, MRK obliegt es dem Staat einerseits, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu schaffen, um der Misshandlung von Privatpersonen vorzubeugen und diese unter Strafe zu stellen, sowie andererseits, bei einem akuten Risiko der Misshandlung einer Privatperson oder wenn bereits eine Misshandlung erfolgte, die betreffenden Gesetze in der Praxis anzuwenden, und so den Opfern Schutz zu bieten und die Verantwortlichen zu bestrafen. Wenn die Behörden von einer von Privatpersonen ausgehenden Gewalt und dem Risiko weiterer Gewalttaten wussten oder wissen hätten müssen, sind sie verpflichtet, alle angemessenen Maßnahmen zu ergreifen, um das Opfer zu schützen und den Täter zu bestrafen. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2013-07-16 Bsw 74839/10 Bemerkung: Mudric gg. Moldawien (T1); Veröff: NL 2013,265 TE AUSL EGMR 2014-03-11 Bsw 26827/08 Auch; nur:
MRK obliegt es dem Staat einerseits, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu schaffen, um der Misshandlung von Privatpersonen vorzubeugen und diese unter Strafe zu stellen, sowie andererseits, bei einem akuten Risiko der Misshandlung einer Privatperson oder wenn bereits eine Misshandlung erfolgte, die betreffenden Gesetze in der Praxis anzuwenden, und so den Opfern Schutz zu bieten und die Verantwortlichen zu bestrafen. (T2)Auch; nur:
, MRK obliegt es dem Staat einerseits, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu schaffen, um der Misshandlung von Privatpersonen vorzubeugen und diese unter Strafe zu stellen, sowie andererseits, bei einem akuten Risiko der Misshandlung einer Privatperson oder wenn bereits eine Misshandlung erfolgte, die betreffenden Gesetze in der Praxis anzuwenden, und so den Opfern Schutz zu bieten und die Verantwortlichen zu bestrafen. (T2) Beisatz: Die Möglichkeit der Erhebung einer zivilrechtlichen Klage, die zum Zuspruch von Schadenersatz führen kann, nicht aber zur strafrechtlichen Verfolgung der Täter, kann in Fällen absichtlich zugefügter Gewalt den verfahrensrechtlichen Verpflichtungen des Staates unter Art 3 MRK nicht Genüge tun. (Abdu gg. Bulgarien) (T3)Beisatz: Die Möglichkeit der Erhebung einer zivilrechtlichen Klage, die zum Zuspruch von Schadenersatz führen kann, nicht aber zur strafrechtlichen Verfolgung der Täter, kann in Fällen absichtlich zugefügter Gewalt den verfahrensrechtlichen Verpflichtungen des Staates unter Artikel 3, MRK nicht Genüge tun. (Abdu gg. Bulgarien) (T3) Veröff: NL 2014,147 TE AUSL EGMR 2014-05-27 Bsw 4455/10 Auch; nur T2; Veröff: NL 2014,245 TE AUSL EGMR 2014-09-30 Bsw 51284/09 Ähnlich; Beis wie T3; Veröff: NL 2014,472 TE AUSL EGMR 2015-05-12 Bsw 73235/12 Vgl auch; Beisatz: Hier: Verpflichtung zum Schutz von Demonstranten, die sich für die Rechte von Homosexuellen einsetzen, vor Verbalattacken und gewalttätigen Übergriffen durch homophobe religiöse Extremisten. (Identoba u.a. gg. Georgien) (T4) Veröff: NL 2015,242 TE AUSL EGMR 2016-04-12 Bsw 64602/12 Auch; Veröff: NL 2016,138 TE AUSL 2019-07-09 Bsw 41261/17 Anm: Veröff: NL 2019,319Anmerkung, Veröff: NL 2019,319 TE AUSL 2020-06-04 Bsw 15343/15 vgl; Beisatz: Auf einem derart sensiblen Gebiet wie jenem des (vermuteten) Kindesmissbrauchs sollten die nationalen Behörden stets bemüht sein, ein Gleichgewicht zwischen der Notwendigkeit herzustellen, einerseits keine Gefahr zu übersehen und andererseits Sorge dafür zu tragen, dass das Familienleben respektiert und bewahrt wird. (Association Innocence en Danger und Association Enfance et Partage gg Frankreich) (T5) Beisatz: Wird den Behörden durch eine Lehrerin (hier: Volksschuldirektorin) ein Missbrauchsverdacht betreffend eine Schülerin bzw einen Schüler signalisiert, so müssen sie sich über die Möglichkeit im Klaren sein, dass diese bzw dieser (brutaler) Misshandlung unterworfen werden könnte und ein potentielles Risiko besteht, dass diese andauert. Die Bekanntgabe eines Missbrauchsverdachts löst somit eine positive Verpflichtung des Staates aus, möglichst rasch eine effektive Untersuchung in dieser Angelegenheit durchzuführen. Dazu gehört insbesondere eine Untersuchung des familiären Umfelds des betroffenen Kindes, etwa wenn die Familie wiederholt den Wohnort wechselt, um offensichtlich den Missbrauch zu verschleiern. Bedacht ist vor allem auf die Befragung der Eltern und die Reaktion des Kindes in ihrer Gegenwart zu nehmen, vor allem, wenn dieses aufschlussreiche Äußerungen von sich gibt. Befragungen in Anwesenheit eines Psychologen sind in dieser Hinsicht zweckmäßig, um den wahren Zustand des Kindes zu ergründen. Da Lehrer eine Schlüsselrolle bei der Verhütung von Kindesmissbrauch spielen und sie manchmal die einzigen Vertrauenspersonen von Kindern sind und sie diese beinahe täglich beobachten, erhalten sie einen guten Überblick über deren persönliche Entwicklung. Mögen sie auch nicht Zeugen von Ereignissen gewesen sein, die auf einen Kindesmissbrauch hindeuten, ist es dennoch zweckmäßig, sie zu befragen, um Hintergrundinformationen zu sammeln und über sie in Erfahrung zu bringen, wie das betroffene Kind reagierte, als beispielsweise Narben bei ihm entdeckt wurden. Empfehlenswert ist auch ein (reger) Austausch von Informationen zwischen den Gerichten und den Jugendschutzbehörden. (Association Innocence en Danger und Association Enfance et Partage gg Frankreich) (T6) Anm: Veröff: NL 2020,186Anmerkung, Veröff: NL 2020,186 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2013:RS0130309
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.