RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0130306 Entscheidungsdatum09.07.2013 GeschäftszahlBsw35943/10 NormMRK Art10 I1; MRK Art11 RechtssatzAnschauungen oder Verhaltensweisen werden nicht nur deshalb nicht vom Schutz des Art 11 MRK erfasst, weil sie ein Gefühl der Unbehaglichkeit in bestimmten Bevölkerungsgruppen hervorrufen oder von einigen als respektlos angesehen werden können. Dies gilt auch, wenn es um eine Vereinigung von Personen zur Verbreitung nicht allgemein anerkannter oder auch schockierender oder aufwühlender Anschauungen geht. Strikte Maßnahmen, die fundamentale Rechte wie die Vereinigungsfreiheit beschränken, sind schwer mit dem Gedanken der Konvention zu vereinbaren, die den Ausdruck politischer Anschauungen mit allen friedlichen und rechtmäßigen Mitteln, Vereinigungen und Versammlungen eingeschlossen, gewährleisten will, außer wenn die betreffende Vereinigung als ein Herd von Gewalt anzusehen ist oder die Ablehnung von Demokratie hervorruft. Die äußerste Grenze des Anwendungsbereichs der Meinungsäußerungs- und Versammlungsfreiheit wird jedoch durch die Zurschaustellung der Möglichkeit und Absicht politischer Protagonisten, eine paramilitärische Streitmacht zu organisieren, die implizit zu rassistischen Handlungen aufruft und einen einschüchternden Effekt auf die Mitglieder einer Minderheit hat, überschritten. Der Staat ist dazu berechtigt, Mitglieder betroffener Gruppen davor zu schützen, insbesondere wenn der Grund für die Einschüchterung in ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe liegt.Anschauungen oder Verhaltensweisen werden nicht nur deshalb nicht vom Schutz des Artikel 11, MRK erfasst, weil sie ein Gefühl der Unbehaglichkeit in bestimmten Bevölkerungsgruppen hervorrufen oder von einigen als respektlos angesehen werden können. Dies gilt auch, wenn es um eine Vereinigung von Personen zur Verbreitung nicht allgemein anerkannter oder auch schockierender oder aufwühlender Anschauungen geht. Strikte Maßnahmen, die fundamentale Rechte wie die Vereinigungsfreiheit beschränken, sind schwer mit dem Gedanken der Konvention zu vereinbaren, die den Ausdruck politischer Anschauungen mit allen friedlichen und rechtmäßigen Mitteln, Vereinigungen und Versammlungen eingeschlossen, gewährleisten will, außer wenn die betreffende Vereinigung als ein Herd von Gewalt anzusehen ist oder die Ablehnung von Demokratie hervorruft. Die äußerste Grenze des Anwendungsbereichs der Meinungsäußerungs- und Versammlungsfreiheit wird jedoch durch die Zurschaustellung der Möglichkeit und Absicht politischer Protagonisten, eine paramilitärische Streitmacht zu organisieren, die implizit zu rassistischen Handlungen aufruft und einen einschüchternden Effekt auf die Mitglieder einer Minderheit hat, überschritten. Der Staat ist dazu berechtigt, Mitglieder betroffener Gruppen davor zu schützen, insbesondere wenn der Grund für die Einschüchterung in ihrer Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe liegt. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2013-07-09 Bsw 35943/10 Bem: Vona gg. Ungarn (T1) Beisatz: Hier: Auflösung einer paramilitärischen Organisation, die durch ihre Demonstrationen sowohl verbal als auch visuell eine gegen Roma gerichtete Atmosphäre schuf. (T2) Veröff: NL 2013,245 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL002:2013:RS0130306
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.