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{'item': 'Bsw42606/05; Bsw74010/11; Bsw51284/09; Bsw66773/13; Bsw43207/16'}

RIS Dokument GerichtAUSL EGMR RechtssatznummerRS0130316 Entscheidungsdatum30.04.2020 GeschäftszahlBsw42606/05; Bsw74010/11; Bsw51284/09; Bsw66773/13; Bsw43207/16 NormMRK Art3 III1 RechtssatzArt 3 MRK verbietet nicht grundsätzlich die Anwendung von Gewalt zur Erzwingung einer Festnahme, jedoch darf davon nur Gebrauch gemacht werden, wenn sich diese als unerlässlich erweist. Ferner darf sie nicht exzessiv sein.Artikel 3, MRK verbietet nicht grundsätzlich die Anwendung von Gewalt zur Erzwingung einer Festnahme, jedoch darf davon nur Gebrauch gemacht werden, wenn sich diese als unerlässlich erweist. Ferner darf sie nicht exzessiv sein. EntscheidungstexteTE AUSL EGMR 2013-07-23 Bsw 42606/05 Bemerkung: Izci gg. die Türkei (T1) Beisatz: Die ungerechtfertigte Verwendung von Tränengas durch Exekutivorgane ist unvereinbar mit Art 3 MRK. (T2)Beisatz: Die ungerechtfertigte Verwendung von Tränengas durch Exekutivorgane ist unvereinbar mit Artikel 3, MRK. (T2) Beisatz: Die Exekutive sollte bei der Ausübung ihrer Pflichten, mag es sich um eine geplante Operation oder um eine spontane Aktion wie die versuchte Festnahme einer als gefährlich eingestuften Person handeln, nicht in einem rechtlichen Vakuum gelassen werden: Es bedarf rechtlicher und administrativer Rahmenbedingungen, die genau definieren, unter welchen eingeschränkten Bedingungen Exekutivorgane (Waffen-)Gewalt im Lichte der in diesem speziellen Bereich entwickelten internationalen Standards anwenden dürfen. (T3); Veröff: NL 2013,278 TE AUSL EGMR 2013-09-24 Bsw 74010/11 Auch; Beisatz: Hier: Exzessive Gewaltanwendung durch Verwendung von Schlagstöcken, die zum Bruch des Schlüsselbeins der verhafteten Person führte. (Dembele gg. die Schweiz) (T4) Veröff: NL 2013,329 TE AUSL EGMR 2014-09-30 Bsw 51284/09 Auch; Beis wie T3; Beisatz: Wenn die Polizei beim Ergreifen einer Person Gewalt anwendet, die mit Rücksicht auf das von ihr an den Tag gelegten Verhalten nicht zwingend notwendig ist, stellt dies grundsätzlich einen Verstoß gegen die von Art 3 MRK geschützten Rechte dieser Person dar. (Anzhelo Georgiev u.a. gg. Bulgarien) (T5)Auch; Beis wie T3; Beisatz: Wenn die Polizei beim Ergreifen einer Person Gewalt anwendet, die mit Rücksicht auf das von ihr an den Tag gelegten Verhalten nicht zwingend notwendig ist, stellt dies grundsätzlich einen Verstoß gegen die von Artikel 3, MRK geschützten Rechte dieser Person dar. (Anzhelo Georgiev u.a. gg. Bulgarien) (T5) Beisatz: Wird eine Verhaftung durch maskierte Beamte durchgeführt, so sollten diese auf ihrer Kleidung ein sichtbares anonymes Identifikationsmerkmal – wie etwa Nummern oder Buchstaben – tragen, um ihre Identifizierung und Befragung für den Fall sicherstellen zu können, dass der Ablauf der Operation Fragen aufwerfen sollte. (Anzhelo Georgiev u.a. gg. Bulgarien) (T6) Veröff: NL 2014,472 TE AUSL EGMR 2014-11-20 Bsw 66773/13 Vgl auch; Beisatz: Hier: Verhältnismäßigkeit der Anwendung eines Armhebels zwecks Anlegung von Handschellen im Zuge der Festnahme eines Widerstand leistenden Betrunkenen. (Perrillat-Bottonet gg. die Schweiz) (T7) Veröff: NL 2014,490 TE AUSL 2020-04-30 Bsw 43207/16 vgl; Beisatz: Polizeieinsätze im Zuhause eines verdächtigen Straftäters müssen in einer Art und Weise geplant und durchgeführt werden, die sicherstellt, dass die eingesetzten Mittel unbedingt notwendig sind, um das letztliche Ziel, nämlich die Festnahme einer Person, die der Begehung einer Straftat verdächtigt wird, zu erreichen. (Castellani gg Frankreich) (T8) Beisatz: Der Einsatz von Spezialeinheiten, die in der Regel in Situationen extremer Gewalt oder besonderer Gefährlichkeit verwendet werden, die schnelle und entschlossene Reaktionen verlangen, kann besondere Risiken in Bezug auf Machtmissbrauch und die Verletzung der Menschenwürde mit sich bringen. Einsätze solcher Einheiten müssen daher mit hinreichenden Sicherheiten einhergehen, dass es zu derartigen Risiken nicht kommt. Vor dem Einsatz bzw bei geplanten Änderungen des Einsatzes ist nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts insbesondere die Zustimmung der einschlägigen Stellen (hier: des Leiters der Abteilung für öffentliche Sicherheit) und des Untersuchungsrichters einzuholen bzw dieser über bestimmte Schritte (hier: Heranziehung einer Spezialeinheit auf Verlangen der befehlshabenden Polizeibeamtin zwecks Vornahme einer Festnahme) zu informieren. (Castellani gg Frankreich) (T9) Beisatz: Bei polizeilichen Spezialoperationen ist dafür Sorge zu tragen, dass ein gerechter Ausgleich zwischen den Erfordernissen des im Allgemeininteresse liegenden Ziels der Ahndung von Straftaten und dem Schutz der grundlegenden Interessen des Einzelnen geschaffen, im Rahmen der Planung der Operation die Gesamtheit der relevanten Umstände berücksichtigt und schließlich für ausreichend Sicherheit gesorgt wird. Bei der Planung und Durchführung eines Polizeieinsatzes zwecks Festnahme einer Person zum Zwecke einer Vernehmung im Rahmen einer strafrechtlichen Untersuchung ist darauf zu achten, dass die eingesetzten Mittel unbedingt notwendig sind, um das angestrebte legitime Ziel (wie etwa die Festnahme einer der Begehung einer Straftat verdächtigen Person) zu erreichen. Überdies müssen angemessene Vorkehrungen für einen sicheren Ablauf der polizeilichen Operation getroffen werden, etwa indem der Einsatz einer Spezialeinheit – der in der Regel mit Situationen extremer Gewalt und besonderen Risiken einhergeht – von den erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen begleitet wird. Im Vorfeld ist außerdem zu klären, welche Gefahr von der betreffenden Person ausgeht und ob sich am Ort der geplanten Festnahme möglicherweise weitere Personen aufhalten. Die potentielle Anwesenheit von Familienmitgliedern des Verdächtigen am Ort der Festnahme ist jedenfalls ein Umstand, der im Rahmen der Planung und Ausführung dieser Art von Polizeieinsätzen berücksichtigt werden muss. (Castellani gg Frankreich) (T10) Anm: Veröff: NL 2020,183Anmerkung, Veröff: NL 2020,183 European Case Law IdentifierECLI:AT:AUSL000:2013:RS0130316

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.