhoben wurde, deren Vereinigungsfreiheit eingeschränkt wurde, oder nach Artikel 9 und Artikel 11, MRK von einer Religionsgemeinschaft, die eine Verletzung ihrer Autonomie behauptet. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2013-07-09 Bsw 2330/09 Bem: „Sindicatul Pastorul Cel Bun“ gg. Rumänien [GK] (T1) Veröff: NL 2013,236 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL002:2013:RS0130292
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.