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{'item': '15Os84/13m; 15Os95/07w; 15Os7/16t; 12Os34/18v; 14Os117/20t; 13Os13/22v; 13Os1/23f; 11Os26/24v'}

RIS Dokument GerichtOGH RechtssatznummerRS0128996 Entscheidungsdatum23.04.2024 Geschäftszahl15Os84/13m; 15Os95/07w; 15Os7/16t; 12Os34/18v; 14Os117/20t; 13Os13/22v; 13Os1/23f; 11Os26/24v NormStPO §228 Abs1 RechtssatzÖffentlichkeit der Hauptverhandlung bedeutet, dass es jedermann, freilich im Rahmen der technischen Möglichkeiten, erlaubt ist, einer Verhandlung beizuwohnen. In diesem Sinn fordert der Begriff der Öffentlichkeit aber nicht, dass der Zutritt zur Hauptverhandlung schlechthin allen interessierten Personen nach ihrem Belieben und ohne Begrenzung möglich ist. Es sind stets die Beschränkungen des Zutritts gestattet, welche die Raumverhältnisse und die Handhabung der Ordnung erfordern, wenn sie nur nicht soweit gehen, dass sie einem tatsächlichen Ausschluss der Öffentlichkeit gleichkommen. Es ist nicht erforderlich, allen potentiellen Zuhörern während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung ein uneingeschränktes Betreten (und Verlassen) des Verhandlungssaals zu ermöglichen, vielmehr kann dies - schon zwecks Aufrechterhaltung der Ordnung im Gerichtssaal (§ 233 Abs 1 StPO) - auf die Zeitpunkte des Aufrufs der Hauptverhandlung, der Aufrufe von Zeugen und Sachverständigen sowie von Unterbrechungen der Hauptverhandlung beschränkt werden.Öffentlichkeit der Hauptverhandlung bedeutet, dass es jedermann, freilich im Rahmen der technischen Möglichkeiten, erlaubt ist, einer Verhandlung beizuwohnen. In diesem Sinn fordert der Begriff der Öffentlichkeit aber nicht, dass der Zutritt zur Hauptverhandlung schlechthin allen interessierten Personen nach ihrem Belieben und ohne Begrenzung möglich ist. Es sind stets die Beschränkungen des Zutritts gestattet, welche die Raumverhältnisse und die Handhabung der Ordnung erfordern, wenn sie nur nicht soweit gehen, dass sie einem tatsächlichen Ausschluss der Öffentlichkeit gleichkommen. Es ist nicht erforderlich, allen potentiellen Zuhörern während der gesamten Dauer der Hauptverhandlung ein uneingeschränktes Betreten (und Verlassen) des Verhandlungssaals zu ermöglichen, vielmehr kann dies - schon zwecks Aufrechterhaltung der Ordnung im Gerichtssaal (Paragraph 233, Absatz eins, StPO) - auf die Zeitpunkte des Aufrufs der Hauptverhandlung, der Aufrufe von Zeugen und Sachverständigen sowie von Unterbrechungen der Hauptverhandlung beschränkt werden. EntscheidungstexteTE OGH 2013-08-21 15 Os 84/13m Beisatz: Zwischen Schluss der Verhandlung (§ 257 StPO) und Urteilsverkündung bestand kein Anspruch auf Öffentlichkeit. (T1)Beisatz: Zwischen Schluss der Verhandlung (Paragraph 257, StPO) und Urteilsverkündung bestand kein Anspruch auf Öffentlichkeit. (T1) TE OGH 2007-07-22 15 Os 95/07w TE OGH 2016-06-27 15 Os 7/16t Auch TE OGH 2019-09-12 12 Os 34/18v Vgl TE OGH 2021-02-18 14 Os 117/20t Vgl TE OGH 2022-06-22 13 Os 13/22v Vgl TE OGH 2023-03-22 13 Os 1/23f vgl; Beisatz: Unter dem Aspekt der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung (§ 228 Abs 1 StPO) ist es nicht erforderlich, Zuhörern während einer Zeugenvernehmung den Eintritt in den Verhandlungssaal zu gestatten. (T2)vgl; Beisatz: Unter dem Aspekt der Öffentlichkeit der Hauptverhandlung (Paragraph 228, Absatz eins, StPO) ist es nicht erforderlich, Zuhörern während einer Zeugenvernehmung den Eintritt in den Verhandlungssaal zu gestatten. (T2) TE OGH 2024-04-23 11 Os 26/24v vgl European Case Law IdentifierECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128996

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.