RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0128942 Entscheidungsdatum09.09.2025 Geschäftszahl14Os88/13t; 12Os138/14g (12Os139/14d); 13Os148/15m; 14Os101/17k; 11Os99/18w; 11Os125/19w; 13Os78/20z; 11Os12/21f; 11Os54/21g; 15Os29/24i; 11Os14/24d; 13Os77/24h; 11Os92/25a NormStGB §107b RechtssatzAnknüpfungsdelikte, die nicht von der Subsidiaritätsklausel des § 107b Abs 5 StGB umfasst sind, werden ihrerseits grundsätzlich vom jeweiligen Tatbestand des § 107b StGB verdrängt (Spezialität), es sei denn, der Täter setzt ‑ neben den von § 107b StGB umfassten ‑ weitere Taten, die zwar einem der in § 107b Abs 2 zweiter Fall StGB bezeichneten Anknüpfungstatbestände zu unterstellen sind, handelt dabei aber nicht mit dem ‑ § 107b Abs 1 StGB entsprechenden ‑ Vorsatz, längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt auszuüben. Nur diesfalls konkurriert der jeweils verwirklichte Tatbestand echt mit § 107b StGB.Anknüpfungsdelikte, die nicht von der Subsidiaritätsklausel des Paragraph 107 b, Absatz 5, StGB umfasst sind, werden ihrerseits grundsätzlich vom jeweiligen Tatbestand des Paragraph 107 b, StGB verdrängt (Spezialität), es sei denn, der Täter setzt ‑ neben den von Paragraph 107 b, StGB umfassten ‑ weitere Taten, die zwar einem der in Paragraph 107 b, Absatz 2, zweiter Fall StGB bezeichneten Anknüpfungstatbestände zu unterstellen sind, handelt dabei aber nicht mit dem ‑ Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB entsprechenden ‑ Vorsatz, längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt auszuüben. Nur diesfalls konkurriert der jeweils verwirklichte Tatbestand echt mit Paragraph 107 b, StGB. EntscheidungstexteTE OGH 2013-07-09 14 Os 88/13t Bemerkung: So schon ausführlich 13 Os 71/12h, 72/12f mit Hinweisen auf die Lehre. (T1) TE OGH 2015-03-05 12 Os 138/14g Auch; Beisatz: Bei der Strafbemessung ist in solchen Fällen zu beachten, dass (in Relation zu einer Verurteilung hinsichtlich aller Taten ‑ ausschließlich ‑ nach § 107b StGB) zwar ein Erschwerungsgrund (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB) hinzutritt, gleichzeitig aber dem Schuldspruch wegen des Vergehens (oder Verbrechens) nach § 107b StGB geringeres Gewicht zukommt (§ 32 Abs 3 StGB). (T2)Auch; Beisatz: Bei der Strafbemessung ist in solchen Fällen zu beachten, dass (in Relation zu einer Verurteilung hinsichtlich aller Taten ‑ ausschließlich ‑ nach Paragraph 107 b, StGB) zwar ein Erschwerungsgrund (Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, StGB) hinzutritt, gleichzeitig aber dem Schuldspruch wegen des Vergehens (oder Verbrechens) nach Paragraph 107 b, StGB geringeres Gewicht zukommt (Paragraph 32, Absatz 3, StGB). (T2) TE OGH 2016-03-09 13 Os 148/15m TE OGH 2017-12-12 14 Os 101/17k Vgl TE OGH 2018-10-16 11 Os 99/18w Auch; Beisatz: Hier: § 107b Abs 4 zweiter Fall StGB. (T3)Auch; Beisatz: Hier: Paragraph 107 b, Absatz 4, zweiter Fall StGB. (T3) Beisatz: Zum Feheln der Beschwer bei angestrebtem Wegfall (bloß) dieser Qualifikation im Fall einer Subsumierbarkeit der Taten als mehrere strafbare Handlungen nach dem 10. Abschnitt des StGB, ohne das der Strafrahmen dadurch vermindert würde. (T4) TE OGH 2020-02-18 11 Os 125/19w Vgl; Beis wie T3 TE OGH 2020-10-14 13 Os 78/20z Vgl; Beisatz: Hier: Verdrängung eines Vergehens nach § 107 Abs 1 und 2 StGB durch § 107b Abs 1 StGB. (T5)Vgl; Beisatz: Hier: Verdrängung eines Vergehens nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 StGB durch Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB. (T5) TE OGH 2021-03-16 11 Os 12/21f Vgl TE OGH 2021-05-18 11 Os 54/21g Vgl TE OGH 2024-04-17 15 Os 29/24i vgl TE OGH 2024-04-23 11 Os 14/24d vgl; Beisatz wie T4 TE OGH 2024-10-09 13 Os 77/24h vgl; Beisatz wie T4 TE OGH 2025-09-09 11 Os 92/25a vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128942
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