OGH Rechtssatz RS0128980 (9Ob48/12t u. a.)
RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0128980 Entscheidungsdatum03.07.2025 Geschäftszahl9Ob48/12t; 10Ob19/22z; 6Ob126/24h NormABGB §364 Abs2 ABGB §364a stmk BauG §29 RechtssatzIm Unterlassungsprozess zwischen Nachbarn wegen Geruchsimmissionen nach § 364 Abs 2 ABGB begründet das Vorliegen der Baubewilligung einer Schweinemastanlage nach dem Steiermärkischen Baugesetz idF vor der Novelle LGBl 2008/88, nicht das Vorliegen einer „behördlich genehmigten Anlage“ iSd § 364a ABGB.Im Unterlassungsprozess zwischen Nachbarn wegen Geruchsimmissionen nach Paragraph 364, Absatz 2, ABGB begründet das Vorliegen der Baubewilligung einer Schweinemastanlage nach dem Steiermärkischen Baugesetz in der Fassung vor der Novelle LGBl 2008/88, nicht das Vorliegen einer „behördlich genehmigten Anlage“ iSd Paragraph 364 a, ABGB.
EntscheidungstexteTE OGH 2013-07-24 9 Ob 48/12t TE OGH 2022-10-18 10 Ob 19/22z Vgl; Beisatz: Auch nach der Novelle des Steiermärkischen Baugesetzes LGBl 2008/88 ist mangels umfassenden Immissionsschutzes nicht von einer „behördlich genehmigten Anlage“ iSd § 364a ABGB auszugehen. (T1)Vgl; Beisatz: Auch nach der Novelle des Steiermärkischen Baugesetzes LGBl 2008/88 ist mangels umfassenden Immissionsschutzes nicht von einer „behördlich genehmigten Anlage“ iSd Paragraph 364 a, ABGB auszugehen. (T1) TE OGH 2025-07-03 6 Ob 126/24h vgl; Beisatz: Hier: Baubewilligung nach der NöBauO 1976 (T2) European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128980